Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungsrat Dr. Fischer, über die Beschwerde des A S in G, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Oktober 1988, Zl. 5 212 Sche 22/2 88, betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages in Angelegenheit einer Übertretung des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1.1. Mit Strafverfügung vom 26. Februar 1988 verhängte der Magistrat Graz über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Arbeitsruhegesetzes Verwaltungsstrafen.
Mit Eingabe vom 29. April 1988 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, daß er vom gegenständlichen Verfahren erst durch die Zahlungsaufforderung vom 25. April 1988 Kenntnis erlangt habe und sich erst daraufhin durch Akteneinsicht über die Sachlage habe informieren können. Die Strafverfügung vom 26. Februar 1988 sei ihm nie zugestellt worden. Die Hinterlegungsanzeige sei wahrscheinlich in einem Abgabefach eines Nachbarn deponiert worden.
Mit Bescheid vom 7. Juni 1988 wies der Magistrat Graz diesen Wiedereinsetzungsantrag zurück, da der Beschwerdeführer die Zustellung des Strafbescheides und somit den Beginn des Fristenlaufes überhaupt bestreite.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte im wesentlichen vor, die Hinterlegungsanzeige habe ihn nicht erreicht, wodurch er an der Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung gehindert worden sei. Dies stelle ebenso einen Wiedereinsetzungsgrund dar wie der Umstand, daß er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht am Ort der Hinterlegung, sondern in Wien, befunden habe.
1.2. Mit Bescheid vom 12. Oktober 1988 gab der Landeshauptmann von Steiermark dieser Berufung keine Folge, änderte jedoch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin gehend ab, daß der Wiedereinsetzungsantrag im Grunde des § 72 Abs. 4 gemäß § 71 Abs. 3 AVG 1950 zurückgewiesen werde. Der Begründung dieses Bescheides zufolge habe es der Beschwerdeführer unterlassen, gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag den Einspruch gegen die Strafverfügung nachzuholen.
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Bereits mit Eingabe vom 27. April 1988 habe sich der Beschwerdeführer gegen die Zahlungsaufforderung vom 25. April 1988 gewendet und darin die Einleitung des ordentlichen Verfahrens beantragt. Mit Wiedereinsetzungsantrag vom 29. April 1988 habe der Beschwerdeführer wiederum vorgebracht, daß er erst am 25. April 1988 vom Verwaltungsstrafverfahren Kenntnis erlangt habe, sich erst an diesem Tag durch Akteneinsicht über die Sachlage habe informieren können, daß ihm die Strafverfügung vom 26. Februar 1988 nie zugestellt worden sei, und daß ihm auch die Hinterlegungsanzeigen nicht zugekommen seien. Dieses Schriftstück ende mit dem Satz: „Ich bin nicht gewillt wegen Unzukömmlichkeiten der Post einen derartigen Rechtsnachteil Kauf zu nehmen.“ Sowohl in der Eingabe vom 27. April 1988 wie auch im Wiedereinsetzungsantrag vom 29. April 1988 sei somit die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung, nämlich des Einspruches, enthalten.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
2.1. Voraussetzung einer Wiedereinsetzung nach § 71 AVG 1950 ist unter anderem die Versäumung einer Frist. Wurde ein Bescheid mangels rechtswirksamer Zustellung gar nicht erlassen, wird der Lauf einer Frist nicht in Gang gesetzt.
Nach der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag vom 29. April 1988 habe er erst am 25. April 1988 vom Verfahren Kenntnis erlangt und sich an diesem Tage durch Akteneinsicht darüber informieren können, daß ihm die Strafverfügung vom 26. Februar 1988 nie zugestellt worden sei. Die Hinterlegungsanzeige, die ihm nicht zugekommen sei, sei wahrscheinlich in einem Abgabefach eines Nachbarn deponiert worden. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid wird darüber hinaus noch ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Hinterlegung nicht am Ort der Hinterlegung, sondern in Wien, befunden.
Der Beschwerdeführer behauptete somit im Wiedereinsetzungsantrag die Wahrscheinlichkeit eines Umstandes, nämlich der Deponierung der Hinterlegungsanzeige in einem unrichtigen Abgabefach, der nicht von der Sanierungswirkung des § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes erfaßt wäre und bedeuten würde, daß die Hinterlegung keine Rechtswirkungen erlangt hätte (vgl. Walter - Mayr , Das österreichische Zustellrecht, Anmerkung 18 zu § 17 ZustellG). Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Sachverhaltsbehauptung des Beschwerdeführers nicht auch die Behauptung mitumschließt, daß ihm die an sich richtig deponierte Hinterlegungsanzeige nicht zur Kenntnis gelangt sei. Denn der in der Berufung geltend gemachte Grund der Ortsabwesenheit von Graz (in Wien) schließt eine gültige Zustellung durch Hinterlegung jedenfalls aus.
Auf dem Boden dieser zuletzt genannten eigenen Behauptung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren erweist sich daher der gestellte Wiedereinsetzungsantrag wegen der damit notwendigerweise verbundenen Verneinung einer rechtswirksamen Zustellung und damit mangels Ingangsetzung einer Frist, die der Beschwerdeführer hätte versäumen können, als unzulässig.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend.
2.2. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 1988
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