Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der G M in G, vertreten durch Dr. Ingo Schreiber, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Dezember 1988, Zl. 242.701/2-II/6/88, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin - eine polnische Staatsangehörige - reiste am 19. Juli 1988 in das Bundesgebiet und stellte am 22. Juli 1988 Asylantrag. Bei ihrer Einvernahme am 30. Juli 1988 gab sie an, sie sei nie Mitglied der kommunistischen Partei oder einer anderen politischen Organisation gewesen. Sie sei in Polen keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen und habe keinerlei Schwierigkeiten gehabt, die sie bewogen hätten, ihr Heimatland aus eigenem zu verlassen. Polen habe sie nach Absprache mit ihrem Ehemann deswegen verlassen, weil dieser „Schwierigkeiten“ mit der Finanzbehörde und mit dem Gericht gehabt habe. Eine Familie müsse zusammen bleiben, weshalb ihre Kinder nachkommen werden. Mehr könne sie nicht angeben. Im Falle einer Rückkehr nach Polen hätte sie nichts zu befürchten. Diese Niederschrift wurde vom Leiter der Amtshandlung und vom beigezogenen Dolmetsch mit Paraphe und von der Antragstellerin mit vollem Namenszug unterfertigt.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 5. August 1988 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling ist.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei am 5. August 1988 von der Behörde befragt worden, ob sie die Aussagen ihres Ehemannes unterstütze, was sie bejaht habe. Man habe ihre Ergänzungen nicht anhören wollen; der Dolmetsch habe alles im voraus als unwichtig beurteilt und die Beschwerdeführerin habe man höflich aber entschieden nicht zu Wort kommen lassen. Sie sei verzweifelt gewesen und habe ihre Nervosität nicht verbergen können. Sie habe nicht gewußt, welche Rechte ihr zustünden und welche nicht. Im weiteren führte die Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, in Polen sei man der Ansicht, daß nur ein Parteimitglied ein guter Lehrer sein könne und die Beschwerdeführerin habe als Parteilose „viele Probleme“ gehabt. Sie habe keine Belohnungen bekommen und sei nicht befördert worden. Wegen der Auseinandersetzung ihres Ehemannes mit den Behörden sei sie an ihrem Arbeitsplatz Schikanen ausgesetzt gewesen. Die von ihr unterrichtete Volksschulklasse sei ihr weggenommen und sie sei am 20. Juni 1988 fristlos entlassen worden. Danach hätte sie ehrenamtlich mit Kindern gearbeitet. Während des Aufenthaltes ihres Ehemannes in den USA habe man beabsichtigt, ihr das Recht zur Ausübung ihres Berufes zu nehmen, dies sei jedoch nicht geschehen. Im vergangenen Jahr hätte sie sich mehrmals bemüht, in den Verband der polnischen Lehrer aufgenommen zu werden; dies sei ihr jedoch untersagt worden. Man habe ihr immer wieder die Bedingung gestellt, der polnischen Vereinigten Arbeiterpartei beizutreten. Als guter Lehrer hätte sie nicht auf freie Meinungsäußerung und Religion verzichten wollen. Wegen dieser Probleme und der ihres Ehemannes sei es ihr unmöglich, nach Polen zurückzukehren.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, bei der niederschriftlichen Befragung am 30. Juli 1988 habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, daß sie in ihrem Heimatland keinerlei Schwierigkeiten gehabt habe und auch keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, während sie in der Berufung behaupte, sie sei in Ausübung ihres Berufes wegen ihrer politischen Gesinnung und wegen ihres Ehegatten Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Es sei Erfahrung der belangten Behörde, daß Asylwerber gerade bei der ersten Befragung zum Asylantrag jene Angaben machten, die der Wahrheit am nächsten kämen. Aus diesem Grunde erscheine das Berufungsvorbringen unglaubwürdig. Der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes habe somit das Vorbringen vor der Behörde erster Instanz zu Grunde gelegt werden müssen. Es sei auch nicht anzunehmen, daß die Beschwerdeführerin die erst in der Berufung behaupteten Beeinträchtigungen bei der Erstbefragung vergessen habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Dolmetsch ihre Angaben nicht übersetzen habe wollen, da die sonstigen Ausführungen offenbar vollständig seien. Die Beschwerdeführerin sei ganz offensichtlich nach ihrer Befragung beraten worden, da sich in ihren ersten Angaben nicht der geringste Hinweis auf eine Verfolgung entnehmen lasse. Mittel zur Glaubhaftmachung ihres Berufungsvorbringens habe sie nicht vorlegen können. Der Beschwerdeführerin sei die Genehmigung für eine Ausreise von den polnischen Behörden erteilt worden. Wäre sie tatsächlich verfolgt worden bzw. hätten die polnischen Behörden beabsichtigt, gegen die Beschwerdeführerin Verfolgungsmaßnahmen einzuleiten, so wäre es der Beschwerdeführerin niemals gestattet worden, ihr Heimatland legal für eine Reise in ein westeuropäisches Land zu verlassen. Dies stelle ein Indiz für ein zumindest unauffälliges und regimekonformes Verhalten der Beschwerdeführerin dar. Der Wunsch, sich in einem freien, westlichen Staat eine neue, bessere Existenz aufzubauen, rechtfertige jedoch nicht eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Zuerkennung der Stellung als Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge verletzt. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil ein schwerwiegender Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift vorliege, der zu einer rechtswidrigen unrichtigen Feststellung bezüglich der Glaubhaftmachung geführt habe. In Ausführung der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, die Niederschrift vom 30. Juli 1988 enthalte keinerlei Angaben im Sinne des § 14 Abs. 2 lit. b AVG 1950 über die amtshandelnden Organe. Einer derartige Niederschrift komme aber nicht die volle Beweiskraft nach § 15 AVG 1950 zu. Es obliege in einem solchen Falle nicht der Partei, den Gegenbeweis zu führen, vielmehr habe in diesem Falle die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung aufzunehmen. Dies sei von der belangten Behörde verabsäumt worden, obschon die Beschwerdeführerin in der Berufung darauf hingewiesen habe, daß ihre Angaben am 30. Juli 1988 nur unvollständig Aufnahme in die Niederschrift gefunden hätten. Es wäre zu ermitteln gewesen, wer der Leiter der damaligen Amtshandlung und der Dolmetsch gewesen seien; diese hätten zu den Vorwürfen Stellung nehmen müssen und danach wäre in freier Beweiswürdigung zu entscheiden gewesen. Zu Unrecht sei davon ausgegangen worden, daß die unvollständig wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin am 30. Juli 1988 keinen Hinweis auf eine eventuelle Flüchtlingsstellung ergeben hätten. Von der belangten Behörde sei nicht überprüft worden, welche Bewandtnis es mit dem von ihr in polnischer Sprache angeführten Satz habe. Im übrigen werde die Frage nach der Sinnhaftigkeit des nicht in der Heimatsprache gehaltenen Satzes, die Niederschrift sei vorgelesen worden, releviert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne des Gesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt und kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 14 Abs. 2 lit. b AVG 1950 hat jede von der Behörde aufgenommene Niederschrift die Benennung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen zu enthalten. Gemäß § 15 AVG 1950 liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, eine gemäß den Bestimmungen des § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.
Richtig ist, daß die Niederschrift vom 30. Juli 1988 nicht den vollen Namen des Leiters der Amtshandlung und des Dolmetsch enthält, doch verliert eine dem § 14 AVG 1950 nicht voll entsprechende Niederschrift nicht jeglichen Beweischarakter, sie unterliegt jedoch gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 der freien Beweiswürdigung der Behörde (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 25. April 1978, Zl. 35/77). Die Beschwerdeführerin hat weder in der Berufung noch in der Beschwerde behauptet, daß ihre in der Niederschrift vom 30. Juli 1988 enthaltenen Angaben von ihr nicht zu Protokoll gegeben worden wären, sie behauptet vielmehr, am 5. August 1988 gehindert worden zu sein, weitere Angaben zu Protokoll zu geben, weil der Leiter der Amtshandlung und der Dolmetsch diese als „unwichtig“ beurteilt hätten. Wenn die belangte Behörde von der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 30. Juli 1988 im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist, wonach die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keinen Verfolgungen ausgesetzt war und keine Schwierigkeiten hatte, die sie bewogen haben ihr Heimatland aus eigenem zu verlassen, dann hat sie nicht rechtswidrig gehandelt, weil bei dieser Darstellung durch die Beschwerdeführerin die Ermittlung der Namen des Leiters der Amtshandlung und des Dolmetsch für die Erledigung der Angelegenheit bedeutungslos ist. Mit den in der Berufungsschrift nachgetragenen weiteren Gründen der Beschwerdeführerin für die Anerkennung als Flüchtling hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt und diese als unglaubwürdig beurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch darin keine Rechtswidrigkeit erblicken - die Beschwerdeführerin hat auch dagegen nichts in der Beschwerde vorgebracht -, zumal auch aus dem Berufungsvorbringen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland aus den in der Konvention genannten Gründen nicht zu erkennen ist.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
Wien, am 4. Oktober 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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