Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des A L in K, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. Februar 1987, Zl. 8V-588/1/87, betreffend Vorschreibung von Wiegekosten nach § 101 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/11/0142, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1986 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, mit dem eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 14. März 1986 betreffend Kostenvorschreibung nach § 101 Abs. 7 KFG 1967 zurückgewiesen worden war.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde über diese Berufung eine (negative) Sachentscheidung getroffen. Der erstinstanzliche Bescheid betreffend Vorschreibung der Kosten der am 16. Dezember 1985 bei der städtischen Waage Lienz erfolgten Abwaage des für den Beschwerdeführer zugelassenen Lkw‘s wurde bestätigt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen, der angefochtene Bescheid verletze den Grundsatz „nebis in idem“, im Recht. Er war bereits mit Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 12. Februar 1986 „ersucht“ worden, die gegenständliche „Wiegegebühr“ zu entrichten. Dagegen erhob er Berufung. Hierauf erging ein „Kostenbescheid“ vom 14. März 1986, mit dem für denselben Wiegevorgang eine Wiegegebühr in derselben Höhe vorgeschrieben wurde. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Die belangte Behörde hat nun mit Bescheid vom 28. Juli 1986 die Berufung gegen die von ihr als Bescheid qualifizierte Erledigung der Erstbehörde vom 12. Februar 1986 als unbegründet abgewiesen. Sie hat damit-ungeachtet der Frage, ob die zuletzt genannte Annahme der Bescheidqualität dieser Erledigung zutreffend ist oder nicht-einen Bescheid des Inhaltes erlassen, daß dem Beschwerdeführer die Entrichtung der Wiegegebühr für den Wiegevorgang vom 16. Dezember 1985 vorgeschrieben wurde. Der Bescheid-der selbst als solcher bezeichnet ist, was in Ansehung der Bescheidqualität einer Erledigung im Zweifelsfall entscheidend ist (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9458 A/1977)-übernimmt das „Ersuchen“ der Erstbehörde auf Zahlung der „Wiegegebühr“; er weist auf die sich aus dem Kraftfahrgesetz 1967 ergebende Verpflichtung zum Ersatz der Wiegekosten hin und bringt eindeutig zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer „die Wiegegebühr zur Einzahlung zu bringen“ ist. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Er wurde auch vom Beschwerdeführer nicht weiter bekämpft. Im übrigen geht die belangte Behörde selbst-wie sich auch aus der Gegenschrift ergibt-davon aus, daß der Bescheid die gegenständliche Zahlungsverpflichtung normiert.
Wenn daher mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den „Kostenbescheid“ vom 14. März 1986 ebenfalls eine Sachentscheidung getroffen und dieser Bescheid bestätigt wurde, so wurde damit dem Beschwerdeführer ein zweites Mal der Ersatz der Kosten der Abwaage vom 16. Dezember 1985 vorgeschrieben. Dies ist aber inhaltlich rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da an Ersatz von Stempelgebühren nur S 390,-- (3 x S 120,-- für den Beschwerdeschriftsatz und S 30,--für die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnte.
Wien, am 3. Mai 1988
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