Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, über die Beschwerde des A in B, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. Oktober 1988, GZ GA 4-1957/1/88, betreffend Aufhebung eines erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 299 Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer hat unter dem Titel „Zahlung Heiratsgut für Sohn G W „in seiner Einkommensteuererklärung für 1987 S 150.000,--als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 geltend gemacht. Hiezu führte er aus, daß sein Sohn zwar bereits am 6. Juni 1986 geheiratet, jedoch erst mit Schreiben vom 10. August 1987-nachdem er „Gewißheit über die zu erwartende Geburt seines ersten Kindes erlangte“-vom Beschwerdeführer „die Zahlung einer Heiratsausstattung verlangt“ habe. Der Beschwerdeführer habe diese Forderung anerkannt und im Dezember 1987 an seinen Sohn eine Zahlung „in vorläufiger Höhe von S 150.000,--mit der Einschränkung“ geleistet, „daß als Heiratsgut nur jener Betrag gelte, welcher auch steuerlich als abzugsfähig anerkannt werde“. Ein „darüber hinausgehender Betrag“ wäre als Darlehen zu behandeln und an den Beschwerdeführer „zurückzuerstatten“.
Im Einkommensteuerbescheid 1987 berücksichtigte das Finanzamt die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung mit einem Betrag von S 122.488,--.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den genannten erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 299 Abs. 2 BAO aufgehoben und begründend unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1987, G 52/87, im wesentlichen ausgeführt:
Die nach dem 6. August 1987 erfolgten Zuwendungen aus dem Titel „Heiratsausstattung“ könnten, auch dann, wenn „die Verehelichung im nichtbegünstigten Zeitraum (1.1.1984 bis 5.8.1987) erfolgt ist“, als außergewöhnliche Belastung behandelt werden, falls die Hingabe des Heiratsgutes „aus triftigen Gründen“ erst nach dem bezeichneten Stichtag vorgenommen worden sei.
Im Streitfall habe der Beschwerdeführer solche triftige Gründe nicht nachgewiesen. Der Umstand, daß ihm sein Sohn mit Schreiben vom 10. August 1987 mitgeteilt habe, daß er im nächsten Jahr Nachwuchs erwarte und in der Mietwohnung in H noch bedeutende Investitionen getätigt werden müßten, könnten als ein derartiger Grund nicht angesehen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 299 Abs. 2 BAO kann ein Bescheid von der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Den Aufhebungsgrund dieser Gesetzesbestimmung erblickt die belangte Behörde im Beschwerdefall darin, daß das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 1987 zu Unrecht den vom Beschwerdeführer als „Heiratsgut“ für seinen Sohn geltend gemachten Aufwand als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt hat.
Nach der zum Zeitpunkt der Eheschließung des Sohnes des Beschwerdeführers geltenden Rechtslage war die Hingabe eines Heiratsgutes von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausdrücklich ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 587/1983). Mit Erkenntnis vom 16. Juni 1987, G 52/87, hob der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung mit Wirkung ab 6. August 1987 auf (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1989, Zl. 88/13/0157). Der vom Beschwerdeführer im Dezember 1987 seinem Sohn als Heiratsgut bezahlte Betrag von S 150.000,--war daher-auf Grund der angeblich bestehenden Vereinbarung jedenfalls soweit er „steuerlich als abzugsfähig anerkannt“ wurde-grundsätzlich bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung als solche zu berücksichtigen.
Voraussetzung dafür, einen Aufwand als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 vom Einkommen abzuziehen, ist unter anderem, daß der Aufwand dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen ist. Das Merkmal der Zwangsläufigkeit muß aber nicht nur dem Grunde und der Höhe des Aufwandes nach gegeben sein; es darf auch der Aufwand nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden als jenes, in dem die Zahlung zu leisten gewesen wäre (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1989, Zl. 88/13/0157).
Gemäß den §§ 1220 f ABGB wird das Heiratsgut zum Zeitpunkt der Eheschließung des Sohnes oder der Tochter fällig (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1986, Zl. 85/14/0121, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren-ebenso wie im übrigen auch in der Beschwerde-als Grund dafür, daß er seinem Sohn ein Heiratsgut erst rund eineinhalb Jahre nach dessen erfolgter Verehelichung leistete, lediglich ausgeführt, sein Sohn habe erst im August 1987-also ca. ein Jahr nach seiner Hochzeit-die Hingabe einer Heiratsausstattung ausdrücklich gefordert. Diese Ausführungen allein zeigen jedoch-wie die belangte Behörde richtig erkannt hat-keine berechtigten zwingenden Gründe für die Zahlung des Heiratsgutes erst im Jahre 1987 auf.Da die belangte Behörde demnach mit Recht zu dem Schluß gelangen durfte, daß die in Rede stehenden Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung unter dem Titel „Heiratsgut“ zu behandeln waren, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 1. März 1989
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