Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der Z K in D, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien VI, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. April 1989, Zl. 246.429/2-11/9/89, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde [Berufung], zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige armenischer Nationalität, beantragte am 13. Oktober 1988 Asylgewährung. Dazu wurde sie am 16. Oktober 1988 niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 1988 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich fest, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling ist. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin folgendes aus:
„Ich Z K, geboren 1960 mit Kind M, geboren 1986 in I, türkische Staatsangehörige, wohnhaft im Gasthaus F R in W, habe den Nichtanerkennungsbescheid erhalten. Ich erhebe gegen diesen Bescheid Berufung und bitte höflichst um eine noch einmalige Überprüfung meines Ansuchens.
Note: bitte schicken sie uns nicht zurück nach Türkei. Wir sind Armenien.“
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 habe die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Da die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Behörde erster Instanz ausdrücklich auf dieses Erfordernis hinweise (vgl. § 61 Abs. 5 AVG 1950), stelle das Fehlen dieses essentiellen Bestandteiles einer Berufung keinen - nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 verbesserungsfähigen - Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar, der zur Zurückweisung führen müsse. Da die am 12. Oktober 1988 eingebrachte Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthalte, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Darin wird im wesentlichen vorgebracht, der Berufung sei zu entnehmen, die Beschwerdeführerin strebe mit dieser an, daß ihrem Antrag auf Asylgewährung stattgegeben werde. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerdeführerin insbesondere darin, daß der angefochtene Bescheid nicht ihr selbst, sondern dem Anwalt ihres Ehegatten zugestellt worden sei. Dieser habe lediglich zur Wahrung ihrer Rechtsansprüche sich um eine Vollmacht bemüht und die Beschwerde zur Wahrung ihrer Interessen eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Eine Eingabe ist nur dann als Berufung im Sinne des § 63 AVG 1950 anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, das heißt, daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muß aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das heißt die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Tatsächlich enthält aber die Berufung der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 1988 keine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz gelegen sein soll. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, daß ein Berufungsantrag lediglich auf Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides im Sinne einer Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling hätte lauten können, sodaß es ausreichen müsse, wenn erkennbar sei, daß die Beschwerdeführerin mit dem erstinstanzlichen Bescheid nicht einverstanden gewesen sei, stellt die Erkennbarkeit des mangelnden Einverständnisses mit einem Bescheid nicht schon den begründeten Berufungsantrag dar.
Soweit die Beschwerdeführerin die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den ihren Gatten vertretenden Rechtsanwalt rügt, ist festzuhalten, daß der angefochtene Bescheid seinem Wortlaut nach an die Beschwerdeführerin persönlich adressiert ist. Wenn auch die Zustellung dieses Bescheides an den nunmehrigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, zu dem nach der Aktenlage eine auf ihn lautende Vollmacht der Beschwerdeführerin noch nicht vorlag, so ist davon auszugehen, daß der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin jedenfalls an dem Tag zugekommen ist, an dem sie dem einschreitenden Rechtsanwalt, in dessen Händen sich der Bescheid bereits befand, Vollmacht erteilte, dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Daraus ergibt sich, daß gemäß § 7 Zustellgesetz der beauftragte Zustellungsmangel als geheilt anzusehen ist.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am 29. November 1989
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