Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des S K in L, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1989, Zl. 270.548/2-II/9/89, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hatte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich Berufung erhoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zurück. Begründend führte sie im wesentlichen aus, gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 habe die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Da die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides erster Instanz ausdrücklich auf dieses Erfordernis hinweise, stelle das Fehlen dieses essentiellen Bestandteiles keinen verbesserungsfähigen Formmangel (§ 13 Abs. 3 AVG 1950) dar, sondern einen inhaltlichen Fehler, der zur Zurückweisung führen müsse. Die Berufung des Beschwerdeführers enthalte keinen begründeten Berufungsantrag.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer bringt vor, das innerhalb der vierzehntägigen Berufungsfrist von ihm eingebrachte Schreiben habe folgenden Wortlaut gehabt:
„An Sicher heits direktion
F.d. Bundes Land Oö
Nietzsche Strasse 33
4010 Linz
Berufung zahl Fr.A. 343/89
Berufungsantrag
Sehr geehrte Herren:
Ich S K wurde am ...1965 in Iran
geboren.
Ich habe Ihre negative stellungsnahme zu meinem Azylantrag
erhalten, ich habe genze probleme in Interview gesagt,
und habe ich kein etwas zusagen.
Ich bitte sie daher um nochmalige überpröfung meiner
Akten und verbleibe.
Mit Herzliche grüße. S K.“
Ferner führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe seinen Berufungsantrag zu formalistisch ausgelegt, weil erkennbar sei, was er mit der Berufung angestrebt habe, nämlich eine Abänderung allenfalls Aufhebung des angefochtenen Bescheides auf Grund der von ihm im Verfahren erster Instanz vorgebrachten Gründe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob die Berufung des Beschwerdeführers vom 26. April 1989 einen begründeten Berufungsantrag enthält. Ob ein Rechtsmittel einen begründeten Berufungsantrag enthält, ist in jedem Einzelfall zu beurteilen, ohne daß sich hiefür allgemeine Grundsätze aufstellen lassen. Eine Eingabe ist nur dann als Berufung im Sinne des § 63 AVG 1950 anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h. die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muß aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag, sondern auch noch überdies seine Begründung, d.h. die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Tatsächlich enthält aber die Berufung des Beschwerdeführers keine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz gelegen sein soll. Denn aus den in der Beschwerde angeführten Textierungen ist nur zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz Angaben und Gründe über seine Flucht gemacht hat und diese von der Behörde erster Instanz nicht als Fluchtgründe anerkannt worden sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1989, Zl. 88/01/0341 - in einem gleichgelagerten Beschwerdefall und die dort zitierte Rechtsprechung).
Demzufolge erweist sich, daß die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Rechtsmittels in Übereinstimmung mit der Rechtslage steht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen, ohne daß auf die weiteren Beschwerdeausführungen eingegangen zu werden brauchte. Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 29. November 1989
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