Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des T P in A, vertreten durch Dr. Georg Maxwald, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 24. Juni 1988, Zl. VerkR 5327/5 1988 II/H, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides sowie dem des Bescheides der oberösterreichischen Landesregierung vom 28. September 1987 (Berufungsbescheid im Hauptverfahren) ergibt sich unter anderem folgendes:
Mit Berufungsbescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 28. September 1987 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe am 12. Dezember 1986 um ca. 3.30 Uhr in Saumstraß, Gemeinde Zwettl an der Rodl, auf der Leonfelder Bundesstraße (B 126) von Linz in Richtung Zwettl an der Rodl bis zum Straßenkilometer 17,6 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe hiedurch eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen; es wurde eine Geld und eine Ersatzarreststrafe verhängt. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen Alkoholkonsum von einem Seidel Bier und einem Viertelliter gespritzten Wein zugestanden. Es sei ein Blutalkoholgehalt von 1,47 %o festgestellt worden.
Am 31. März 1988 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, da er am 23. März 1988 von folgenden Umständen Kenntnis erlangt habe: Der Arzt, der seinerzeit die Blutabnahme beim Beschwerdeführer durchgeführt habe, Dr. M, habe zum ersten Mal eine Blutabnahme durchgeführt, sei mit den dafür bestimmten Spezialgeräten nicht vertraut gewesen und habe von den üblichen und notwendigen Zusätzen bei einer Blutprobe nichts gewußt. Der vom Bezirksgericht Leonfelden hiezu vernommene Sachverständige Professor Dr. K habe schwerste Bedenken gegen die Richtigkeit des Blutalkoholgutachtens geäußert. Diese Umstände, die der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden im Hauptverfahren nicht habe geltend machen können, seien geeignet, im Hauptverfahren einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
Die oberösterreichische Landesregierung als gemäß § 69 Abs. 4 AVG 1950 zur Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde wies mit Bescheid vom 24. Juni 1988 diesen Wiederaufnahmeantrag ab, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 liege nicht vor, weil die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und die ihr übergeordnete Berufungsbehörde die Frage der Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers als Hauptfrage zu entscheiden gehabt hätten. Aber auch ein Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 läge aus folgenden Gründen nicht vor:
Im Hinblick auf die sonstigen Ergebnisse des Verwaltungsstrafverfahrens, nämlich den eingestandenen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers und den Alkoholgeruch aus seinem Mund, stelle die Frage der ordnungsgemäßen oder regelwidrigen Blutabnahme durch Dr. M keinen Wiederaufnahmegrund dar. Im übrigen handle es sich um erst nach Abschluß des Hauptverfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel, welche keinen Wiederaufnahmegrund darstellen könnten.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Mit Verfügung vom 11. August 1988 gab der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde seine vorläufige Rechtsansicht dahin bekannt, daß folgende in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzungen vorliegen könnten:
Der zugestandene Alkoholkonsum des Beschwerdeführers vermag nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht einen Blutalkoholgehalt von 1,47 %o zu verursachen. Der Alkoholgeruch aus dem Mund eines Lenkers allein stellt keinen schlüssigen Beweis für einen Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber dar.
Die Rechtsansicht, bei der Zeugenaussage des Dr. M und der Sachverständigenaussage des Professors Dr. K vor dem Bezirksgericht Leonfelden am 23. März 1988 handle es sich um erst nach Abschluß des Hauptverfahrens hervorgekommene neue Tatsachen, ist unrichtig. Mit dem Verhältnis der im Gesetz genannten „neuen Tatsachen“ zu den „Beweismitteln“ hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend in seinem Erkenntnis vom 2. Juni 1982, Zl. 81/03/0151, auseinandergesetzt. Er hat dort insbesondere ausgeführt, daß die Ansicht, Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, die nach Abschluß des Hauptverfahrens abgelegt bzw. erstattet worden seien, könnten unter keinen Umständen einen Wiederaufnahmegrund bilden, unrichtig ist, und zwar dann, wenn sich diese Aussagen auf Tatsachen bezögen, die zur Zeit des Hauptverfahrens oder vor diesem gegeben waren. Die hier entscheidungswesentlichen Tatsachen im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 könnte aber die Frage sein, ob die von Dr. M vorgenommene Blutabnahme mit Sicherheit zu einem richtigen Ergebnis führte oder nicht. Daher könnte sowohl in der Zeugenaussage als auch in dem Sachverständigengutachten ein geeigneter Wiederaufnahmegrund im Sinne der letztzitierten Gesetzesstelle liegen.
Die belangte Behörde hat sich zu dieser Verfügung mit Schriftsatz vom 2. September 1988 wie folgt geäußert:
Es sei richtig, daß weder der zugestandene Alkoholkonsum des Beschwerdeführers noch die Feststellung über den Alkoholgeruch aus dem Mund des Beschwerdeführers einen schlüssigen Beweis für einen Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber herstelle. Des weiteren versuchte die belangte Behörde, die Relevanz und die Beweiskraft des Gutachtens des Sachverständigen Dr. K zu bezweifeln und verwies in dieser Äußerung wesentlich ausführlicher, als es im Berufungsbescheid vom 28. September 1987 geschah, auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. Die belangte Behörde sei im Wiederaufnahmeverfahren zur Ansicht gekommen, daß der Sachverhalt weitgehend unverändert geblieben sei, der Sachverständige Dr. K sei nur zu anderen Schlüssen gekommen als der Sachverständige Dr. B. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 lit. b, zweiter Halbsatz AVG 1950 seien nicht vorgelegen. Die Behörde habe sich dabei unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1975, Zl. 1301/75, gestützt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat in ihrer Äußerung zwei der drei im angefochtenen Bescheid gebrauchten Argumente, nämlich jene aus dem zugestandenen Alkoholkonsum und aus dem Geruch der Atemluft nach Alkohol selbst und mit Recht als nicht den Bescheidspruch tragend erkannt; sie konnte auch die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, ein neues Gutachten stelle unter den im Erkenntnis vom 2. Juni 1982, Zl. 81/03/0151, genannten Bedingungen sehr wohl einen Wiederaufnahmegrund dar, nicht widerlegen.
Aber auch ihr drittes Argument, das neue Beweismittel rechtfertige deshalb keine Wiederaufnahme, weil nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Hauptsache dargetan werden solle, vermag nicht zu überzeugen.
Gemäß § 69 Abs. 1 lit.b AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Die belangte Behörde hat ihre Rechtsansicht, Verfahrensmängel im Hauptverfahren seien kein Wiederaufnahmegrund, offenbar aus dem bei Hauer Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 3 , S 483, Nr. 25, abgedruckten Rechtssatz übernommen. Dieser mit dem Wortlaut „Ein neues Beweismittel, welches lediglich darzutun vermag, daß das seinerzeitige Verfahren mangelhaft war, indem eine Beweisaufnahme zu Unrecht unterblieben sei, rechtfertigt nicht eine Wiederaufnahme des Verfahrens“ abgedruckte Rechtssatz findet sich allerdings nicht wörtlich, aber auch nicht zur Gänze sinngemäß, in dem zitierten Erkenntnis vom 13. November 1975. Dort heißt es vielmehr (Seite 7) „: Die nachträgliche Aufdeckung eines Verfahrensmangels durch neue Tatsachen oder Beweismittel rechtfertigt jedoch nach dem vorhin wiedergegebenen klaren Wortlaut des § 138 der Dienstpragmatik nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall ein von der seinerzeitigen Entscheidung abweichender Bescheid nicht ausschließlich auf das neue Beweismittel selbst und die früher erhobenen Beweise gestützt werden könnte.“ Das dort angeführte Zitat des Erkenntnisses vom 7. Mai 1951, Slg. N.F. Nr. 2078/A, bringt aber nur die Aussage, eine Wiederaufnahme sei nicht zu bewilligen wegen Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens oder wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung des im früheren Verfahren vorgelegenen Tatbestandes. Davon, daß neue Tatbestände im Sinne des Erkenntnisses vom 2. Juni 1981, Zl. 81/03/0151, nicht einen Verfahrensmangel im Hauptverfahren dartun könnten, ist nicht die Rede.
Im vorliegenden Fall könnte die Aussage des Sachverständigen Dr. K vor dem Bezirksgericht Leonfelden am 23. März 1988, insbesondere der Satz „Ich will damit sagen, daß aus ärztlicher Sicht diese Blutprobe nicht verwertbar erscheint“, für den Fall, daß die zur Entscheidung über die Wiederaufnahme berufene Behörde dem Sachverständigen Dr. K hierin folgt - was wohl erst nach Vernehmung Dris. K zu entscheiden sein wird - ein günstigeres Ergebnis für den Beschwerdeführer in der Hauptsache herbeiführen. Damit wären die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben.
Da die belangte Behörde aus dem Rechtsirrtum, es läge überhaupt keine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes vor, die Wiederaufnahme verweigerte, war ihr Bescheid gemäß § 35 Abs. 2, § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Das Mehrbegehren nach Stempelmarken war abzuweisen, weil solche nur für die Beschwerde in zweifacher Ausfertigung, die Vollmachtsurkunde, den angefochtenen Bescheid und den Bescheid im Berufungsverfahren, je in einer Ausfertigung, erforderlich waren.
Wien, am 5. Oktober 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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