Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Liska und Dr. Knell als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungsrat Dr. Fischer, über die Beschwerde der S Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. April 1988, Zl. 5 226 Ste 152/2 88, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in Angelegenheit eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse in Graz, Josef Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid der mitbeteiligten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 10. Februar 1988 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ein Beitragszuschlag von S 5.300,-- vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde laut Rückschein (Formular 4 zu § 22 des Zustellgesetzes) unter der Anschrift der Beschwerdeführerin H-Gasse X, 8010 Graz, am 11. Februar 1988 beim Postamt 8010 hinterlegt.
Am 17. März 1988 langte bei der mitbeteiligten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse der am 16. März 1988 zur Post gegebene Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der mitbeteiligten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 10. Februar 1988, der - nach dem Einspruchsvorbringen - bei der Beschwerdeführerin am 16. Februar 1988 eingelangt sei, ein.
In dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben der belangten Behörde vom 6. April 1988 wurde bemerkt, daß der Einspruch im Hinblick auf die offenbar ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides der mitbeteiligten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 10. Februar 1988 durch Hinterlegung am 11. Februar 1988 sowie die im § 412 Abs. 1 ASVG normierte Einspruchsfrist von einem Monat offensichtlich verspätet sei und daher als unzulässig zurückgewiesen werden müßte. Mit diesem Schreiben der belangten Behörde erging an die Beschwerdeführerin die Einladung, hiezu innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob der Einspruch im Hinblick auf das Vorangeführte aufrechterhalten oder aber zurückgezogen werde.
Bezugnehmend auf dieses Schreiben der belangten Behörde vom 6. April 1988 erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 19. April 1988, daß ihr Einspruch vom 15. März 1988 gegen den Bescheid der mitbeteiligten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 10. Februar 1988 vollinhaltlich aufrechterhalten werde. Die Zustellung des beeinspruchten Bescheides sei - so heißt es in der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. April 1988 weiter -nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil den betreffenden Zustellern der Post die Abwesenheit der zur Entgegennahme der Post befugten Personen bekannt gewesen sei und daher die Hinterlegung des beeinspruchten Bescheides ungerecht erfolgt sei. Der Einspruch sei, wie am Eingangsstempel ersichtlich, rechtzeitig durchgeführt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der mitbeteiligten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 10. Februar 1988 gemäß § 66 Abs. 4 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei für die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 19. April 1988 nichts gewonnen. Sie habe nämlich nicht einmal behauptet, daß ihr Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 des Zustellgesetzes wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können, und in dieser Richtung auch keinerlei konkreten Behauptungen aufgestellt sowie entsprechende, durch die belangte Behörde überprüfbare Beweise angeboten. Die belangte Behörde habe daher keinen Grund zur Annahme, daß die gegenständliche Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides der mitbeteiligten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 10. Februar 1988 vorschriftswidrig erfolgt sei und gehe daher demgemäß von einer ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung aus.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach den Beschwerdeausführungen sei in der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. April 1988 ein konkretes Vorbringen nicht nur dahingehend erbracht worden, daß die empfangsberechtigten Personen ortsabwesend gewesen seien, sondern auch noch dahingehend, daß dies den Zustellorganen bekannt gewesen sei. Wenn dies den Zustellorganen bekannt gewesen sei, sei nicht nur die Hinterlegung, sondern auch die Aufforderung zur Empfangnahme des Schriftstückes gesetzwidrig. Dadurch, daß die belangte Behörde diesem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachgegangen sei, sei der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen. Nur die belangte Behörde, nicht aber die Beschwerdeführerin, habe die Möglichkeit, die Zustellorgane auszuforschen und vernehmen zu lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Anwendung des § 12 Abs. 1 Z. 1 VwGG erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt u.a. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1988, Zl. 87/10/0077, und vom 24. März 1988, Zl. 85/06/0026) hat die Behörde, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ausspricht, zu prüfen, ob die Zustellung des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Bescheides ordnungsgemäß erfolgt ist, insbesondere ob die auf dem Rückschein vermerkten Daten den Tatsachen entsprechen. Die Behörde hat die Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist dem Rechtsmittelwerber zur Stellungnahme vorzuhalten. Unterläßt sie dies, trägt sie das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel.
Im Beschwerdefall liegt ein die gehörige äußere Form aufweisender Zustellnachweis über die Zustellung des Bescheides der mitbeteiligten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 10. Februar 1988 an die Beschwerdeführerin vor. In diesem Rückschein ist festgehalten, daß die Verständigung über die Hinterlegung der Sendung in das Hausbrieffach bzw. in den Briefkasten eingelegt und die Sendung beim Postamt 8010 Graz hinterlegt worden sei. Als Beginn der Abholfrist ist der 11. Februar 1988 angeführt.
Ein vom Zusteller erstellter Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis darüber erbringt, daß die für die Zustellung maßgebenden, auf dem Rückschein beurkundeten Angaben des Zustellers richtig sind und insoweit die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1988, Zl. 87/10/0077).
In der vorliegenden Angelegenheit ging die belangte Behörde „im Hinblick auf die offenbar ordnungsgemäße Zustellung des“ beeinspruchten „Bescheides durch Hinterlegung am 11.2.1988“ davon aus, daß „der Einspruch offensichtlich verspätet ist und daher als unzulässig zurückgewiesen werden müßte“. Diese Feststellung der Versäumung der Einspruchsfrist wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 6. April 1988 zur Stellungnahme vorgehalten. Diesbezüglich unterlief ihr somit kein Verfahrensmangel.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Angebot von Beweismitteln) das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1988, Zl. 85/06/0026).
In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 19. April 1988 wurden von der Beschwerdeführerin geeignete, konkrete Beweismittel (wie etwa diejenigen, die der Beschwerde angeschlossen die aber wegen des Neuerungsverbotes gemäß § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr zu beachten sind) nicht einmal angeboten. Daher durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß die Zustellung des Bescheides der mitbeteiligten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 10. Februar 1988 durch Hinterlegung am 11. Februar 1988 erfolgte und somit der erst am 16. März 1988 eingebrachte Einspruch verspätet ist, weil die einmonatige Einspruchsfrist mit Ablauf des 11. März 1988 verstrichen war. Dazu ist noch festzuhalten, daß nicht jede Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Zustellung die Zulässigkeit der Hinterlegung ausschließt, sodaß auch diesbezüglich das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 19. April 1988 völlig unzureichend ist.
Die belangte Behörde hat demnach nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 10. Februar 1988 bei der gegebenen Sach- und Rechtslage mit der von ihr gegebenen Begründung als verspätet zurückwies. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 22. September 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden