Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch C, Rechtsanwalt in X, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. Jänner 1988, Zl. GA 5-2194/87, betreffend die Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten für das Kalenderjahr 1986, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein Bahnpostbediensteter, stellte einen Lohnsteuerfreibetragsantrag für das Kalenderjahr 1986, in welchem er u.a. nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1972 Nächtigungsgelder in der Höhe der Sätze des § 26 Z. 7 lit. b leg. cit. geltend machte.
Das Finanzamt gab dem Antrag in dem eben beschriebenen Teil nicht statt. Bahnpostbedienstete treffe kein Nächtigungsaufwand; sie nächtigen in arbeitgebereigenen Quartieren.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Laut dem Erlaß der Post-und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Jänner 1987 seien Nächtigungsgelder absetzbar.
Die Finanzlandesdirektion wies mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung diese Berufung ab. Voraussetzung für die Berücksichtigung der Sätze des § 26 Z. 7 EStG 1972 sei, daß der Steuerpflichtige den durch diese Sätze pauschal abgegoltenen Aufwand tatsächlich gehabt habe. Die Feststellung des Finanzamtes, daß der Beschwerdeführer kostenlos in arbeitgebereigenen Quartieren nächtige und ihm aus Anlaß dieser Nächtigungen keine Kosten erwüchsen, sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen Erlaß seiner vorgesetzten Dienstbehörde sei unbeachtlich; ob und inwieweit Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden könnten, sei ausschließlich nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer behauptet in der gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde, er erachte sich in seinem Recht auf Zuerkennung eines Steuerfreibetrages insoweit verletzt, als die durch ihn auf Grund des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1972 geltend gemachten Nächtigungsgelder in der Höhe der Sätze des § 26 Z. 7 lit. b leg. cit. bei Ermittlung des Steuerfreibetrages keine Berücksichtigung gefunden hätten. Da bei der Wahl der Pauschalierungsmöglichkeit lediglich der Nachweis über die berufliche Notwendigkeit der Reise dem Grunde nach zu führen sei, sei im Falle des Nachweises dem Grunde nach dem Steuerpflichtigen auf Antrag der entsprechende Pauschalsatz des § 26 Z. 7 EStG 1972 ohne weitere Prüfung der Höhe der konkreten Aufwendung als Werbungskosten bei Ermittlung des Steuerfreibetrages zuzuerkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1972 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 9 leg. cit. zählen dazu Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen; diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die im § 26 Z. 7 leg. cit. angeführten Sätze nicht übersteigen.
Das Erfordernis, daß Werbungskosten Aufwendungen sind, zeigt, daß es an Werbungskosten dort fehlen muß, wo der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Nächtigungsquartier kostenlos in einer Weise zur Verfügung stellt, die den Arbeitnehmer jedweden weiteren Aufwandes im Zusammenhang mit der Nächtigung oder für sie enthebt.
Das Finanzamt stellte in seinem Bescheid fest, daß „bei Bediensteten der Bahnpost die Nächtigung kostenlos in Bahnpostquartieren erfolgt“, und bemerkte in seiner Berufungsvorentscheidung, Ermittlungen in gleichgelagerten Fällen hätten ergeben, „daß die Nächtigung der Bahnpostbediensteten in Bahnpostquartieren für die Bediensteten kostenlos erfolgt“ und „der Arbeitnehmer keine Aufwendungen für Nächtigung aus eigenem zu tragen hat“. So sehr dem Beschwerdeführer zugestanden werden muß, daß diese Feststellungen nicht ihn als einzelnen Bahnpostbediensteten ansprechen, sondern die Gruppe der Bahnpostbediensteten schlechthin, so wenig konnte der Beschwerdeführer darüber im unklaren sein, daß er bei Nichtzutreffen dieser Feststellungen auf ihn in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, oder doch im Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung darauf hinweisen hätte müssen. Nichts dergleichen geschah; damit aber hatte die belangte Behörde keinen Anlaß, weitere Ermittlungen zu den Fragen anzustellen, ob der Beschwerdeführer das Bahnpostquartier benützte, ob die Unterbringung im Bahnpostquartier „jeweils möglich und auch zumutbar war“, in welcher Form „diese Unterbringung-auch unter Berücksichtigung der Auslastungskapazität-“ erfolgte und ob auch „Bettwäsche, Handtücher und Hygieneartikel“-die vom Beschwerdeführer weiter angeführten Kosten für ein entsprechendes Frühstück zählen nicht zum Nächtigungsgeld-„kostenlos zur Verfügung gestellt werden“.
Dem Beschwerdeführer kann zwar gefolgt werden, „daß eine ausschließlich beruflich veranlaßte Reise zwangsläufig Kosten mit sich bringt“, es kann ihm aber nicht gefolgt werden, daß „es vorerst nicht relevat ist, wer diese Kosten wirtschaftlich trägt“. Durch das Erfordernis, daß Werbungskosten zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen zu dienen haben, wird deutlich, daß die dafür erforderlichen Aufwendungen denjenigen zu treffen haben, um desen Einnahmen es geht. Durch die Schaffung von Pauschalsätzen kann es zur Anerkennung von Werbungskosten in einer Höhe kommen, die den tatsächlichen Aufwendungen nicht entspricht; dennoch dient aber die Schaffung von Pauschalsätzen nicht dazu, Werbungskosten auch dort anzuerkennen, wo Aufwendungen zufolge des Verhaltens des Arbeitgebers gar nicht anfallen können.
Auf der Grundlage, „daß die Nächtigung der Bahnpostbediensteten in Bahnpostquartieren für die Bediensteten kostenlos erfolgt“ und der „Arbeitnehmer keine Aufwendungen für Nächtigung aus eigenem zu tragen hat“, ist der belangten Behörde zuzustimmen, daß sie den geltend gemachten Nächtigungsgeldern die Anerkennung als Werbungskosten versagte.
Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
Wien, am 17. Mai 1989
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