Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, über die Beschwerde der A in B, vertreten durch C, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. November 1987, Zl. 6/2-2290/1984, betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Abgabe von alkoholischen Getränken 1980 bis 1982 sowie Einkommensteuer-und Gewerbesteuervorauszahlungen 1984, beschlossen und zu Recht erkannt:
Soweit die Beschwerde die Festsetzung der Einkommensteuer-und der Gewerbesteuervorauszahlungen 1984 betrifft, wird sie zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin betreibt seit 1976 eine von ihrer Schwiegermutter unentgeltlich übernommene Gemischtwarenhandlung. Sie ermittelte das Betriebsergebnis gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972.
Anläßlich einer die Jahre 1980 bis 1982 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer u.a. folgendes fest.
„ Mängel: Die Kassaeinnahmen-u. ausgaben werden nur jeden zweiten Tag aufgezeichnet. In der Einnahmen-Ausgabenrechnung wurden Brutto-Betriebsausgaben (inkl. Ust) den Nettoeinnahmen (ohne Ust) gegenübergestellt. Überschreibungen und Rechenfehler sowohl im WEB als auch bei der Ermittlung der Betriebseinnahmen (etwa 1981 bei der Einnahmenermittlung versehentlich um 59.000,--brutto Einnahmen zu wenig angesetzt); sind keine Seltenheit. Im Anlagenverz. werden die Anlagegüter mit den Bruttoanschaffungskosten ausgewiesen.
Die Afa wird teilweise v. letzten Buchwert (AVZ 1982) und nicht von den Anschaffungskosten ermittelt.
Eine Gegenüberstellung der erkl. Erlöse (berichtigt um die Umsatzsteuer, die ja in der E/A in den Umsätzen nicht enthalten ist) und der Wareneinsätze ergibt 1980 u. 1982 Rohaufschläge, die wesentlich von den im Zuge der Bp. ermittelten Aufschlägen abweichen. 1981 ergibt sich sogar ein „Rohabschlag“ von rd. 17 %.
Lt. Aussage der Frau A N soll im Gesamtumsatz der Eigenverbrauch zum Verkaufspreis enthalten sein. Der Einkauf an Postwertzeichen ist im WEB nicht erfaßt.
Vorsteuern 1980
Die im Umsatzsteuerbescheid 1980 infolge mangelhafter Ausfüllung der Ust.-Erkl. 1980 nicht berücksichtigten Vorsteuern wurden bei Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung f. Nov. 1981 zu Unrecht abgezogen. Bei der Ausfertigung der Umsatzsteuererklärung 1981 wurden die Vorsteuern 1980 allerdings nicht mehr berücksichtigt.
Die abgegebenen Steuererkl. sind unvollständig und zum Teil unrichtig ausgefüllt.“
Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, daß der steuerpflichtige Umsatz im Prüfungszeitraum nur im Schätzungswege zu ermitteln sei. Die Rechnung sei durch Nachkalkulation mit gewogenem Durchschnittsrohaufschlag erfolgt, wobei vom Wareneingang laut Wareneingangsbuch auszugehen gewesen sei, weil im Jahre 1982 keine Inventur gemacht worden sei und die angegebenen Bestandsveränderungen im Zeitraum vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1981 bei Zugrundelegung des Wareneinsatzes zu einem unwahrscheinlichen Betriebsergebnis geführt hätte. Der Prüfer führte auf dieser Grundlage eine Neuberechnung der Umsätze für die Streitjahre durch und ermittelte den steuerpflichtigen Gewinn mit 8,5 % des Bruttoumsatzes. Den Umsatz an alkoholischen Getränken ermittelte er auf Grund der Eintragungen im Wareneingangsbuch.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und erließ am 23. Dezember 1983 für die Jahre 1980 bis 1982-für das Jahr 1980 in wiederaufgenommenen Verfahren-entsprechende Umsatzsteuer-, Einkommensteuer-und Gewerbesteuerbescheide sowie Bescheide betreffend die Abgabe von alkoholischen Getränken. Ferner wurden am selben Tag Bescheide betreffend die Einkommensteuer-und die Gewerbesteuervorauszahlungen für 1984 erlassen.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie die Höhe des angenommenen Eigenverbrauchs und die Berechnung der Umsätze, insbesondere die Anwendung eines Rohaufschlages von 24 %, bekämpfte, und betonte, in ihrer ganzen Geschäftstätigkeit keine einzige Rechnung „unterschlagen“ und keinen „Schwarzeinkauf“ getätigt zu haben.
In seiner Stellungnahme zur Berufung führte der Betriebsprüfer unter Angabe der näheren Gründe aus, daß die Behauptungen der Beschwerdeführerin über die Höhe des Eigenverbrauches unglaubwürdig seien. Die Höhe des im Schätzungswege ermittelten Eigenverbrauchs von jährlich S 58.000,--(netto, Einstandswert) liege in Anbetracht der Tatsache, daß im Haushalt sechs Personen versorgt werden und auch Textilwaren enthalten seien, „an der Untergrenze vergleichbarer Verhältnisse und Betriebe“. Hinsichtlich der Schätzungsbefugnis verwies der Betriebsprüfer auf seine Ausführungen im Prüfungsbericht, auf die die Beschwerdeführerin nicht eingegangen sei. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, keine Rechnung „unterschlagen“ zu haben, beziehe sich offenbar auf die Eingangsrechnungen, weil Ausgangsrechnungen nicht erstellt worden seien. Da nicht verbuchte Eingangsrechnungen und Schwarzeinkäufe nicht festgestellt worden seien, habe der Prüfer den erklärten Wareneingang übernommen. Im Hinblick auf die Unwahrscheinlichkeit des Anfangs-und Endbestandes an Warenvorräten 1981 und das Fehlen einer Inventur zum 31. Dezember 1982 sei der Anteil an Textilien nach dem Wareneingang ermittelt worden und die behauptete Erhöhung des Textilwarenbestandes auf dem Schätzungswege berücksichtigt worden. „Liegengebliebene Textilien“ seien mit jenem Betrag geschätzt worden, um den die Lieferschulden angestiegen seien. Der Rohaufschlagsatz im gewogenen Durchschnitt bei vergleichbaren Betrieben mit annähernd gleichem Textilwarenanteil liege über dem Wert von 24 %.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte begründend aus, die festgestellten Aufzeichnungsmängel und Unrichtigkeiten hätten zur Folge, daß die erklärten Beträge keine brauchbare Gewinnermittlungsgrundlage abgeben könnten. Sogar die Inventurwerte hätten sich, selbst noch nach erfolgter Korrektur, als unbrauchbar für die Durchführung der Kalkulation erwiesen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe den Eigenverbrauch immer in tatsächlicher Höhe ermittelt, sei unglaubwürdig. Bei den in den Umsatzsteuererklärungen ausgewiesenen Beträgen handle es sich sichtlich um Pauschalbeträge. Gegen die Stellungnahme des Betriebsprüfers habe die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwendungen vorgebracht, die den Senat in die Lage versetzt hätten, die der Veranlagung zugrunde gelegten Schätzungen als ungerechtfertigt zu erkennen. Die vom Prüfer angewendete Schätzungsmethode, auf Basis des Wareneinkaufes mit Hilfe der im Geschäft bei den einzelnen Warengruppen festgestellten Rohaufschläge Umsatz und Gewinn zu ermitteln, sei nicht zu beanstanden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
I. Soweit sich die Beschwerde auf die Einkommensteuer-und Gewerbesteuervorauszahlungen 1984 bezieht, ist festzuhalten, daß am 4. September 1985 vorläufige Einkommensteuer-und Gerwerbesteuerbescheide für das Jahr 1984 erlassen wurden, in denen die Steuer jeweils mit S 0,--festgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin hat zudem Bescheide vom selben Tag vorgelegt, mit denen die Vorauszahlungen hinsichtlich Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1985 und die Folgejahre mit S 0,--festgesetzt wurden. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gehörten die Vorauszahlungsbescheide vom 23. Dezember 1983 nicht mehr dem Rechtsbestand an, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. Beschluß vom 24. November 1988, Zl. 87/15/0025, mit weiteren Judikaturhinweisen). Dadurch, daß die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin in diesem Punkt abgewiesen und nicht zurückgewiesen hat, wurde die Beschwerdeführerin in keinem subjektiven materiellen Recht verletzt (siehe die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 , Seite 432 angeführte hg. Judikatur).
II. Die Beschwerdeführerin erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die von der belangten Behörde angewendeten Rohaufschläge zu hoch seien. Es liege zudem kein Grund vor, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Bewertungen in Zweifel zu ziehen. Die abgegebenen Steuererklärungen seien richtig. Es sei kein Grund vorgelegen, eine Schätzung durchzuführen.
Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen nimmt die Beschwerdeführerin zu den vom Prüfer beschriebenen sachlichen Unrichtigkeiten und Aufzeichnungsmängeln, welche die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen rechtfertigten, nicht konkret Stellung, sodaß nicht erkannt werden kann, mit welchen Argumenten sie den von der belangten Behörde übernommenen Feststellungen des Prüfers entgegentreten will.
Hinsichtlich der Durchführung der Schätzung hat der Prüfer im einzelnen dargestellt, wie er zu dem von ihm angenommenen Rohaufschlag von 24 % gekommen ist, nämlich durch Vergleich der Preise verschiedener Warengruppen im Wareneingangsbuch mit den im Geschäft der Beschwerdeführerin angegebenen Preisen. Diese kalkulatorische Methode ist zulässig und geeignet, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln (vgl. Stoll, BAO-Handbuch 1980, S 425 und die dort angeführte hg. Judikatur). Der Beschwerdeführerin wurden im abgabenbehördlichen Verfahren die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis gebracht. Es wäre an ihr gelegen, konkrete Umstände und Überlegungen vorzubringen, aus denen sich ergeben hätte, daß die der Schätzung zugrunde gelegten Daten unrichtig sind oder die angewendete Schätzungsmethode in ihrem Falle ungeeignet ist (vgl. Stoll, a.a.O., S 423). Da die Beschwerdeführerin diesbezügliche Behauptungen im abgabenbehördlichen Verfahren nicht aufgestellt hat, liegt in der Übernahme des vom Prüfer ermittelten Schätzungsergebnisses durch die belangte Behörde keine Rechtswidrigkeit.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde, soweit sie zulässig war, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von den von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
Wien, am 7. Juni 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise