Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des H J in W, vertreten durch Dr. Thomas Fried, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Februar 1988, Zl. MA 70 8/571/87, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. April 1987 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, die Lenkerberechtigung entzogen. Dieser Bescheid wurde laut Rückschein beim Postamt 1040 hinterlegt und lag vom 15. April 1987 an zur Abholung bereit.
Nachdem dem Beschwerdeführer am 14. Mai 1987 eine Androhung einer Zwangsstrafe im Zusammenhang mit der aus dem Mandatsbescheid vom 8. April 1987 erfließenden Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines zugestellt worden war, brachte er am 15. Mai 1987 bei der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Wien einen Schriftsatz ein, in dem er ausführte, daß er erst durch die genannte Androhung von dem Mandatsbescheid Kenntnis erlangt habe, daß ihm bei einer Vorsprache bei der Behörde am selben Tag eine Kopie des Mandatsbescheides ausgefolgt worden sei, gegen den er gleichzeitig Vorstellung erhebe, daß er zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Mandatsbescheides ortsabwesend gewesen sei und daß er keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe. Er stellte in diesem Schriftsatz die Anträge „auf Aufhebung der Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 8.4.1987“, in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Vorstellungsfrist.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verwaltungsverfahrens seine Behauptung, zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Mandatsbescheides ortsabwesend gewesen zu sein, der Sache nach nicht mehr aufrecht erhalten. Er hat aber seinen Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, daß ihm eine Hinterlegungsanzeige nicht zugekommen sei, sodaß er von der erfolgten Zustellung keine Kenntnis erlangt hätte. Dazu führte er näher aus, daß er in W, K Gasse X, Zimmer 41, wohnhaft sei. Der Mandatsbescheid sei aber an die Adresse „W, K-Gasse Y“ adressiert gewesen.
Die belangte Behörde hat dazu den Postzusteller als Zeugen einvernommen. Dieser gab an, daß er versucht habe, den Beschwerdeführer auf Tür Nr. 41 persönlich anzutreffen, „da laut Hausbriefkasten gegenständliches Schriftstück eindeutig zu Tür Nr. 41 gehört“. Er habe sowohl die Hinterlegungsanzeige als auch die Ankündigung des zweiten Zustellversuches in das Hausbrieffach für die Nr. 41 „hinterlegt“, obwohl die Türnummer auf der Sendung nicht vermerkt gewesen sei.
Die belangte Behörde ging von der Richtigkeit dieser Zeugenaussage aus und fällte über den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers eine negative Sachentscheidung.
Der Beschwerdeführer versucht in seiner Beschwerde, die Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussage zu erschüttern. Er vertritt in der Sache den Standpunkt, daß die genannten Schriftstücke nicht in sein Hausbrieffach eingelegt worden seien.
Sollte diese Behauptung zutreffend sein, so hätte die belangte Behörde dem derart begründeten Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht nicht stattgegeben, weil diesfalls keine rechtswirksame Zustellung vorläge. Für den Beschwerdeführer hätte damit keine Frist zu laufen beginnen und er hätte auch keine Frist versäumen können. Damit hätte es an einem wesentlichen Erfordernis für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gefehlt (vgl. die bei Ringhofer, Die österreichische Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 745, zitierte Rechtsprechung). Daß die genannten Schriftstücke etwa von dritten Personen dem Hausbrieffach des Beschwerdeführers ohne dessen Wissen entnommen worden und dem Beschwerdeführer aus diesem Grund die Zustellung des Mandatsbescheides unbekannt geblieben wären, hat der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG 1950 (vgl. zum Ausschluß der Geltendmachung von neuen Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf dieser Frist die bei Ringhofer, a.a.O., S. 743, zitierte Rechtsprechung) nicht glaubhaft gemacht. Die Unwirksamkeit der Zustellung des Mandatsbescheides vom 8. April 1987 könnte nicht im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern nur im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Zurückweisung der Vorstellung vom 15. Mai 1987 geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Vorstellung zu Recht keine Folge gegeben. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 25. Oktober 1988
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