Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des E G in S, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. September 1988, Zl. 9/01-29.980/1-1988, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung in Angelegenheit Kraftfahrwesen, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 8. Juli 1988 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G vorübergehend für die Zeit von fünf Monaten und zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, das ist ab 12. Juli 1988, entzogen. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 wurde einer allenfalls gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ferner wurde mit diesem Bescheid ein am 24. Juni 1988 gestellter Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines gemäß § 76 Abs. 3 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 KFG 1967 abgewiesen. Die erstinstanzliche Behörde ging in ihrem Bescheid davon aus, daß der Beschwerdeführer am 2. April 1988 um 13.25 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Pkw auf der Pinzgauer Bundesstraße B 311 gelenkt und einen Verkehrsunfall verschuldet habe, bei dem eine Person leicht verletzt worden sei. Weiters liege hinsichtlich des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Vormerkung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. a StVO 1960 aus dem Jahre 1985 vor. Auch damals habe der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verschuldet, bei dem erheblicher Sachschaden entstanden sei.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 8. Juli 1988 erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sowohl die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung als auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung bekämpfte. Ferner stellte er den Antrag, „den Führerschein umgehend wieder auszufolgen“.
Mit Bescheid vom 1. September 1988 gab der Landeshauptmann von Salzburg der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eingebrachten Berufung keine Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Feststellung der Verkehrsunzuverlässigkeit die betreffende Person durch die Kraftfahrbehörde erster Instanz für die Dauer des Berufungsverfahrens vom Lenken eines Kraftfahrzeuges auszuschließen sei. Dies liege im öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern von einem verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenker drohen. In der Begründung dieses Bescheides findet sich die „Verständigung“ des Beschwerdeführers, daß die Fällung einer Berufungsentscheidung in der Hauptsache bis zum rechtskräftigen Abschluß des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Vorfalles vom 2. April 1988 gemäß § 38 AVG 1950 ausgesetzt werde. In der Begründung wurde weiters ausgeführt, daß der in der Berufung enthaltene Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines von der Berufungsbehörde nicht als Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, soweit dieser über einen derartigen Antrag abgesprochen habe, sondern als Neuansuchen um Wiederausfolgung des Führerscheines angesehen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, daß seiner Berufung gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde „die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird“, verletzt und meint, die erstinstanzliche Behörde habe seine Beweisanträge übergangen und auch die belangte Behörde habe sich damit nicht auseinandergesetzt.
Dem Beschwerdeführer ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Behörde im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann, wenn die Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird, ausschließen kann, weil in diesem Falle die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge geboten ist (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1986, Zl. 85/11/0298, und vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/11/0161, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof erkennt auch seinerseits Beschwerden gegen die Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG mit dem Hinweis auf das entgegenstehende zwingende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit nicht zu. Ob die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende - vorläufige - Annahme der belangten Behörde, die Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ließen auf Grund der Vorfälle vom 2. April 1988 und vom 2. März 1985 auf die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers (offenbar gemäß § 66 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967) schließen, auch berechtigt ist, ist von der belangten Behörde erst im Zuge der Entscheidung in der (die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung selbst betreffenden) Hauptsache zu beurteilen.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, in der in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommenen „Verständigung“ liege ein Aussetzungsbescheid im Sinne des § 38 AVG 1950, kann ihm nicht gefolgt werden, weil der angefochtene Bescheid einen die Aussetzung verfügenden Spruchteil nicht enthält und die in der Begründung enthaltene „Verständigung“ keinen normativen Inhalt hat, sondern erkennbar nur den Zweck verfolgte, den Beschwerdeführer davon in Kenntnis zu setzen, daß die belangte Behörde vorerst den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens abwarten und erst dann über die Berufung in der Hauptsache entscheiden werde. Sofern der Beschwerdeführer dieses Zuwarten der belangten Behörde für unberechtigt hält, kann er sich dagegen (nach Ablauf der Entscheidungsfrist) nur durch die Stellung eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 zur Wehr setzen.
Der Vollständigkeit halber sei im übrigen bemerkt, daß dann, wenn der angefochtene Bescheid auch einen Abspruch über die Aussetzung des Verfahrens enthalten hätte, dieser nur mit Berufung an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte bekämpft werden können (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 29. Mai 1985, Zl. 85/11/0024).
Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte seinen in der Berufung enthaltenen Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines als Berufung gegen die Abweisung seines Ausfolgungsantrages durch die erstinstanzliche Behörde werten müssen. Auf diese Ausführungen brauchte schon deshalb nicht weiter eingegangen zu werden, weil die belangte Behörde über den genannten Antrag - auch nach Auffassung des Beschwerdeführers - bisher nicht bescheidmäßig entschieden hat. Ob ihre im angefochtenen Bescheid geäußerte Auffassung, sie habe darüber nicht als Berufungsbehörde zu entscheiden, zutrifft, kann der Beschwerdeführer gleichfalls nur im Wege eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde überprüfen lassen.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 17. Oktober 1989
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