Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des K B in L, vertreten durch Dr. Johann Strobl, Rechtsanwalt in Rohrbach, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Oktober 1988, Zl. 238.830/2-II/6/88, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer - ein bulgarischer Staatsangehöriger -stellte am 6. April 1988 Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Dazu wurde er am 11. April 1988 vernommen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. Juni 1988 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, ist. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer folgendes aus:
„Ich möchte Sie benachrichtigen, daß ich Ihren negativen Bescheid für das politische Asyl bekommen habe. Hiermit möchte ich Berufung gegen diesen Bescheid einlegen. Mit größtem Respekt möchte ich Sie bitten, daß Sie meinen Fall und meine Gründe noch einmal überprüfen, welche ich bei meiner ersten Einvernahme angegeben habe, mit der Hoffnung, daß bei einer genaueren Überarbeitung der Antrag positiv entschieden wird.“
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 habe die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Da die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Behörde erster Instanz ausdrücklich auf dieses Erfordernis hinweise (vgl. § 61 Abs. 5 AVG 1950), stelle das Fehlen dieses essentiellen Bestandteiles einer Berufung keinen - nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 verbesserungsfähigen - Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar, der zur Zurückweisung führen müsse. Da die am 5. Juli 1988 eingebrachte Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthalte, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, seiner Berufung sei zu entnehmen, daß er mit dieser anstrebe, daß seinem Antrag auf Asylgewährung stattgegeben werde, wobei hinsichtlich der Begründung auf die von ihm im Verfahren bereits dargelegten Gründe verwiesen worden sei. Damit sei dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages entsprochen worden. Der Grundsatz, daß die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages nicht formalistisch ausgelegt werden dürften, müsse umso mehr für einen Flüchtling gelten, dem die österreichischen Rechtsvorschriften unbekannt seien und der der deutschen Sprache kaum mächtig sei. Bei der Erstbefragung seien entscheidende Gründe, die den Asylantrag des Beschwerdeführers rechtfertigen würden, nicht in entsprechendem Maße hervorgekommen. Aus der der Beschwerde beiliegenden handschriftlichen Darstellung samt der von einem „Flüchtlingskollegen“ vorgenommenen Übersetzung in die deutsche Sprache vom 9. Jänner 1989 gehe hervor, daß sehr wohl die begründete Furcht, sogar äußerste Wahrscheinlichkeit bestehe, daß der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat aus politischen Gründen und vor allem wegen seiner Zugehörigkeit zur prowoslawischen Religion und seiner diesbezüglichen Aktivitäten polizeilichen Verfolgungen ausgesetzt wäre. Der von ihm verfaßten Darstellung vom 9. Jänner 1989 sei zu entnehmen, daß er in seiner Heimat, insbesondere aus religiösen Gründen von der Polizei geschlagen, verhaftet und inhaftiert worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob die Berufung vom 4. Juli 1988 einen begründeten Berufungsantrag enthält. Der mit der Beschwerde vorgelegte und mit 9. Jänner 1989 datierte Nachtrag hat außer Betracht zu bleiben, weil er nicht innerhalb der Berufungsfrist bei der Behörde erster Instanz eingelangt ist. Ob ein Rechtsmittel einen begründeten Berufungsantrag enthält, ist in jedem Einzelfall zu beurteilen, ohne daß sich hiefür allgemeine Grundsätze aufstellen ließen (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 23. April 1986, Zl. 85/11/0229).
Eine Eingabe ist nur dann als Berufung im Sinne des § 63 AVG 1950 anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h. daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muß aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies seine Begründung, d.h. die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Tatsächlich enthält aber die Berufung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 1988 keine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz gelegen sein soll. Denn aus den Berufungsausführungen ist nur zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz Angaben und Gründe über seine Flucht gemacht hat und diese von der Behörde erster Instanz nicht als Fluchtgründe anerkannt worden sind. An der vorstehenden Rechtslage ändert es auch nichts, wenn der Beschwerdeführer behauptet, der deutschen Sprache „kaum mächtig“ zu sein.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 12. April 1989
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