Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Reg. Kmsr. Mag. Kirchner über die Beschwerde des F A in P, vertreten durch DDr. Manfred König, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Mai 1988, Zl. 710.784/01-OAS/88, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1967 gab der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung (LAS) einer Berufung des Vaters und Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers, A. A., vertreten durch Dr. F. B., gegen den Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 23. Jänner 1967 in der Angelegenheit M, Wiederaufnahme des Regulierungsverfahrens, gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz und § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge. Der erstinstanzliche Bescheid wurde mit der Maßgabe bestätigt, daß die Wiederaufnahme des mit rechtskräftiger Regulierungsurkunde vom 2. Dezember 1866 abgeschlossenen Regulierungsverfahrens der Holzbezugsrechte der Liegenschaft M in A Nr. X gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz und § 69 Abs. 2 AVG 1950 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 43 Abs. 2 WWSG, LGBL. Nr. 65/1955, festgestellt, daß gemäß Regulierungsurkunde vom 5. Februar 1870 mit der angeführten Liegenschaft kein Weiderecht im K verbunden sei. Gemäß seiner Zustellverfügung war dieser Bescheid an den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers zu Handen Dr. F. B. adressiert.
Mit Eingabe vom 20. November 1987 beantragte der Beschwerdeführer eine seinem Viehstand entsprechende Ergänzungsregulierung, weil seine Weiderechte nicht mehr nutzbar seien. Auch hinsichtlich seines Holzbezugsrechtes beantragte der Beschwerdeführer eine Ergänzungsregulierung für sein Wohnhaus und zwei Nebengebäude. Weiters reiche das ihm zustehende Streubezugsrecht für seinen Viehstand nicht aus, weshalb auch dieses Recht zu regulieren sei. In einer vom LAS am 29. Jänner 1988 über diese Anträge abgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, sein Schreiben vom 20. November 1987 sei als Berufung gegen den Bescheid des LAS vom 1. Dezember 1967 anzusehen.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 4. Mai 1988 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 1 Agrarverfahrengesetz 1950 und gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 AVG 1950 als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bescheid des LAS vom 1. Dezember 1967 sei dem Vertreter des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers zugestellt worden. Dieses Erkenntnis sei daher seit mehr als 20 Jahren in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Umstände aufgezeigt, welche die Rechtskraft dieses Bescheides hätten in Frage stellen können. Ebensowenig hätte der Beschwerdeführer einen Wiederaufnahmegrund geltend gemacht, wobei die objektive Frist des § 69 AVG 1950 längst abgelaufen wäre. Die erst im Jahre 1988 eingebrachte Berufung erweise sich sohin als verspätet.
Mit Beschluß vom 3. Oktober 1988, B 1282/88-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer bei ihm vom Beschwerdeführer gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine vor dem Verfassungsgerichtshof vorgebrachten Ausführungen seine Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten dadurch verletzt, daß der Bescheid des LAS vom 1. Dezember 1967 zu Handen des Dr. F. B. zugestellt worden sei, der aber vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers nicht bevollmächtigt gewesen sei.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist die Frage von ausschlaggebender Bedeutung, ob die belangte Behörde zu Recht vom seinerzeitigen Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und Dr. F. B. ausgehen konnte. Dem Bescheid des LAS vom 1. Dezember 1967 ist zu entnehmen, daß der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers in der in der Angelegenheit am selben Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung durch Dr. F. B. vertreten war. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verwaltungsverfahrens in keiner Weise geltend gemacht, daß der Bescheid vom 1. Dezember 1967 seinem Rechtsvorgänger bzw. dessen Vertreter nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wäre oder daß der im Bescheid als Vertreter des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers angeführte Dr. F. B. nicht bevollmächtigt gewesen wäre. Der nun in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingewendete Mangel einer Bevollmächtigung des Dr. F. B. hätte vom Beschwerdeführer umsomehr bereits im Verwaltungsverfahren dargetan werden müssen, als die Erlassung des Bescheides vom 1. Dezember 1967 im Zeitpunkt der Berufungserhebung dagegen bereits 20 Jahre zurücklag. Auf den langen seit der Erlassung dieses Bescheides vergangenen Zeitraum ist es auch zurückzuführen, daß laut Gegenschrift der belangten Behörde die dem Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsakten nicht mehr auffindbar sind. Allerdings besteht im Hinblick darauf, daß - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vom Beschwerdeführer unwidersprochen Bezug nimmt - Dr. F. B. Funktionär der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg (Leiter der Rechtsabteilung) war (vgl. auch Österreichischer Amtskalender 1967 und 1968), die begründete Vermutung, daß er über Aufforderung des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers für jenen eingeschritten ist. In diesem Fall war der LAS auch nicht gehalten, eine ausdrückliche Vollmacht einzufordern, weil gemäß § 10 Abs. 4 AVG 1950 die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Der Beschwerdeführer hat weder durch entsprechende Beweismittel belegt dargetan, daß eine förmliche auf Dr. F. B. lautende von seinem Rechtsvorgänger ausgestellte Vollmacht nicht vorgelegen wäre, noch hat er schlüssige Hinweise dafür erbracht, daß der LAS von dem ihm in § 10 Abs. 4 AVG 1950 eingeräumten Ermessen in unzulässiger Weise Gebrauch gemacht hätte. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist sohin davon auszugehen, daß der Bescheid des LAS vom 1. Dezember 1967 dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers zu Handen seines Vertreters rechtsgültig zugestellt wurde und somit - wie dies auch aus einem auf den Bescheid angebrachten behördlichen Vermerk zu entnehmen ist - in Rechtskraft erwachsen ist. Demgemäß hat die belangte Behörde die gegen diesen rechtskräftigen Bescheid gerichtete Berufung des Beschwerdeführers zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 19. September 1989
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