Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des D F in W, vertreten durch Dr. Andreas Peyrer Heimstätt, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 16. Jänner 1987, Zl. 92.180/1 IV/7 87, betreffend Erteilung einer Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1986, Zl.85/11/0030 (Slg. Nr. 12.086/A), und vom 25. Juni 1986, Zl. 85/11/0278, verwiesen.
Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde aufgehoben, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juli 1981 auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B insofern Folge gegeben worden war, als ausgesprochen wurde, daß der Beschwerdeführer „derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A und B gesundheitlich (körperlich und geistig) geeignet zu beurteilen ist. Bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen ist daher … die Lenkerberechtigung für die genannten Gruppen zu erteilen“. Der Verwaltungsgerichtshof erblickte die inhaltliche Rechtswidrigkeit dieses Bescheides in dem Umstand, daß die belangte Behörde als Berufungsbehörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Lenkerberechtigung hätte erledigen müssen und sich nicht damit hätte begnügen dürfen, das Vorliegen einer Erteilungsvoraussetzung festzustellen.
Hierauf erging eine mit 3. September 1986 datierte Note der belangten Behörde an die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, in der die belangte Behörde u.a. um Erstellung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A und B ersuchte. Die Bundespolizeidirektion Wien erließ in Entsprechung dieses Ersuchens zunächst einen mit 1. Oktober 1986 datierten Ladungsbescheid, mit dem der Beschwerdeführer „in Angelegenheit FÜHRERSCHEIN Bekanntgabe der Fahrschule als Zeuge zur mündlichen Verhandlung für den ehestens 1986, 9.00 Uhr zu diesem Amte“ vorgeladen wurde. Mit einem weiteren Ladungsbescheid vom 29. Oktober 1986 wurde der Beschwerdeführer verständigt, daß für 27. November 1986 ein Prüfungstermin zur Ablegung der Lenkerprüfung vorgemerkt sei; das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug sowie eine Lehrperson habe der Beschwerdeführer beizustellen; sollte er den vorgesehenen Prüfungstermin in Anspruch nehmen wollen, so habe er bis spätestens 25. November unter Mitnahme näher genannter Unterlagen vorzusprechen; erfolge keine Kontaktaufnahme, so teile die Behörde mit, daß für Dezember 1986 kein Prüfungstermin mehr frei sei und weitere Prüfungen erst ab 7. Jänner 1987 möglich seien. Zu dem Termin am 27. November 1986 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16. Dezember 1986 wurde dem Beschwerdeführer das Erlöschen seiner früheren Lenkerberechtigung mit Wirkung vom 26. September 1980, der Umstand, daß er seither keine Lenkerprüfung erfolgreich abgelegt habe, sowie das Nichterscheinen zu dem Termin vom 27. November 1986 vorgehalten. Es wurde ihm freigestellt, hiezu binnen drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit einem am 8. Jänner 1987 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen um Erstreckung dieser Frist bis 6. Februar 1987.
Nach Einholung einer fernmündlichen Auskunft, wonach der Beschwerdeführer bis 14. Jänner 1987 bei der Bundespolizeidirektion Wien keine Lenkerprüfung abgelegt habe, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Berufungsbescheid, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juli 1981 auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B abwies. Als Begründung hiefür wurde mangelnde fachliche Befähigung angegeben.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 26. November 1987, B 174/87, die Behandlung der gegen diesen Bescheid an ihn gerichteten Beschwerde ab.
In seiner vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hatte in Entsprechung des aufhebenden Erkenntnisses vom 25. Juni 1986 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkerberechtigung, damit u.a. die fachliche Befähigung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A und B, zu prüfen. Sie durfte dabei gemäß § 66 Abs. 1 AVG 1950 die Mitwirkung der Erstbehörde in Anspruch nehmen. Das Ermittlungsverfahren ist gemäß § 39 Abs. 2 AVG 1950 von Amts wegen zu gestalten. Es entsprach daher dem Gesetz, den Beschwerdeführer zu einem bestimmten Termin zum Zweck der Ablegung der Lenkerprüfung vorzuladen. Der Beschwerdeführer hat diesen Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen. Selbst über den Vorhalt dieses Umstandes durch die belangte Behörde hat er keine Angaben gemacht, aus welchem Grunde er nicht erschienen sei, sich bis dahin auch sonst mit der Behörde nicht in Verbindung gesetzt habe bzw. zu welchem Zeitpunkt er die zur Erlangung der Lenkerberechtigung erforderliche Lenkerprüfung ablegen wolle. Diese Umstände in Verbindung mit dem nicht begründeten Fristerstreckungsersuchen gaben der unter Entscheidungspflicht stehenden belangten Behörde keinen Anlaß, mit der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführer noch weiter zuzuwarten und einen weiteren Prüfungstermin unter Androhung von Säumnisfolgen, wie sie der Beschwerdeführer vermißt, festzusetzen. Im übrigen ist der Beschwerdeführer nicht gehindert, seine fachliche Befähigung in einem neuen Verfahren betreffend Erteilung der Lenkerberechtigung nachzuweisen.
Die belangte Behörde konnte davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer die für die Feststellung seiner fachlichen Eignung erforderliche Mitwirkung verweigert hat. Sie durfte daher seine mangelnde Eignung annehmen.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31. Mai 1988
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