Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde des Dr. H S in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. September 1987, Zl. 16/02 7717/20 1987, betreffend Bestrafung nach dem Salzburger Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.630, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Von einem Organ der Salzburger Berg und Naturwacht und vom Gendarmeriepostenkommando Thalgau wurden an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung drei Anzeigen erstattet, denen zufolge ein nach dem polizeilichen Kennzeichen und der Fahrzeugtype bestimmter Pkw am 17. Juli 1986, am 15. August 1986 und am 22. August 1986 an den jeweils angegebenen Orten im Landschaftsschutzgebiet Fuschlsee verbotswidrig geparkt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung als Tatortbehörde trat diese Anzeigen gemäß § 29a VStG 1950 an den Magistrat Salzburg ab. Nachdem drei Strafverfügungen infolge von Einsprüchen des Beschwerdeführers außer Kraft getreten waren, ergingen an ihn zunächst drei Ladungsbescheide gemäß § 41 VStG 1950, in denen ihm für den Fall des Nichterscheinens die Durchführung des Strafverfahrens ohne seine Anhörung angekündigt wurde. Der Beschwerdeführer erschien nicht. In der Folge erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg unter dem Datum 26. November 1986 gegen den Beschwerdeführer drei Straferkenntnisse mit folgenden, mit den vorangegangenen Strafverfügungen übereinstimmenden Schuldsprüchen:
„Sie haben es zu verantworten, daß am 22.8.1986 um 19.30 Uhr der auf Ihren Namen zugelassene Pkw, Marke Renault 5 TL, pol. Kennzeichen X, im Wald des Landschaftsschutzgebietes Fuschlsee, KG Thalgau Egg, hinter dem ehemaligen Kalkofen ohne naturschutzbehördliche Bewilligung geparkt war.“
„Sie haben es zu verantworten, daß am 17.7.1986 um 19.35 Uhr der auf Ihren Namen zugelassene Pkw, Marke Renault 5 TL, pol. Kennzeichen X, im Wald des Landschaftsschutzgebietes Fuschlsee, KG Thalgau Egg, außerhalb der festen Fahrbahn, ca. 50 m nach dem Haus W in Richtung Fuschl auf der linken Seite ohne naturschutzbehördliche Bewilligung geparkt war.“
„Sie haben es zu verantworten, daß am 15.8.1986 in der Zeit von 16.10 Uhr bis zumindest 16.25 Uhr der auf Ihren Namen zugelassene Pkw, Marke Renault 5, orange, pol. Kennzeichen X, im Bereich des Landschaftsschutzgebietes Fuschlsee in Thalgau Egg, im Bereich des Badeplatzes W trotz einer deutlich sichtbar angebrachten Landschaftsschutztafel und Fahrverbotstafel ohne naturschutzbehördliche Genehmigung abgestellt war.“
Über die dagegen erhobenen Berufungen entschied die Salzburger Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 15. September 1987 dahin, daß sie die Schuldsprüche wie folgt änderte:
„Sie haben am 22.8.1986 um 19.30 Uhr Ihren PKW, Marke Renault 5 TL, polizeil. Kennzeichen X, im Wald innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Fuschlsee, KG. Thalgau Egg, hinter dem ehemaligen Kalkofen ohne naturschutzbehördliche Bewilligung abgestellt und dabei die Verkehrsfläche verlassen.“
„Sie haben am 17.7.1986 um 19.35 Uhr Ihren PKW, Marke Renault 5 TL, polizeiliches Kennzeichen X, im Wald innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Fuschlsee, KG. Thalgau Egg, ca. 50 m nach dem Haus W auf der linken Seite des Weges in Richtung Fuschl ohne naturschutzbehördliche Bewilligung abgestellt und dabei die Verkehrsfläche verlassen.“
„Sie haben am 15.8.1986 um 16.10 Uhr Ihren PKW, Marke Renault 5 TL, polizeiliches Kennzeichen X, im Wald innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Fuschlsee, KG. Thalgau Egg, im Bereich des Badeplatzes W trotz einer angebrachten Landschaftsschutz sowie Fahrverbotstafel ohne naturschutzbehördliche Bewilligung abgestellt und dabei die Verkehrsfläche verlassen.“
Durch das beschriebene Verhalten habe der Beschwerdeführer jeweils gegen § 2 Z. 6 erster Satz der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 92/1980, im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 der Fuschlsee Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 89/1981, verstoßen. Die von der Erstbehörde gemäß § 47 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 verhängten Geldstrafen (je S 2.000, ) und Ersatzarreststrafen (je 4 Tage) wurden unverändert bestätigt.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde trat dieser nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 30. November 1987, B 1214/87, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Seinem gesamten Vorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Wahrung der Vorschriften über die Zuständigkeit der Behörden sowie darauf verletzt, der ihm zur Last gelegten Taten nicht schuldig erkannt zu werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteteter Rechte behauptet, kann der Verwaltungsgerichtshof die Berechtigung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens mangels Zuständigkeit nicht überprüfen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers vermag daran der Umstand nichts zu ändern, daß der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt hat.
2. Zur Frage der vom Beschwerdeführer bestrittenen Zuständigkeit der erkennenden Erstbehörde führte die belangte Behörde aus, die Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung als gemäß § 27 VStG 1950 örtlich zuständige Behörde habe die an sie gerichteten Anzeigen im Hinblick auf den ordentlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Landeshauptstadt Salzburg zu Recht gemäß § 29a VStG 1950 an den Magistrat der Stadt Salzburg abgetreten. Das gesetzliche Erfordernis der wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens sei im Beschwerdefall vorgelegen, da auf Grund der vorliegenden Anzeigen eine „Beschuldigteneinvernahme“ zur Klärung des Sachverhaltes von vornherein nicht ausgeschlossen habe werden können. Sie wäre der Tatortbehörde, zu deren Amtsbereich die Stadt Salzburg nicht gehöre, gemäß § 19 AVG 1950 nicht möglich gewesen.
Der Beschwerdeführer wendet ein, eine Abtretung gemäß § 29a VStG 1950 sei mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig gewesen. Dazu hätte es überdies einer begründeten „Zuständigkeitsentscheidung“ durch die Tatortbehörde bedurft. Diese habe jedoch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen weder behauptet noch begründet, wozu sie aber schon deshalb verpflichtet gewesen wäre, weil die Wohnung des Beschwerdeführers in Salzburg ihrem Sitz näher gelegen sei als dem Magistrat Salzburg. Im übrigen könne die örtlich zuständige Behörde auch einen nicht in ihrem Sprengel wohnhaften Beschuldigten „vernehmen“. Der Hinweis auf § 19 AVG 1950 sei auch deshalb kein taugliches Argument, weil § 40 VStG 1950 die Vernehmung des Beschuldigten nicht zwingend vorsehe; dieser könne sich auch schriftlich verantworten.
Gemäß § 29 a VStG 1950 kann die zuständige Behörde, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, die Durchführung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges auf eine andere sachlich zuständige Behörde übertragen, und zwar hinsichtlich des Strafverfahrens nur an jene sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, hinsichtlich des Strafvollzuges nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde. In den Angelegenheiten der Landesverwaltung kann das Strafverfahren überdies nur auf eine Behörde im selben Bundesland übertragen werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 11. Mai 1983, Zl. 82/03/0216, unter Hinweis auf seine dort zitierte Rechtsprechung dargetan hat, ist die Übertragung nach § 29a VStG 1950 kein Bescheid, sondern eine verfahrensrechtliche Anordnung und unterliegt als solche keiner abgesonderten Anfechtung und, mangels Bescheidcharakters, auch keiner Bekämpfung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Ist die verfahrensrechtliche Anordnung mit Rechtswidrigkeit behaftet, so kann diese bei Anfechtung des ihr folgenden Bescheides geltend gemacht werden.
Daraus folgt, daß sich die Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung mit den von ihr getroffenen Verfahrensanordnungen gemäß § 29a VStG 1950 begnügen durfte; entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war dazu die Erlassung begründeter Bescheide nicht erforderlich.
In seinen Erkenntnissen vom 31. März 1985, Zlen. 85/18/0211 und 85/18/0212, erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Übertragung der Durchführung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretung an die Bezirksverwaltungsbehörde, von welcher das in der Anzeige angeführte Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ausgegeben worden war, als dem Gesetz entsprechend, weil diese Maßnahme eine Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens erwarten lasse. Der Gerichtshof betonte, daß es dabei allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Übertragung ankomme.
Auch in den hier vorliegenden Fällen handelt es sich um bei der Verwendung eines Kraftfahrzeuges begangene Übertretungen, bei denen zunächst nur das Kennzeichen des betreffenden Kfz, nicht jedoch der Täter, bekannt war. Diese Fälle unterscheiden sich allerdings insofern von jenen, die den angeführten Erkenntnissen zugrunde lagen, als hier eine Übertragung gemäß § 29a VStG 1950 an jene Verwaltungsbehörde, die das in den Anzeigen angeführte Kennzeichen ausgegeben hatte - die Bundespolizeidirektion Salzburg -, von vornherein nicht in Frage kam. Diese Bundesbehörde ist nämlich zur Ahndung von Übertretungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 sachlich nicht zuständig. Ihre Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes beschränkt sich auf die in seinem § 46 Abs. 2 angeführten Maßnahmen, zu denen die Durchführung von Strafverfahren nicht zählt. Ungeachtet des aufgezeigten Unterschiedes entsprach die vorliegend vorgenommene Übertragung des Strafverfahrens über die an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung erstatteten Anzeigen dem Gesetz. Die belangte Behörde hat mit Recht darauf hingewiesen, daß es der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung rechtlich verwehrt gewesen wäre, den Beschwerdeführer gemäß § 41 VStG 1950 zur Vernehmung vorzuladen. Nach Abs. 1 dieses Paragraphen ist „in der Ladung (§ 19 AVG)“ des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen. Aus der Verweisung auf § 19 AVG 1950 hat die belangte Behörde zu Recht den Schluß gezogen, daß auch bei einer Ladung zur Vernehmung gemäß § 41 VStG 1950 die Bestimmung des § 19 Abs. 1 AVG 1950 zu beachten ist, wonach eine Behörde eine Person, die nicht im behördlichen Sprengel ihren Aufenthalt hat, nicht vorladen darf (vgl. Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, II. Band, 282). Die der Wohnsitzbehörde offenstehende Möglichkeit, einen Beschuldigten zu laden, bildet gerade in Fällen wie den vorliegenden, in denen bei Begehung einer Übertretung mittels eines Kraftfahrzeuges der Behörde zunächst nur dessen Kennzeichen, nicht jedoch der Lenker des Fahrzeuges zur Tatzeit bekannt ist, einen Umstand, der eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten läßt. In diesen Fällen ist eine Befragung des Zulassungsbesitzers unerläßlich. Da die Eigenschaft als Zulassungsbesitzer ein Indiz für seine Täterschaft darstellt und nach der Lebenserfahrung in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle der Zulassungsbesitzer auch der Täter ist, läßt die grundsätzlich nur der Wohnsitzbehörde eingeräumte (weil nur sie einen Beschuldigten laden kann) Möglichkeit des Vorgehens nach § 43 Abs. 1 VStG 1950 eine erhebliche Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten. Nach dieser Gesetzesstelle ist dann, wenn der Beschuldigte zur Vernehmung vor die erkennende Behörde geladen oder ihr vorgeführt wird, das Strafverfahren in mündlicher Verhandlung durchzuführen und nach Aufnahme der erforderlichen Beweise womöglich sogleich der Bescheid zu verkünden. Gerade die mündliche Vernehmung des Beschuldigten gibt der Strafbehörde eher als eine bloß schriftliche Rechtfertigung die Möglichkeit, sich ein Bild von der maßgeblichen Sachlage, einschließlich der Frage der Täterschaft, zu verschaffen. Das gilt auch dann, wenn der Beschuldigte jede Angabe darüber verweigern sollte, wer als Lenker seines Kraftfahrzeuges zur Tatzeit in Frage kommt. Denn auch diesfalls wird die Behörde unter Umständen in die Lage versetzt, sich aus dem Verhalten des Beschuldigten bei seiner Vernehmung in Verbindung mit allen sonstigen ihr bekannten Umständen und vorliegenden Indizien ein Urteil darüber zu bilden, ob der Beschuldigte als Täter anzusehen ist oder nicht, und gegebenenfalls sogleich den Bescheid (Straferkenntnis oder Einstellung) zu verkünden. Damit erweist sich in den hier vorliegenden Fällen die Abtretung der drei Anzeigen gegen den Beschwerdeführer an die Wohnsitzbehörde als zulässig. Die vom Beschwerdeführer behauptete örtliche Unzuständigkeit der erkennenden Erstbehörde liegt nicht vor.
Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die Erstbehörde von der Möglichkeit des § 43 Abs. 1 VStG 1950 nicht Gebrauch gemacht hat. Entscheidend ist allein, daß die beschriebene Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens nach der Aktenlage im Zeitpunkt der Übertragung erwartet werden konnte.
Nicht stichhältig ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten (§ 33 Abs. 2 VStG 1950). Zum einen steht im vorhinein nicht fest, daß ein Beschuldigter von diesem Recht Gebrauch machen wird. Zum anderen vermag, wie bereits dargetan wurde, die Behörde selbst dann, wenn der Beschuldigte die Beantwortung der an ihn gestellten Fragen verweigert, unter Umständen aus seinem gesamten Verhalten Hinweise für die Lösung der Tatfrage zu gewinnen.
3. Soweit der Beschwerdeführer Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens rügt, genügt der Hinweis, daß gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nur die der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmängel, soweit sie wesentlich sind, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen können. Auf solche Mängel wird noch einzugehen sein. Damit kann eine Auseinandersetzung mit dem in Rede stehenden Beschwerdevorbringen unterbleiben.
4. Desgleichen erübrigt sich eine nähere Prüfung der vom Beschwerdeführer behaupteten Zustellmängel. Sofern solche unterlaufen sein sollten, galt die jeweilige Zustellung gemäß § 7 des Zustellgesetzes in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das betreffende Schriftstück dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist. Da die belangte Behörde zu Recht nicht davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer relevante Parteihandlungen versäumt hätte, ist nicht erkennbar, daß dem Beschwerdeführer insoweit ein Rechtsnachteil erwachsen sein könnte. Auf die hier hereinspielende Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht als Beschuldigter nachgekommen ist, wird noch einzugehen sein.
5. Zur Tatfrage ist zunächst festzuhalten, daß der Beschwerdeführer nach der Aktenlage nie ein Geständnis abgelegt hat. Die Erstbehörde hat zu dieser Frage ausgeführt, im Hinblick auf die eindeutige Beschreibung der Taten in den jeweiligen Anzeigen hätten sich weitere Ermittlungen erübrigt. In den Ladungsbescheiden sei dem Beschwerdeführer angekündigt worden, daß im Falle seines Nichterscheinens das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werden würde. In seinen Berufungen warf der Beschwerdeführer der Erstbehörde vor, sie habe sich ihrer Verpflichtung, ihm eine „Schuld“ nachzuweisen, entzogen und auch nicht erörtert, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliege, da ja das „Befahren eines Landschaftsschutzgebietes“ nicht ausnahmslos untersagt sei. Die belangte Behörde führte zur Tatfrage aus, es sei unbestritten, daß der Pkw des Beschwerdeführers innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Fuschlsee abgestellt worden sei. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das Abstellen des auf ihn zugelassenen Pkws sei nicht notwendigerweise durch ihn erfolgt, sei entgegenzuhalten, daß es an ihm gelegen gewesen wäre, diesbezügliche Entlastungsbeweise anzubieten und so seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Klärung des Sachverhaltes zu entsprechen.
Mit diesen Ausführungen zur Tatfrage ist die belangte Behörde der ihr als Berufungsbehörde obliegenden Verpflichtung (§§ 60, 67 AVG), die insoweit relevanten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen, nicht ausreichend nachgekommen. Bei der Beweiswürdigung hatte die belangte Behörde gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob als erwiesen anzunehmen ist, daß der Beschwerdeführer die angezeigten Übertretungen begangen hat. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nun nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Tatsachen und Erwägungen die belangte Behörde zur Überzeugung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegten Taten begangen. Im Beschwerdefall hätte es dazu entsprechender Ausführungen insbesondere deshalb bedurft, weil auch die erstinstanzlichen Straferkenntnisse insoweit keine taugliche Begründung enthielten und in den drei Anzeigen kein Täter angegeben war. Der aufgezeigte Begründungsmangel kann durch den (im übrigen auch nur ansatzweise unternommenen) Versuch, in der Gegenschrift eine Begründung nachzutragen, nicht saniert werden, zumal dabei entgegen dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot erstmals ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei Eigentümer eines in der Nähe der Tatorte gelegenen Waldgrundstückes. Dem Vorbringen der belangten Behörde (in der Gegenschrift), sie habe in freier Beweiswürdigung aus dem Verhalten des Beschwerdeführers den Schluß gezogen, er selbst sei der Täter, ist entgegenzuhalten, daß sich diesbezügliche Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht finden. Zu Unrecht beruft sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall auf die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren. In dem von der belangten Behörde dazu zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1968, Zl. 398/1964, Slg. Nr. 7400/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordere es, daß dieser seine Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt. Aus dieser (in einer Reihe von Erkenntnissen aufrechterhaltenen - siehe etwa das Erkenntnis vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0102) Rechtsprechung ist für die belangte Behörde im vorliegenden Fall deshalb nichts zu gewinnen, weil dem Beschwerdeführer konkrete Erhebungsergebnisse, aus denen die Behörde den Schluß auf seine Täterschaft ziehen hätte können, gar nicht vorgehalten worden sind. Allein aus dem Schweigen des Beschwerdeführers durfte die belangte Behörde noch nicht den Schluß ziehen, er sei deshalb erwiesenermaßen als Täter anzusehen. Denn die Mitwirkungspflicht geht keineswegs so weit, daß die Behörde im Falle des Schweigens des Beschuldigten ihrer Verpflichtung enthoben wäre, dem Beschuldigten die Begehung der ihm zur Last gelegten Tat nachzuweisen.
Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid ist deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
6. Für das fortzusetzende Verfahren sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu folgenden Bemerkungen veranlaßt:
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Meinung des Beschwerdeführers nicht, er sei erstmals von der belangten Behörde als Täter belangt worden. Die Wendung in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen „Sie haben es zu verantworten, daß“ bedeutet ihrem rechtlichen Gehalt nach nichts anderes als der Ausspruch, der Beschwerdeführer selbst sei der Verletzung der bezeichneten Verwaltungsvorschrift schuldig. Durch die geänderte Fassung des Schuldspruches hat die belangte Behörde nicht etwa den Täter ausgewechselt, sondern lediglich den erstinstanzlichen Schuldspruch klarer gefaßt. Daher liegt das vom Beschwerdeführer geltend gemachte „Übergehen der Erstbehörde“ nicht vor.
Hinsichtlich der Tat vom 15. August 1986 fällt auf, daß es im Schuldspruch heißt, der Beschwerdeführer habe seinen Pkw „im Wald“ abgestellt „und dabei die Verkehrsfläche verlassen“. Beide Aussagen fehlen in der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Thalgau vom 18. August 1986. Sonstige Grundlagen für die besagten Angaben finden sich im Strafakt nicht. Das gleiche gilt hinsichtlich der Tat vom 22. August 1986 in bezug auf die Angabe „und dabei die Verkehrsfläche verlassen“.
7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren ist abzuweisen, weil dem Beschwerdeführer nur der Ersatz jener Aufwendungen gebührt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor dem Verwaltungsgerichtshof notwendig waren. Das sind S 9.270, für den Schriftsatzaufwand und S 360, für Stempelmarken. Umsatzsteuer ist schon deshalb nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer sich vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vertreten ließ und daher ein die Steuerpflicht auslösender Umsatz nicht vorliegt. Für den vom Beschwerdeführer begehrten Zuspruch der ihm im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erwachsenen Kosten durch den Verwaltungsgerichtshof fehlt eine Rechtsgrundlage.
Wien, am 6. Februar 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.