Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16. März 1989, A 17 K 4.165/1989-1, betreffend die Zurückweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Widmungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz (belangte Behörde) vom 16. März 1989 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 24. Jänner 1989 keine Folge gegeben und der Bescheid der ersten Instanz bestätigt.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz habe mit Bescheid vom 24. Jänner 1989 das Ansuchen des Beschwerdeführers um baubehördliche Widmung der Grundstücke Nr. nn/10 und nn/8, EZ 15 und 288 KG X gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. d und e der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (BO) als mangelhaft belegt zurückgewiesen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß ihm die Baubehörde den Auftrag erteilt habe, binnen einer Woche bestimmte Unterlagen vorzulegen. Er habe daraufhin beantragt, „da einige Fragen zu klären wären, zwecks Kontaktaufnahme mit dem Sachbearbeiter die Frist zu erstrecken.“ Dennoch sei der zurückweisende Bescheid ergangen. Es sei sicher nicht Sinn einer Behörde, die ohnedies immer vehementer in das Leben eines Staatsbürgers eingreife, sämtliche Regeln rigoros und restriktiv auszulegen, und sozusagen „päpstlicher als der Papst“ zu agieren, wozu im gegenständlichen Fall noch komme, daß bei einem ersten Ansuchen des Beschwerdeführers für denselben Platz sehr wohl eine Zustimmungserklärung des Eigentümers vorgelegt worden war.
Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides dazu aus, daß gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden habe. Sie sei berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im Falle der Zurückweisung eines Antrages (hier: Erteilung einer Widmungsbewilligung) sei Sache der Berufungsentscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Der Berufungsbehörde sei es verwehrt, den unterinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 2 lit. d und e der Steiermärkischen Bauordnung 1968 seien einem Ansuchen um Widmungsbewilligung die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, sowie ein eingenordeter Lageplan mindestens im Ausmaß 1 : 1.000 in 3-facher Ausfertigung mit Angabe der Himmelsrichtung, der eine Darstellung des zu widmenden Grundes einschließlich der geplanten Teilungen, alle benachbarten Grundstücke unter Angabe der Eigentümer und ihrer Anschriften, ferner der Flächeninhalt der zu widmenden Bauplätze und schließlich eine Darstellung der vorhandenen Bauten und anderen Anlagen, wie z.B. Kanäle, Wasserleitungen, Stromleitungen mit den dazugehörigen Schutzstreifen, zu enthalten hat, anzuschließen.
Dem Ansuchen um Widmungsbewilligung vom 20. Dezember 1988 - wie auch schon dem Ansuchen vom 29. März 1988 - seien weder eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümer der Grundstücke Nr. nn/8, EZ 288, und Nr. nn/10, EZ 15, beide KG X noch ein gemäß § 2 Abs. 2 lit. e Stmk BO 1968 erforderlicher Lageplan angeschlossen gewesen. Auch dem daraufhin von der Behörde erster Instanz auf § 13 Abs. 3 AVG 1950 gestützten Verbesserungsauftrag zur Behebung der Formgebrechen sei der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 zur Behebung eines Formgebrechens einer schriftlichen Eingabe diene auch nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen.
Da aus der Aktenlage eindeutig ersichtlich sei, daß der Beschwerdeführer gewußt habe, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen um Erteilung der Widmungsbewilligung ausgestattet sein muß - mit Bescheid des Stadtsenates vom 24. November 1988, GZ.: A 10/3-H I-1731/1988-2, sei ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Widmungsbewilligung nämlich ebenfalls gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 mangels Vorliegens der Zustimmungserklärung der Grundeigentümer zur Widmungsbewilligung zurückgewiesen worden - sei die eingeräumte Frist von einer Woche zur Vorlage der Unterlagen auch nicht zu kurz bemessen gewesen.
Abgesehen davon, daß in diesem Widmungsverfahren die Zustimmungserklärung der Grundeigentümer zur Widmungsbewilligung erforderlich sei, sei das Berufungsvorbringen, daß bei einem ersten Ansuchen des Antragstellers für denselben Platz sehr wohl eine Zustimmungserklärung des Eigentümers vorgelegen sei, unrichtig, da in diesem früheren Verfahren wohl eine Zustimmungserklärung der Eigentümer des Grundstückes Nr. nn/8, nicht aber die der Eigentümerin des Grundstückes Nr. nn/10 vorgelegen sei, sodaß auch dieses Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 wegen Vorliegens von Formgebrechen hatte zurückgewiesen werden müssen. Es sei somit mangels Beibringung der vom Gesetz geforderten Unterlagen das Ansuchen um Widmungsbewilligung von der Behörde erster Instanz zu Recht zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Verletzung von Verfahrensvorschriften und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ behauptet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im Beschwerdefall gemäß Art. II Abs. 2 der Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, noch anzuwendenden Bestimmungen des § 2 BO i.d.F. vor dieser Novelle lautet:
„§ 2
Widmung zu Bauplätzen
(1) ...
(2) Dem Ansuchen um Widmungsbewilligung sind anzuschließen:
a) ein amtlicher Grundbuchsauszug, nicht älter als 6 Wochen,
b) der Grundbesitzbogen,
c) ein Auszug aus der Katastermappe des Vermessungsamtes, der dem letzten Stand entspricht und auch die Nachbargrundstücke ausweist,
d) die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist,
e) ein eingenordeter Lageplan mindestens im Maßstab 1 : 1000 in dreifacher Ausfertigung mit Angabe der Himmelsrichtung, der eine Darstellung des zu widmenden Grundes einschließlich der geplanten Teilungen, alle benachbarten Grundstücke unter Angabe der Eigentümer und ihrer Anschriften, ferner den Flächeninhalt der zu widmenden Bauplätze und schließlich eine Darstellung der vorhandenen Bauten und anderen Anlagen, wie z.B. Kanäle, Wasserleitungen, Stromleitungen mit den dazugehörigen Schutzstreifen, zu enthalten hat,
f) Angaben über den Verwendungszweck der vorgesehenen Bauten“.
§ 13 Abs. 3 AVG 1950 lautet:
„§ 13
...
(3) Formgebrechen schriftlicher Anbringen wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen en sich die Behörde noch nicht zur Zurückweisung; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer, fernschriftlicher, mündlicher oder telephonischer Anbringen mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Unbestritten vom Beschwerdeführer brachte dieser keine Zustimmungserklärung der Eigentümer der Grundstücke Nr. nn/10 und nn/8, beide KG X bei.
Konnte nun der Beschwerdeführer dem Gesetz entnehmen, mit welchen Belegen sein Antrag im Zeitpunkt der Einbringung bei der Behörde ausgestattet hätte sein müssen, so mußte die im Verbesserungsauftrag festgesetzte Frist nur ausreichen, vorhandene Unterlagen vorzulegen, nicht aber, nicht vorhandene erst zu beschaffen (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1960, Slg. N.F. Nr. 5224/A, vom 27. Jänner 1975, Slg. N.F. Nr. 8750/A, und insbesondere das den Beschwerdeführer mit einem fast gleichgelagerten Sachverhalt betreffende Erkenntnis vom 22. September 1988, Zl. 88/06/0107). Die von der Behörde gewährte Frist von einer Woche war daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zur Bei-bringung der erforderlichen Unterlagen ausreichend, weshalb die Behörde erster Instanz mit Recht das Ansuchen des Beschwerdeführers zurückweisen und die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abweisen konnte.
Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen, daß der Behördenweg auch für die Behörde selbst kürzer wäre, auf die neuerliche Verfertigung der Zustimmungserklärung zu warten, als formell zurückzuweisen, „damit der Antragsteller abermals einen neuen Antrag mit Zustimmungserklärung erstelle“, ist zu bemerken, daß ein derartiges Vorgehen mit den oben zitierten Rechtsvorschriften nicht in Einklang zu bringen wäre. Soweit in der Beschwerde „ergänzend darauf hingewiesen“ wird, daß die Zustimmungserklärung des „ersten Ansuchens lediglich deshalb von der Behörde verworfen worden war, weil sie sich im Rahmen eines Vertrages befand“, sei auf das letztzitierte Erkenntnis verwiesen, das sich damit auseinandergesetzt hat.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 6. Juli 1989