Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des A in B gegen die Bundespolizeidirektion Innsbruck wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:
Die am 2. Juli 1988 um 0.10 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Innsbruck in Innsbruck erfolgte vorläufige Abnahme des Führerscheines wird für rechtswidrig erklärt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.845,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, auf Art. 131a B-VG gestützten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer zwei am 2. Juli 1988 von Organen der Bundespolizeidirektion Innsbruck gesetzte Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt, und zwar die vorläufige Abnahme seines Führerscheines und die Beschlagnahme seines Pkw‘s. Er beantragt, diese Maßnahmen kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat dazu eine Äußerung nach § 36 Abs. 8 VwGG eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den nach seiner Geschäftsverteilung zuständigen Senat über die Beschwerde, soweit sie sich gegen die vorläufige Führerscheinabnahme richtet, erwogen:
Gemäß § 76 Abs. 1 KFG 1967 haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, daß er insbesondere infolge eines übermäßigen Alkoholgenusses nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die vorläufige Abnahme des Führerscheines eine Sicherungsmaßnahme, die im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt wird. Sie soll verhindern, daß eine Person ein Kraftfahrzeug lenkend am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl sie sich in einem Zustand befindet, in dem sie das Kraftfahrzeug nicht zu beherrschen imstande ist. Die Abnahme des Führerscheines ist keinesfalls als Strafe oder sonstige Sanktion für vorangegangenes rechtswidriges Verhalten, sondern vielmehr als ausschließlich in die Zukunft gerichtetes, allfälliges rechtswidriges Verhalten verhinderndes behördliches Handeln zu werten. Es muß für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes daher die Annahme berechtigt sein, die betreffende Person werde in ihrem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kraftfahrzeug lenken. Wenn die gegebenen Umstände die Annahme nahelegen, die betreffende Person habe ihre Lenktätigkeit beendet, scheidet eine Führerscheinabnahme schon deswegen aus, weil sie zur Erreichung des anzustrebenden Erfolges, die Teilnahme einer hiezu nicht in der Lage befindlichen Person am Straßenverkehr zu verhindern, nicht erforderlich ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1988, Zl. 88/11/0049, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Auf dem Boden der in den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Führerscheinabnahme maßgebenden Umständen übereinstimmenden Darstellung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer war am 1. Juli 1988 nach 23.00 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Innsbruck in alkoholisiertem Zustand in seinem Pkw schlafend angetroffen worden. Nach Durchführung einer Atemluftprobe mit positivem Ergebnis wurde er in das Amtsgebäude der Bundespolizeidirektion Innsbruck gebracht und in den Räumen des Verkehrsunfallkommandos dem Amtsarzt vorgeführt. Die klinische Untersuchung ergab die Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers. Daraufhin wurde ihm der Führerschein abgenommen und darüber eine in § 76 Abs. 1 KFG 1967 vorgesehene Bestätigung ausgefolgt.
Im Zuge der in Anwesenheit des Beschwerdeführers im Amtsgebäude unmittelbar danach fortgesetzten Amtshandlungen-es handelte sich offenbar um die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960-wurde die Beschlagnahme des an seinem Abstellort verbliebenen Pkw‘s des Beschwerdeführers verfügt. Der Pkw wurde von der Feuerwehr in den Hof des Amtsgebäudes der Bundespolizeidirektion Innsbruck gebracht. Der Beschwerdeführer hat das Amtsgebäude nicht mit diesem Pkw verlassen; er erhielt ihn erst am 7. Juli 1988 ausgefolgt.
Daraus ergibt sich, daß die Beschwerde gegen die vorläufige Führerscheinabnahme berechtigt ist. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines als Sicherungsmaßnahme hat bezogen auf jenen Zeitpunkt zu erfolgen, in dem der Sicherungszweck, die betreffende Person am Lenken des Kfz. zu hindern, zum Tragen kommt. Im vorliegenden Fall war dies jener Zeitpunkt, ab dem sich die eingeschrittenen Organe der Bundespolizeidirektion Innsbruck mit dem Beschwerdeführer nicht mehr befaßten. Bis dahin bestand für die Organe der Bundespolizeidirektion Innsbruck kein Anhaltspunkt dafür, daß der Beschwerdeführer in dem-von ihm nicht in Abrede gestellten-alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug in Betrieb nehmen werde. Hinsichtlich seines eigenen Kraftfahrzeuges war dies sachverhaltsmäßig sogar ausgeschlossen. Die Organe haben die Führerscheinabnahme vielmehr bloß auf die Tatsache gestützt, daß der Beschwerdeführer im Verdacht stand, ein Kraftfahrzeug in diesem Zustand gelenkt zu haben. Dies ergibt sich sowohl aus der dem Beschwerdeführer ausgefolgten Bestätigung über die Führerscheinabnahme als auch aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Gegenschrift. Der genannte Verdacht kann aber die vorläufige Führerscheinabnahme nicht rechtfertigen.
Die vorläufige Führerscheinabnahme war daher gemäß § 42 Abs. 4 VwGG für rechtswidrig zu erklären.
Aufwandersatz war gemäß §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985 in Höhe der Hälfte des verzeichneten Betrages zuzusprechen.
Über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme des Pkw‘s ergeht eine gesonderte Entscheidung des nach der Geschäftsverteilung hiefür zuständigen Senates des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 24. Jänner 1989
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