Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des E S in W, vertreten durch Dr. Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Juli 1988, Zl. VI/2 1328/1 1988, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Nach den Beschwerdeausführungen und dem Inhalt der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender wesentlicher Sachverhalt: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der StVO 1960 abgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung u.a. damit, vorweg sei festzustellen, weder im Wiedereinsetzungsantrag noch im weiteren Verfahren seien vom Vertreter des Beschwerdeführers irgendwelche Anhaltspunkte vorgebracht worden, welche die Rechtzeitigkeit (gemeint: des Wiedereinsetzungsantrages) im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG 1950 glaubhaft dartun. Schon aus diesem Grunde könne daher dem gestellten Antrag kein Erfolg beschieden sein.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Nach dem Abs. 2 dieses Paragraphen muß - soweit dies die zuletzt zitierte Gesetzesstelle betrifft - der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden.
Im Hinblick auf diese Bestimmungen muß der Wiedereinsetzungsantrag nicht nur den Wiedereinsetzungsgrund, sondern auch die Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages enthalten; das heißt, der Wiedereinsetzungswerber muß im Wiedereinsetzungsantrag dartun, wann das Hindernis aufgehört hat, das zur Fristversäumnis geführt hat. (Wird ein Rechtsmittel verspätet erhoben, ist die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen; vgl dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1983, Zl. 82/06/0056, Slg. N.F. Nr. 11.109/A, nur Rechtsatz.) Einer Eingabe, die keine Angaben über ihre Rechtzeitigkeit enthält, fehlt der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages; beim Fehlen der erforderlichen Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages handelt es sich um einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel, der zur Zurückweisung des Antrages führt. (Vgl. dazu die vom Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Regelung des § 46 Abs. 3 VwGG u.a. in den Beschlüssen vom 8. Juli 1980, Slg. N.F. Nr. 10.205/A, vom 28. Juni 1982, Zlen. 82/10/0066, 0067, Slg. N.F. Nr. 10.771/A, nur Rechtsatz, und vom 19. März 1985, Zl. 84/14/0190 entwickelte Rechtsprechung sowie die weitere Judikatur, wie z.B. im Erkenntnis vom 24. Oktober 1986, Zl. 84/17/0210, daß diese Grundsätze im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Regelung des § 71 Abs. 2 AVG 1950 auch auf Wiedereinsetzungsanträge nach dieser Gesetzesstelle anzuwenden sind. Vgl. weiters,daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, wie z.B. in den hg. Entscheidungen vom 18. Februar 1957, Slg. N.F. Nr. 4279/A, vom 26. Juni 1967, Slg. N.F. Nr. 7158/A, vom 8. Juli 1980, Slg. N.F. Nr. 10.205/A und vom 26. März 1985, Zl. 85/05/0034, in Ansehung des Erfordernisses der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages auch zu den in dieser Hinsicht vergleichbaren Regelungen des § 45 Abs. 2 VwGG und § 69 Abs. 2 AVG 1950 ebenfalls den Rechtssatz aufgestellt hat, daß der Wiederaufnahmewerber schon im Antrag anzugeben hat, wann er vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.)
In der vorliegenden Beschwerdesache ist der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der Wiedereinsetzungsantrag habe keine Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages enthalten, nicht entgegengetreten.
Auf Grund der Unterlassung der diesbezüglichen Angaben im Wiedereinsetzungsantrag wäre - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - sein Antrag zurückzuweisen gewesen. Durch die im Instanzenzug erfolgte Abweisung seines Antrages anstelle der gebotenen Zurückweisung und durch das Eingehen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes ist die Rechtsposition des Beschwerdeführers in keiner Weise verschlechtert worden. Da der Beschwerdeführer somit in seinen Rechten nicht verletzt worden ist, war das Beschwerdevorbringen zum Vorliegen eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes nicht mehr zu erörtern.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 5. Oktober 1988
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