Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde der P G in G, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Dezember 1988, Zl. 3-25 G 40-88/1, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung insbesondere luftfahrtrechtlicher Vorschriften), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der auf Zuerkennung von Aufwandersatz gerichtete Antrag namens der Steiermärkischen Landesregierung erstatteten Schriftsatz vom 26. Mai 1989 („Gegenschrift“) wird zurückgewiesen.
Mit Strafverfügung der Erstbehörde vom 21. Juli 1988 wurden über die Beschwerdeführerin auf Grund von Verletzungen zweier luftfahrtrechtlicher Vorschriften und einer zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen und des Eigentums erlassenen Verordnung drei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Diese Strafverfügung wurde nach § 17 des Zustellgesetzes hinterlegt. Sie wurde ab dem 27. Juli 1988 zur Abholung bereitgehalten und hatte daher mit diesem Tag als zugestellt zu gelten.
Am 23. August 1988 gab die Beschwerdeführerin ein Anbringen zur Post, mit welchem sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches beantragte und gleichzeitig Einspruch erhob. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Die Strafverfügung wurde mir am 27.7.1988 durch Hinterlegung zugestellt. Ich habe diese dann in weiterer Folge behoben und wollte innerhalb offener Frist den Einspruch erheben. Am 8.8.1988 wurde ich jedoch verhaftet und befand mich vorerst im Gefangenenhaus … und wurde in weiterer Folge in das … Gefangenenhaus überstellt, wobei über mich die Untersuchungshaft verhängt wurde. Da sich die Strafverfügung in meiner Wohnung befand, war mir durch dieses unvorhersehbare Ereignis die Möglichkeit zur Erhebung des Einspruches genommen.
Ich bat eine Freundin, welche mich in der U-Haft besucht hat, in meine Wohnung zu gehen und die Strafverfügung meinem Anwalt zu überbringen, wobei dies am 19. August 1988 erfolgt ist.“
Mit Bescheid der Erstbehörde vom 20. Oktober 1988 wurde der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1950 abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre Berufung mit der Begründung erhoben, es sei ihr infolge ihrer Verhaftung nicht fristgerecht möglich gewesen, vom Inhalt der Strafverfügung Kenntnis zu erlangen und dagegen Einspruch zu erheben. Es stelle somit ihre Verhaftung und ihre anschließende Untersuchungshaft ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 AVG 1950 dar. Wörtlich sei in der Berufung ausgeführt worden: „Wie schon aus dem bekämpften Bescheid hervorgeht, wurde die Strafverfügung … am 27. Juli 1988 postamtlich hinterlegt. Ich habe das Schriftstück in der Folge auch behoben, das Kuvert jedoch ungeöffnet in meiner Wohnung deponiert. Wie bereits aktenkundig, wurde ich dann in der Nacht vom 7. auf den 8. August 1988 verhaftet und im … Gefangenenhaus … in Untersuchungshaft genommen. …“ Laut Auskunft des Leiters des Zustellpostamtes sei die Strafverfügung nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 27. Juli 1988 beim dortigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung von der Hinterlegung im Hausbrieffach hinterlassen worden und die hinterlegte Sendung sei am 2. August 1988 von der Beschwerdeführerin behoben worden. Die belangte Behörde stelle unter Bedachtnahme auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der Auskunft des Leiters des Zustellpostamtes fest, daß ausreichende Gründe für die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen. Die Strafverfügung der Erstbehörde sei nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 27. Juli 1988 beim zuständigen Zustellpostamt hinterlegt worden. Die Verständigung über die Hinterlegung sei in das Hausbrieffach eingelegt worden. In weiterer Folge sei die Sendung der Erstbehörde von der Beschwerdeführerin am 2. August 1988 behoben, das Kuvert jedoch von der Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung ungeöffnet deponiert worden (siehe Berufungstext). In der Nacht vom 7. auf den 8. August 1988 sei die Beschwerdeführerin verhaftet und sodann in Untersuchungshaft genommen worden. Trotz der in der Nacht vom 7. auf den 8. August 1988 erfolgten Verhaftung und der daran anschließenden Untersuchungshaft wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, vom Inhalt des von ihr am 2. August 1988 behobenen Schreibens der Erstbehörde Kenntnis zu erlangen, sofern sie das gegenständliche Schreiben nicht ungeöffnet in ihrer Wohnung deponiert hätte. Gerade die persönliche Zustellung eines behördlichen Schreibens weise auf einen besonderen, für den Empfänger bedeutsamen Inhalt hin und das ungeöffnete Liegenlassen eines solchen Schreibens sei daher - unter Bezugnahme auf die durchschnittliche Lebenserfahrung, die auch der Beschwerdeführerin zugemutet werden könne - dem Bereich des Empfängers zuzuordnen. Hätte sich die Beschwerdeführerin nach Behebung des behördlichen Schreibens von dessen Inhalt Kenntnis verschafft, so wäre es ihr trotz ihrer Verhaftung und der daran anschließenden Untersuchungshaft möglich gewesen, fristgerecht Einspruch zu erheben. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach eine fristgerechte Erhebung eines Einspruches infolge ihrer Verhaftung nicht möglich gewesen sei und sohin ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 vorliege, gehe unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen ins Leere.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Mit Verfügung vom 16. März 1989 hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet. In der Folge wurde namens der Landesregierung ein als „Gegenschrift“ bezeichneter Schriftsatz erstattet, in dem als belangte Behörde das Amt der Landesregierung bezeichnet wurde. Gleichzeitig wurden die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
Aus dem Gebot der Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes im § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 und der Befristung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs. 2 leg. cit. leitet die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, daß der Wiedereinsetzungswerber schon im Wiedereinsetzungsantrag (oder jedenfalls noch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) zumindest die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des behaupteten Ereignisses und das Nichtvorliegen eines Verschuldens des Wiedereinsetzungswerbers an der Fristversäumung darzutun hat und demgemäß das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in dem durch die Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist abgesteckten Rahmen zu untersuchen ist. Zufolge der Fristgebundenheit des Wiedereinsetzungsantrages sind die Wiedereinsetzungsgründe bereits im Wiedereinsetzungsantrag und nicht erst im Berufungsverfahren hierüber geltend zu machen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1988, Zl. 87/08/0242). Im Wiedereinsetzungsantrag vom 23. August 1988 wurden folgende Tatsachen vorgetragen:
1.) „Zustellung“ der Strafverfügung „durch Hinterlegung“ am 27. Juli 1988;
2.) Absicht der Beschwerdeführerin, innerhalb offener Frist Einspruch zu erheben;
3.) Verhaftung am 8. August 1988; in weiterer Folge Einlieferung in das gerichtliche Gefangenenhaus und Verhängung der Untersuchungshaft;
4.) während dieser die persönliche Freiheit betreffenden Ereignisse Verbleiben der Strafverfügung in der Wohnung der Beschwerdeführerin;
5.) in der Untersuchungshaft Besuch durch eine Freundin; Bitte an diese, in die Wohnung zu gehen und die Strafverfügung dem Rechtsanwalt zu überbringen, wobei dies am 19. August 1988 erfolgt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag darin, daß die belangte Behörde in den angeführten, die persönliche Freiheit betreffenden Ereignissen nicht an sich schon einen den Kriterien des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 entsprechenden Verhinderungsgrund für die Einhaltung der zweiwöchigen Einspruchsfrist, welche am 10. August 1988 endete, erblickte, keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Es war insbesondere nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dem im Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen Vorbringen keinen Hinweis darauf entnahm, daß die Beschwerdeführerin mit der erforderlichen Sorgfalt bedacht gewesen wäre, die Einspruchsfrist einzuhalten; dies gilt insbesondere für den 8., 9. und 10. August 1988, wobei darauf hinzuweisen ist, daß sich ein Einspruch im Sinne des § 49 VStG 1950 auf die Erklärung, dieses Rechtsmittel zu erheben, beschränken kann und nicht begründet sein muß, und daß die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgetragen hatte, von der Existenz der Strafverfügung nichts gewußt zu haben. Die belangte Behörde durfte somit davon ausgehen, daß sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Frage der Wahrung der Einspruchsfrist keine Anhaltspunkte für ein Fehlen an Verschulden insbesondere auch in der Form von Fahrlässigkeit ergaben.
Die belangte Behörde gab im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin ihrer Rechtsansicht Ausdruck, daß die Beschwerdeführerin ein behördliches Schreiben, in Ansehung dessen die Zustellung zu eigenen Handen angeordnet worden war, nicht ungeöffnet liegen lassen hätte dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde mit dieser Rechtsauffassung das Recht der Beschwerdeführerin verneint hätte, ein beabsichtigtes Rechtsmittel erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist einzubringen.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer vorliegenden Beschwerde meint, sie hätte hinsichtlich ihres Wiedereinsetzungsantrages einvernommen werden müssen, ist ihr die dargestellte Rechtslage entgegenzuhalten, wonach es an ihr gelegen gewesen wäre, das erforderliche, auf den Tatbestand des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 bezogene Vorbringen bereits im Wiedereinsetzungsantrag (oder jedenfalls noch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) zu erstatten, was aber, wie sich aus der Aktenlage, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und dem Beschwerdevorbringen ergibt, unterblieben war.
Da sich die vorliegende Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz wurde nach dem Rubrum des als „Gegenschrift“ erstatteten Schriftsatzes namens des Amtes der Landesregierung als belangte Behörde und nach der Fertigungsklausel namens der Landesregierung erstattet. Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren war der Landeshauptmann belangte Behörde. Der nicht ihm zuzurechnende Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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