Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des G O in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. September 1988, Zl. MDR O 4/88/Str, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung in Angelegenheit einer Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Beschwerde und aus dem ihr in Ablichtung beigeschlossenen angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 20. Juli 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als Zulassungsbesitzer eines dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmten mehrspurigen Kraftfahrzeuges unterlassen zu haben, dem ihm am 1. Juli 1987 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates vom 25. Juni 1987, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu geben, wem er das Lenken des Kraftfahrzeuges überlassen habe, welches am 31. Oktober 1986 um 13.23 Uhr in Wien 1, Wollzeile 26, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, zu entsprechen. Über den Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf § 1a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe: zwölf Stunden) verhängt.
Gegen diese Strafverfügung erhob ein vom Beschwerdeführer Beauftragter - ein Rechtsanwalt - fristgerecht im Namen des Beschwerdeführers Einspruch . Dieser Einspruch war nicht vom Beschwerdeführer, sondern vom Beauftragten des Beschwerdeführers bzw. von einem Angestellten des Beauftragten unterfertigt. Eine Vollmachtsurkunde wurde der Behörde nicht vorgelegt.
Dem auf § 13 Abs. 3 AVG 1950 gestützten Auftrag des Magistrates der Stadt Wien, der Beschwerdeführer möge entweder den Einspruch mitfertigen oder dem Einschreiter schriftliche Vollmacht erteilen, entsprach der Beschwerdeführer nicht fristgerecht.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 8. April 1988 wurde der gegen die oben angeführte Strafverfügung gerichtete Einspruch „in Anwendung des § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1950, BGBl. Nr. 172, gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1950, BGBl. Nr. 172, als unzulässig zurückgewiesen.“
Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid durch Bestätigung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 8. April 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge. Dies im wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe selbst zugegeben, den Einspruch nicht selbst unterfertigt zu haben. Trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Rechtsfolge der Zurückweisung des Einspruches für den Fall der Nichtbefolgung des Auftrages des Magistrates der Stadt Wien habe der Beschwerdeführer das diesem Einspruch anhaftende Formgebrechen nicht behoben. Eine solche Behebung des Formgebrechens hätte entweder durch Nachtragung seiner Unterschrift auf dem Einspruch oder durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde für den Einschreiter erfolgen können.
Vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, daß sein Einspruch gegen die oben angeführte Strafverfügung (im Instanzenzug) nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen. Aus der Beschwerde geht hinsichtlich des Sachverhaltes noch hervor, daß zwischen dem Beschwerdeführer und seinem zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung Beauftragten zumindest damals kein Vertretungsverhältnis bestanden hat. Unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides führt der Beschwerdeführer sinngemäß aus, die Unterfertigung des Einspruches gegen die Strafverfügung durch ihn sei keine Voraussetzung für die Gültigkeit des Einspruches. Das Gesetz fordere das Formerfordernis der Unterschrift nicht „und im Falle, daß das Gesetz so ausgelegt würde, daß bei schriftlichen Eingaben unbedingt die Unterfertigung notwendig sei, damit diese Rechtsmittel oder Schriftsätze den Beschuldigten zugerechnet werden würden,“ sei „dem entgegenzuhalten, daß im Falle der Erhebung eines mündlichen oder telegraphischen Einspruches oder Rechtsmittels die Behörde beim 'Einlangen' auch nicht die Unterschrift des Beschuldigten 'überprüfen'“ könne. Eine solche Auslegung hätte eine Ungleichbehandlung der Berufungswerber oder Rechtssuchenden zur Folge. Wer sich des „teuren Mittels“ der telegraphischen Berufung bediene, wäre gegenüber demjenigen, der auf schriftlicher Basis der Behörde sein Anliegen näherbringe, privilegiert. Da sohin die Unterschrift des Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen sei und auch kein Zweifel darüber bestanden habe, daß der Einspruch gegen die Strafverfügung als eine Prozeßhandlung des Beschwerdeführers zu verstehen sei, habe kein Formgebrechen vorgelegen. Dementsprechend sei auch die Zurückweisung des Einspruches des Beschwerdeführers im Instanzenzug zu Unrecht erfolgt. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, daß es dem Magistrat der Stadt Wien aufgegeben gewesen wäre, anstatt einen Auftrag zur Behebung eines Formgebrechens zu erteilen, sich gemäß § 37 AVG 1950 Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber gewesen sei. Außerdem spreche das Gesetz nirgends davon, „daß unbedingt die Unterschrift gerade des Beschuldigten für die Rechtsgültigkeit eines Einspruches erforderlich“ sei, sondern „spreche der Gesetzgeber nur von einer Unterschrift.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findende § 13 AVG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 lautet auszugsweise wie folgt:
„Anbringen
§ 13. Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschritften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich und, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, auch mündlich oder telephonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Eingaben, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich einzubringen.
(2) …
(3) Formgebrechen schriftlicher Anbringen wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen an sich die Behörde noch nicht zur Zurückweisung; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer, fernschriftlicher, mündlicher oder telephonischer Anbringen mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) …“
Im Beschwerdefall bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der Rechtsvoraussetzungen für den ihm vom Magistrat der Stadt Wien gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 erteilten Auftrag zur Behebung der dem Einspruch gegen die Strafverfügung anhaftenden Mängel. Dies jedoch aus folgenden Gründen zu Unrecht:
Auf Grund des eingangs geschilderten Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß der Rechtsanwalt, der für den Beschwerdeführer eingeschritten ist, sein Einschreiten nicht durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde belegt hat; weiters davon, daß der Einspruch gegen die Strafverfügung zwar die Unterschrift des Rechtsanwaltes oder eines seiner Angestellten, nicht aber die des Beschwerdeführers trägt.
Bei dieser Sachlage lag ein Formgebrechen des Einspruches im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1950 vor. Denn es fehlte sowohl an der nach dieser Gesetzesstelle erforderlichen Unterschrift des Beschwerdeführers als demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, als auch an der durch Vollmachtsurkunde belegten Bevollmächtigung, auf Grund welcher der vom Rechtsanwalt bzw. seinem Angestellten unterschriebene Einspruch Rechtswirkungen für den Beschwerdeführer äußern könnte. Unmaßgeblich ist hiebei, daß nicht bei allen der gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1950 zulässigen Formen von Anbringen eine Unterschrift in Betracht kommt. Immerhin sieht aber § 14 dieses Gesetzes vor, daß der wesentliche Inhalt mündlicher Anbringen vom Beteiligten in der Regel in einer Niederschrift der Behörde festzuhalten und von dem die Amtshandlung leitenden Organ sowie vom Beteiligten zu unterschreiben ist, sodaß auch bei mündlichen Anbringen ein der Unterschrift bei schriftlichen Anbringen gleichwertiges Formerfordernis besteht. Auch der den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgrundsatz erfordert es nicht, im Sachverhalt Unterschiedliches gleich zu regeln bzw. § 13 Abs. 3 AVG 1950 so auszulegen, daß die Unterschrift eines Antragstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters kein Formerfordernis eines von der Behörde in meritorische Behandlung zu nehmenden schriftlichen Anbringens darstellt.
Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon zur Fassung des § 13 AVG 1950 vor der oben zitierten Novelle in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertreten, daß das Fehlen der Unterschrift auf einem schriftlichen Anbringen ebenso wie grundsätzlich das Fehlen einer schriftlichen Vollmachtsurkunde im Falle des Einschreitens eines Bevollmächtigten namens eines Vollmachtgebers als Formgebrechen im Sinne der genannten Gesetzesstelle anzusehen ist (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1954, Slg. Nr. 3287/A, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Da der Magistrat der Stadt Wien bei seinem dem Beschwerdeführer erteilten Auftrag zur Behebung des dem Einspruch gegen die Strafverfügung anhaftenden Formgebrechens auch im Sinne der Beschwerde davon ausging, der Einspruch sei ein (wenn auch mangelhafter) des Beschwerdeführers, ist auch die Verfahrensrüge, die Verwaltungsinstanzen hätten es zu Unrecht unterlassen, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer im vorliegenden Fall Einspruchswerber sei, unbegründet.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am 2. Dezember 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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