Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des G P in G, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 1989, Zl. 03-12 Pu 15-89/1, betreffend Wiedereinsetzung in einer Baustrafsache, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des Magistrates Graz vom 19. April 1989 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zweiwöchigen Einspruchsfrist gegen die am 28. Februar 1989 zugestellte Strafverfügung vom 9. Februar 1989 abgewiesen und der Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 1989 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Strafverfügung sei dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen zugestellt und von ihm am 28. Februar 1989 persönlich übernommen worden. Der Schriftzug auf der Übernahmebestätigung des RSa-Briefes sei mit jenem auf der Vollmacht ident, das Berufungsvorbringen, daß Angestellte die Strafverfügung irrtümlich erst am 23. März 1989 an den Beschwerdeführer weitergeleitet hätten, gehe daher ins Leere.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird ausgeführt, es sei zwar richtig, daß die Strafverfügung vom Beschwerdeführer persönlich übernommen worden sei. In einem Betrieb spiele es sich jedoch naturgemäß so ab, daß Fristen von Angestellten in Evidenz genommen und rechtzeitig dem Geschäftsführer, also dem Beschwerdeführer, vorgelegt würden. In diesem Fall nun sei dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis (wohl richtig: Strafverfügung) versehentlich verspätet vorgelegt worden. Es handle sich „daher praktisch fast um einen klassischen Wiedereinsetzungsgrund“. Durch die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden.
Sowohl aus der Beschwerde als auch aus dem mit dieser vorgelegten angefochtenen Bescheid geht hervor, daß der Beschwerdeführer während des Verwaltungsstrafverfahrens als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht hat, daß ihm das Erkenntnis (Strafverfügung) irrtümlich erst am 23. März 1989 von einem Angestellten vorgelegt worden sei. In der Beschwerde wird nun zugestanden, daß die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffen, wonach der Beschwerdeführer persönlich die Strafverfügung am 28. Februar 1989 übernommen habe. Die Zustellung sei in den Geschäftsräumen erfolgt.
Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mit Erkenntnis vom 26. September 1979, Zlen. 904, 906/79, ausgesprochen hat, hat der Antragsteller seinen Antrag in Hinsicht auf die Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung seiner Büroangestellten zu substantiieren. Ausführungen in dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer aber nicht vorgenommen. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid geht hervor, daß sich der Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens auf den Hinweis beschränkte, das „Erkenntnis“ sei ihm von einem Angestellten irrtümlich erst am 23. März 1989 vorgelegt worden. Welche Überwachungsmaßnahmen und organisatorischen Vorkehrungen der Beschwerdeführer ergriffen habe, um derartige „Irrtümer“ grundsätzlich zu vermeiden, hat er nicht einmal in der Beschwerde dargetan. Im Lichte des zitierten Erkenntnisses hat die belangte Behörde daher zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Der mit der Beschwerde verbundene Antrag, dieser gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist damit gegenstandslos.
Wien, am 14. September 1989
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