Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A H in P, vertreten durch Dr. Karl Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Dezember 1988, Zl. VerkR-8346/2-1988-II/Bi, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 2. Mai 1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Dezember 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 1. April 1988 um 1.40 Uhr in Linz auf der Gruberstraße bis zum Ort seiner Anhaltung nächst dem Hause Nr. 63 einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten und somit fahruntauglichen Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Über den Beschwerdeführer wurden eine Geld- sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt und ihm der Ersatz von Barauslagen vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Während dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 2. Mai 1989, mit dem der zitierte Bescheid vom 16. Dezember 1988 insofern berichtigt wurde, als die Nummer des angeführten Kennzeichens geändert wurde. Dieser Berichtigungsbescheid blieb vom Beschwerdeführer unangefochten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist der angefochtene Bescheid vom 16. Dezember 1988 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 2. Mai 1989 zugrunde zu legen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1987, Zlen. 87/02/0080, 87/02/0153).
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 13. Novelle darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %o) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.
Soweit der Beschwerdeführer als Verfahrensmängel aufzuzeigen versucht, es sei die Tauglichkeit des bei ihm verwendeten Atemalkoholmeßgerätes nicht festgestellt worden, eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Meßprotokolles durch die mit dem Vorfall befaßten Sicherheitswachebeamten sei nicht erfolgt und es habe diesen beiden die zur Durchführung der Untersuchung erforderliche Ermächtigung gefehlt, ist ihm zunächst die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach solche Mängel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, d.h. wenn die belangte Behörde bei Unterbleiben derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Solches vermag der Gerichtshof im vorliegenden Fall allerdings nicht zu erkennen.
Allein entscheidend war die Frage, ob die belangte Behörde rechtens davon ausgehen konnte, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Über Verlangen des Beschwerdeführers wurde vom Polizeiarzt am 1. April 1988 um 2.45 Uhr eine Blutabnahme durchgeführt und hat der Beschwerdeführer - wie aus der Begründung des Straferkenntnisses der Erstbehörde hervorgeht - nach Mitteilung des mit der Untersuchung befaßten Sachverständigen „damals“ einen Blutalkoholgehalt von 1,22 %o aufgewiesen. Wenngleich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht auf diese Untersuchung Bezug genommen hat, hat sie dort doch unmißverständlich dargelegt, daß sie den im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen, die Alkoholisierung des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 bejahenden Ausführungen beipflichtet. Somit ist davon auszugehen, daß sich die belangte Behörde auch die den rechtlichen Überlegungen zugrunde liegende maßgebliche Sachverhaltsannahme der Erstinstanz zu eigen gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverhalt durch Akteneinsicht am 20. April 1988 sowie aus der Begründung des Straferkenntnisses der Erstbehörde vom 27. Juni 1988 Kenntnis erlangt und diesen Umstand nicht konkret bestritten. Aktenwidrig ist sohin die Behauptung der Beschwerde, das Blutgutachten sei auf Grund der Atemluftuntersuchung erstellt worden. Mit einem Blutalkoholgehalt von 1,22 %o - wobei es dahingestellt bleiben kann, ob dieser Wert auf die Tatzeit oder den Zeitpunkt der Blutabnahme zutrifft (das von der Erstbehörde verwendete Wort „damals“ läßt beide Möglichkeiten offen) - ist an sich die Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO bezogen auf den Zeitpunkt des Lenkens bewiesen, da bei dem hier vorliegenden Sachverhalt bei Zutreffen des zweiten Falles auf Grund des zwischen Tatzeit und Blutabnahme erfolgten mittlerweiligen Abbaus der Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt der Tat noch höher gelegen gewesen sein muß.
Wenn daher die belangte Behörde - gestützt auf das Ergebnis der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes - eine Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO zur Tatzeit als erwiesen angenommen hat, ist darin keine Rechtswidrigkeit gelegen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
Wien, am 27. September 1989
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