Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Dr. G R in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Meidling - vom 10. November 1988, Zl. Rh 65/R/Ml/88/za, betreffend Ladung zur mündlichen Verhandlung in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Dem Beschwerdeführer wurde am 16. November 1988 von der belangten Behörde ein mit 10. November 1988 datiertes „Formular 21 zu § 19 AVG und §§ 40, 41 und 43 VStG (Ladung eines Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren)“ zugestellt, wonach er am 30. November 1988 um 10.00 Uhr in einem bestimmten Zimmer der belangten Behörde zur Verhandlung selbst kommen oder einen Vertreter entsenden solle. Als Rechtsfolge des unentschuldigten Nichterscheinens ist einzig und allein angeführt, daß das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werde. Als Rechtsgrundlage dieser Ladung werden § 19 AVG 1950 und die §§ 40, 41 und 43 VStG 1950 genannt, die Rechtsmittelbelehrung geht dahin, daß gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel zulässig sei. In dem den Gegenstand der Vorladung betreffenden Teil des Formulars findet sich folgender Vordruck:
„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:
Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)“ und folgende maschinschriftliche Ausfüllung:
„Ihr Einspruch gegen die Strafverfügung der BH Wien-Umgebung vom 8.6.88“; ferner nach dem Vordruck „Verwaltungsübertretung nach §“ die maschinschriftliche Ausfüllung: „§ 52/2 StVO“.
Der Beschwerdeführer, auf den die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2, zweiter Satz VwGG zutreffen, erhebt gegen diesen Bescheid Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Mit Verfügung vom 11. Jänner 1989 gab der Verwaltungsgerichtshof im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGG der belangten Behörde seine vorläufige Rechtsansicht wie folgt bekannt:
Nach vorläufiger Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes könnte der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet sein:
Gemäß § 41 Abs. 1 VStG 1950 ist in der Ladung (§ 19 AVG) des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen.
Dieser Vorschrift entspricht der angefochtene Bescheid nicht, weil die Tat überhaupt nicht und auch nicht nach Ort, Datum und Zeit der Begehung angeführt wurde; die bloße rechtliche Subsumtion der Tat vermag den Anforderungen des § 41 Abs. 1 VStG 1950 nicht zu entsprechen (vgl. z.B. Erkenntnis vom 30. März 1979, Zl. 1290/78). Daß diese Verletzung von Verfahrensvorschriften auf den Inhalt und damit auf die Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides keinen Einfluß gehabt hätten, kann derzeit nicht gesagt werden, mußte doch der Beschwerdeführer mangels Angabe der ihm zur Last gelegten Tat nicht wissen, was ihm vorgeworfen werde und welche zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel er somit mitbringen oder beantragen solle. Die bloße Angabe der ersuchenden Behörde „Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung“ ohne Hinzufügung eines Aktenzeichens dieser Behörde war ebenfalls nicht geeignet, das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu individualisieren.
Die belangte Behörde äußerte sich zu dieser Verfügung am 6. Februar 1989 dahin, daß der vorläufigen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Ladung nicht den gesetzlichen Vorschriften des § 41 Abs. 1 VStG 1950 entsprochen habe, nicht entgegengetreten werde. Es werde allerdings die Meinung vertreten, daß der Beschwerdeführer genau gewußt habe, auf welches Verwaltungsstrafverfahren sich die Ladung bezogen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof erhebt seine vorläufige, in der Verfügung vom 11. Jänner 1989 zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht nunmehr zu seiner endgültigen. Dieser Rechtsansicht trat auch die belangte Behörde nicht entgegen. Entgegen ihrer weiteren Meinung kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ladungsbescheides nicht auf Wahrscheinlichkeitsvermutungen der belangten Behörde an, ob der Beschwerdeführer trotz gesetzwidrigen Inhalts der Ladung dennoch habe wissen können oder müssen, im Zuge welchen Verwaltungsstrafverfahrens er zur Behörde geladen werde. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Ladungsbescheid den gesetzlichen Vorschriften des § 41 Abs. 1 VStG 1950 entsprochen hat oder nicht, was der Gerichtshof, diesbezüglich in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, verneint. Ein sicherer Schluß dahin, trotz der unterlaufenen Rechtswidrigkeit müsse der angefochtene Bescheid deshalb die gesetzlichen Wirkungen gehabt haben, weil der Beschwerdeführer genau gewußt habe, um welche Angelegenheit es sich handle, kann auf Grund der dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen (Beschwerde, angefochtener Bescheid, Äußerung der belangten Behörde) nicht gezogen werden.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird zu den weiter geltend gemachten Beschwerdegründen wie folgt Stellung genommen:
Unzuständigkeit der belangten Behörde lag nicht vor, weil gemäß § 55 Abs. 1 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) auch die ersuchte Behörde eine mündliche Verhandlung durchführen kann.
Rechtswidrigkeit des Inhaltes lag nicht vor, weil die belangte Behörde als ersuchte Behörde im Sinne des zitierten § 55 Abs. 1 AVG 1950 an den Inhalt des Ersuchens der erkennenden Behörde insoweit gebunden war, als dieses Ersuchen sich nicht als gesetzwidrig erwies. Die Frage der Zweckmäßigkeit des Rechtshilfeersuchens hatte die belangte Behörde nicht zu prüfen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere 49 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 17. Februar 1989
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