Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler über die Beschwerde der R R in W, vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. März 1988, Zl. MA 70 10/174/88/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Verwaltungsstrafsache nach dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Ottakring - vom 25. Juni 1987, womit die Beschwerdeführerin zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 schuldig erkannt und deshalb bestraft wurde, wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt, der erste Zustellversuch erfolgte am 30. Juni, der zweite Zustellversuch am 1. Juli 1987; als Beginn der Abholfrist wurde der 2. Juli 1987 angegeben.
Mit Postaufgabedatum vom 17. Juli 1987 erhob die Beschwerdeführerin gegen dieses Straferkenntnis schriftlich Berufung.
Die Berufungsbehörde hielt der Beschwerdeführerin schriftlich die offensichtliche Verspätung ihrer Berufung - letzter Tag der Rechtsmittelfrist 16. Juli 1987 - vor. Darauf antwortete die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Februar 1988 wie folgt:
„Laut Vorhalt der Behörde wurde das gegenständliche Straferkenntnis bereits am 2. Juli 1987 zur Abholung bereitgehalten. Da ich an diesem Tag nicht an der Abgabestelle anwesend war und erst einige Tage später wieder zurückkehrte, konnte ich das Straferkenntnis nicht sofort beheben. Meine folgende Berufung wurde daher sehr wohl fristgerecht eingebracht.
Zur Glaubhaftmachung meines Vorbringens biete ich die schriftliche oder mündliche Befragung des Zeugen Dr. R J, […] an.
Ich bitte daher um Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Mitteilung vom weiteren Verfahrensverlauf.“
Mit Bescheid vom 9. März 1988 wies der Landeshauptmann von Wien die Berufung als verspätet zurück und führte in der Begründung aus, da die Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin erst am 2. Juli 1987 begonnen habe, sei sie zur Zeit der ersten und zweiten Aufforderung ortsanwesend gewesen und hätte Gelegenheit gehabt, vom Hinterlegungsvorgang Kenntnis zu nehmen. Die Berufung sei erst nach Fristablauf zur Post gegeben worden und sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 21 Abs. 2 ZustellG ist dann, wenn die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann, der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen. Nach § 17 Abs. 2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in der gleichen Art wie das in § 21 Abs. 2 ZustellG genannte Ersuchen vorzunehmen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Nach Abs. 3 dieses Paragraphen ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesstelle (Erkenntnis vom 25. Juni 1986, Zl. 85/11/0245, Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/02/0157, Beschluß vom 21. Jänner 1988, Zl. 87/02/0076) kann bei einer Zustellung zu eigenen Handen der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, an der für die Vornahme des zweiten Zustellversuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, daß ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnis kommt es dabei nicht an. Die Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung, wenn der Empfänger auch nur am Tage des ersten Zustellversuches, nicht jedoch auch am Tage des zweiten Zustellversuches, ortsanwesend war.
Da nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ihre Ortsabwesenheit erst am Tage des Beginns der Abholfrist, dem 2. Juli 1987, begann, war von ihrer Ortsanwesenheit am 30. Juni und am 1. Juli 1987 auszugehen. Zu Unrecht behauptet die Beschwerde, ihr diesbezügliches Vorbringen sei unklar. Es ist auch unerfindlich, was „Unwissenheit und Rechtsunkenntnis“ bei der Darlegung von solchen Tatsachen des Alltagslebens bedeuten soll. Im übrigen hätte die als Neuerung unzulässige Behauptung der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei auch am 1. Juli 1987 ortsabwesend gewesen, den angefochtenen Bescheid nicht als unrichtig erwiesen, weil nach der oben zitierten Rechtsprechung bereits die Ortsanwesenheit des Empfängers am Tage des ersten Zustellversuches, dies war im vorliegenden Fall der 30. Juni 1987, genügen würde. Die Beschwerde stellt sich als ein untauglicher Versuch dar, die klare und eindeutige Äußerung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren inhaltlich abzuändern.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 7. September 1988
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