Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, in der Beschwerdesache des A in B, vertreten durch C, Rechtsanwalt in X, gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens am 13. Jänner 1988 durch das Finanzamt Baden wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung, in welches verwaltungsgerichtliche Verfahren der Bundesminister für Finanzen gemäß § 22 VwGG eingetreten ist, den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer erzielt neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Generaldirektor im wesentlichen noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Vergütungen für die Tätigkeit in verschiedenen Aufsichtsräten), Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Zuge einer für die Jahre 1982 bis 1985 durchgeführten Betriebsprüfung wurde der Beschwerdeführer vom Betriebsprüfer aufgefordert, Einsicht in bestimmte Bankkontoauszüge zu gewähren. Für den Fall, daß der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht Folge leisten sollte, wurde ihm eine Zwangsstrafe von S 10.000,--angedroht.
Der Beschwerdeführer nahm zu dieser Aufforderung im wesentlichen wie folgt Stellung:
Voranzustellen sei, daß aus grundsätzlichen Erwägungen keine Einsicht in die Bankauszüge gewährt werde, weil die betreffende Aufforderung außerhalb der gesetzlichen Befugnisse der Abgabenbehörde liege. Der Verdacht des Betriebsprüfers, der Beschwerdeführer müsse im Hinblick auf die Höhe seines Einkommens nicht erklärtes Vermögen gebildet haben, sei bereits durch eine Vermögensdeckungsrechnung, in der auf zusätzlich erwachsene Ausgaben und die erheblichen Kosten der Lebensführung hingewiesen worden sei, entkräftet worden. Damit sei der im § 138 Abs. 1 BAO normierten Pflicht zur Offenlegung entsprochen worden. Die Offenlegungspflicht des § 119 BAO sei durch die Bestimmung des § 23 Abs. 1 KWG begrenzt, da die nach Aufklärung des Sachverhaltes durch die Vermögensdeckungsrechnung erzwungene Vorlage der Bankauszüge auf die gesetzlich nicht gedeckte Durchbrechung des Bankgeheimnisses hinauslaufen würde. Wollte man der Finanzverwaltung im Abgabenverfahren das Recht einräumen, vom Abgabepflichtigen die Entbindung der Bank vom Bankgeheimnis zu verlangen, und im Weigerungsfall daraus Konsequenzen im Rahmen der Beweiswürdigung ziehen, so hätte es der Schaffung einer gesetzlichen Regelung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Abgabenverfahren gar nicht bedurft. Das Bankgeheimnis würde völlig inhaltsleer werden. Die Mitwirkungs-bzw. Auskunftspflicht gemäß den Bestimmungen der §§ 143 und 144 BAO sei dem Abgabepflichtigen nicht uneingeschränkt auferlegt. Insbesondere die Gesichtspunkte der Geeignetheit, der Erfüllbarkeit, der Erforderlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit von Parteienhandlungen seien zu beachten. Diese Grenzen der Befugnisse der Abgabenbehörde stünden auch der Verhängung von Zwangsstrafen entgegen, weil § 111 BAO ausdrücklich vorsehe, daß nur die Befolgung von Anordnungen erzwungen werden dürfe, die auf Grund gesetzlicher Befugnisse der Abgabenbehörde getroffen worden seien.
In der Folge leitete das Finanzamt gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Abgabenverkürzung ein und verständigte diesen davon mit Schreiben vom 13. Jänner 1988. Es bestehe der Verdacht, daß der Beschwerdeführer vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs-und Wahrheitspflichten durch die Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen für 1982 bis 1985 und unrichtiger Vermögensteuererklärungen zum 1. Jänner 1983 und zum 1. Jänner 1986 Verkürzungen an Einkommensteuer und Vermögensteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe. Als „Feststellungsgrundlagen“ wurden angeführt:
Nicht erklärte Aufsichtsratsvergütungen, überhöht geltend gemachte Betriebsausgaben und Werbungskosten, Verdacht der Nichterklärung von Bestandteilen des sonstigen Vermögens und von Einkünften aus Kapitalvermögen im Hinblick auf die Höhe frei verfügbarer Geldmittel in den Jahren 1982 bis 1985.
Mit gleichem Datum erging an die Bank ein Auskunftsersuchen, in dem um Übermittlung sämtlicher Kontoauszüge und allfällige Wertpapierdepotauszüge für den Zeitraum 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1985 gebeten wurde.
Die Unterfertigung auf der ursprünglich nicht unterzeichneten Mitteilung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wurde über Initiative des Beschwerdeführers bzw. seines Parteienvertreters am 25. Jänner 1988 nachgeholt.
Der Beschwerdeführer erblickt in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens eine faktische Amtshandlung und bekämpft diese mit der vorliegenden Beschwerde. In eventu möge in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ein Bescheid erblickt und dieser als rechtswidrig aufgehoben werden.
Der Bundesminister für Finanzen ist gemäß § 22 VwGG in das Verfahren eingetreten und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens auch vor dem Verfassungsgerichtshof unter B 92/88 Beschwerde erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde mit Beschluß vom 9. Juni 1988 zurückgewiesen und dies damit begründet, daß keine faktische Amtshandlung vorliege, sondern daß der Einleitung des Finanzstrafverfahrens normative Wirkung und damit Bescheidcharakter zukomme. Dieser Bescheid sei gemäß § 152 Abs. 1 erster Satz FinStrG mit Beschwerde anfechtbar. Erst ein im Instanzenzug erlassener Bescheid der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz könnte Gegenstand einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde sein.
Der Verfassungsgerichtshof hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert, wonach in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens kein Bescheid zu erblicken sei (vgl. insbesondere den Beschluß VfSlg. 10.421/1985). Begründet wird die geänderte Rechtsprechung ausdrücklich mit einer Änderung der Gesetzeslage, und zwar mit der Neufassung des § 23 Abs. 2 Z. 1 KWG durch die KWG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 325, mit Wirkung ab 1. Jänner 1987. Vor der Novelle lautete diese Bestimmung wie folgt:
„(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht.
1. Im Zusammenhang mit gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und mit Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden, oder ...“
Aus der Formulierung „im Zusammenhang mit ... Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen ...“ wurde bereits im hg. Beschluß vom 30. Jänner 1985, Zl. 84/13/0261, abgeleitet, daß die Finanzstrafbehörde schon vor der förmlichen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens im Zuge der hiefür erforderlichen Erhebungen zur Entgegennahme und Verwertung von Informationen berechtigt sei, die grundsätzlich gemäß § 23 KWG dem Bankgeheimnis unterliegen.
Durch die (förmliche) Einleitung des Finanzstrafverfahrens würden sohin die rechtlichen Interessen des bisher Verdächtigen und nunmehr Beschuldigten nicht berührt.
Der Verfassungsgerichtshof hat diese Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im oben zitierten, zur alten Rechtslage ergangenen Beschluß, VfSlg. 10.421/1985, geteilt. Durch die KWG-Novelle 1986 erhielt § 23 Abs. 2 Z. 1 KWG folgenden Wortlaut:
„(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht,
1. im Zusammenhang mit ... eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Abgabenvergehen ... gegenüber den Finanzbehörden;
...“
Der Gesetzgeber stellt somit in der novellierten Fassung des § 23 Abs. 2 Z. 1 KWG bei der Normierung eines Durchbrechungstatbestandes betreffend das Bankgeheimnis ausdrücklich darauf ab, daß ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde. Daraus hat der Verfassungsgerichtshof die normative Wirkung der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens und damit dessen Bescheidcharakter abgeleitet. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Auffassung an. Mit der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung wird in die Rechtssphäre des bisher Verdächtigen und nunmehr Beschuldigten insofern eingegriffen, als damit die rechtliche Voraussetzung für die Beseitigung einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht geschaffen wird, mit der rechtliche und wirtschaftliche Interessen des Bankkunden geschützt werden.
Als Bescheid ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens dem Verdächtigen bzw. Beschuldigten einschließlich der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung entweder schriftlich zuzustellen oder mündlich zu eröffnen.
Der Gerichtshof teilt auch die weitere Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz FinStrG mit Beschwerde vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anfechtbar ist, und zwar mit abgesondertem Rechtsmittel, weil darin keine bloß verfahrensregelnde Anordnung erblickt werden kann. Erst mit der Entscheidung über eine solche Beschwerde ist der Instanzenzug erschöpft und damit die Voraussetzung gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG für die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht erfüllt ist, war die Beschwerde gemäß § 34 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 5. April 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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