Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Würth, Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch den Landeshauptmann von Oberösterreich, Linz, Kärntnerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. April 1987, GZ 890.982/5-3111/86, betreffend die Durchführung einer Grundeinlösung bzw. Enteignung von Grundstücken für den Ausbau der B 38, Baulos „Rohrbach-Öpping, 2. Teil“ (mitbeteiligte Parteien: A S und Aa S, beide in H, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 14. August 1978, BGBl. Nr. 461, wurde gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStrG) die Trasse der Bundesstraße B 38, Böhmerwald Straße, im Baulos „Rohrbach-Öpping“ 2. Teil, festgelegt. Mit Schreiben vom 6. September 1985 beantragte die beschwerdeführende Bundesstraßenverwaltung unter Hinweis auf diese Verordnung und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Bundesstraßenbehörde erster Instanz die Einleitung des Grundeinlösungs- bzw. Enteignungsverfahrens für den Ausbau der Bundesstraße B 38, Böhmerwald Straße, im Baulos „Rohrbach-Öpping“ 2. Teil. Daraufhin wurde mit Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Bundesstraßenbehörde erster Instanz vom 10. Oktober 1985 die mündliche Verhandlung zur Durchführung des Grundeinlösungs- bzw. Enteignungsverfahrens für die Zeit vom 4. bis 25. November 1985 ausgeschrieben.
Am 11. November 1985 wurde mit den Mitbeteiligten die Verhandlung durchgeführt, wobei sie erklärten, mit dem Enteignungsverfahren nicht einverstanden zu sein. Weiters erklärten sie die geplante Straßenführung ohne nähere Begründung für nicht zweckmäßig. Da das Zusammenlegungsverfahren H noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, verlangten sie, daß die Grundablöse nicht nach dem Zusammenlegungsplan, sondern nach dem alten Grundbuchsstand vorgenommen werde. Weiters stellten sie den Antrag, die Verhandlung zu vertagen und ihren Rechtsanwalt zu einer neuen Verhandlung zu laden.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat in der Folge als Bundesstraßenbehörde erster Instanz mit Enteignungsbescheid vom 29. November 1985 die von den Mitbeteiligten benötigten Grundflächen (aus den Grundstücken Nr. XXX, KG. R) zugunsten der Bundesstraßenverwaltung enteignet und die Einwendungen der Mitbeteiligten sowie deren Antrag auf Vertagung der Verhandlung abgewiesen, wobei hinsichtlich des Vertagungsantrages im wesentlichen ausgeführt wurde, daß die Mitbeteiligten mit der bereits zitierten Kundmachung ordnungsgemäß geladen worden seien und sie diese Kundmachung nachweislich am 15. Oktober 1985 zugestellt erhalten hätten. Sie hätten somit vier Wochen Zeit gehabt, sich vorzubereiten und ihren Rechtsvertreter von dieser Verhandlung allenfalls zu verständigen. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, daß im Zusammenlegungsverfahren die vorläufige Übernahme gemäß § 22 des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 33/1972, bereits rechtskräftig verordnet worden sei. Gemäß § 22 leg. cit. gehe mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme das Eigentum an den Grundabfindungen auf die Übernehmer einschließlich der nicht Übernahmswilligen über. Die von den Mitbeteiligten erhobene Forderung, die Grundabtretung bzw. Enteignung nach den Eigentumsverhältnissen vor der Grundzusammenlegung vorzunehmen, hätte daher nicht erfüllt werden können, da durch den rechtskräftigen Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz vom 17. Oktober 1975 das ehemalige Eigentum an den enteignungsgegenständlichen Grundstücken erloschen und auf andere Personen übergegangen sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten die Mitbeteiligten im wesentlichen vor, die mündliche Verhandlung sei zunächst als Grundeinlöseverhandlung mit dem Ziel einer gütlichen Einigung geführt worden und nur für den Fall, daß eine solche Einigung nicht erzielt werde, hätte die Verhandlung als Enteignungsverhandlung weitergeführt werden sollen. Angesichts dieser Formulierung hätten sie damit gerechnet, daß bei der mündlichen Verhandlung eine gütliche Einigung erzielt werde. Sie hätten auch nach dem Auftreten äußerst schwieriger Probleme bei dieser Verhandlung eine Vertagung zwecks Beiziehung ihres Rechtsanwaltes und dessen Ladung zur mündlichen Verhandlung beantragt. Außerdem seien sie nicht über die Möglichkeit der Erhebung schriftlicher Einwendungen aufgeklärt worden. Darin sei eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gelegen. Nach § 43 Abs. 3 AVG 1950 müsse jeder Partei Gelegenheit gegeben werden, alle zur Sache gehörigen Argumente vorzubringen. Auch seien im vorliegenden Fall die Bestimmungen der §§ 14 und 15 AVG 1950 verletzt worden, weil ihnen die Verhandlungsschrift nicht vorgelesen worden sei, obwohl sie nicht darauf verzichtet hätten. Die in der Verhandlung angeführte Verordnung behandle nicht die Festlegung des Verlaufes der Böhmerwald Straße, sondern betreffe eine Studienordnung für Volkskunde (BGBl. Nr. 46/1978). Außerdem stelle es einen Begründungsmangel dar, wenn zum Umfang der Enteignung bloß auf Gutachten verwiesen werde, ohne hiefür eine Begründung zu geben. Das Gutachten der beiden technischen Amtssachverständigen sei den Berufungswerbern nicht vorgehalten worden. Auch sei die Rechtsansicht der Bundesstraßenbehörde erster Instanz verfehlt, daß eine Begründung entfallen könne, weil von den betroffenen Grundeigentümern mit Ausnahme der Mitbeteiligten gegen den Bau der Bundesstraße und der daraus resultierenden Grundinanspruchnahme keine Einwendungen erhoben worden seien. Außerdem sei für die Enteignung einzig und allein der Grundbuchstand maßgeblich und nicht irgendeine Maßnahme im Agrarverfahren.
Zu diesem Berufungsvorbringen führte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 5. Mai 1986 aus, die Anberaumung der mündlichen Verhandlung sei so rechtzeitig erfolgt, daß es den Mitbeteiligten angesichts einer vierwöchigen Vorbereitungsfrist auf jeden Fall hätte möglich sein müssen, einen Rechtsvertreter beizuziehen. Die Kundmachung sei außerdem dahingehend klar formuliert gewesen, daß die Verhandlung im Falle des Nichtzustandekommens einer Einigung als Enteignungsverhandlung weitergeführt werde. Trotz Rechtsbelehrung durch den Verhandlungsleiter hätten die Mitbeteiligten die Verhandlung vorzeitig verlassen und seien zu keinen Gesprächen bereit gewesen. Hinsichtlich der zitierten Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 14. August 1978, BGBl. Nr. „46/1978“, handle es sich um einen Schreibfehler und hätte das Zitat richtigerweise „Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 14.8.1978, BGBl. Nr. 461/78“ lauten müssen. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Enteignungsverfahrens seien vorgelegen, der Enteignungsantrag habe sich seinerzeit jedenfalls auf die richtige Verordnung gestützt. Auf die Gutachten der Sachverständigen sei im Bescheid der Straßenbehörde erster Instanz insofern hingewiesen worden, als die Sachverständigen die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens bestätigt und den Umfang der beantragten Enteignung als gerechtfertigt befunden hätten. Die Sachverständigen seien bei der Enteignungsverhandlung anwesend gewesen, hätten Fragen beantwortet und die Gutachten den anwesenden Grundeigentümern erläutert. Die Mitbeteiligten hätten sich jedoch, ohne auf irgendein Gespräch einzugehen, von der Verhandlung entfernt, sodaß ihnen gegenüber die Gutachten nicht hätten erläutert werden können. Bei der Begehung sei jedoch die Grundbeanspruchung und die Trassenführung in der Natur dargestellt worden. Im übrigen hatte die Behörde von den Eigentumsverhältnissen auszugehen, die durch Erhebungen bei der Agrarbezirksbehörde Linz und beim Landesagrarsenat festgestellt worden seien. Die Grundinanspruchnahme bzw. der Antrag hätten sich daher auf die gegebene Rechtslage gestützt.
Mit Bescheid vom 2. April 1987 hob der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (belangte Behörde) den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. November 1985 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundesstraßenbehörde erster Instanz. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, es müsse gemäß § 43 Abs. 3 AVG 1950 jeder Partei insbesondere Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen. Im vorliegenden Fall wäre dies jedoch - nachdem in der Verhandlung erhebliche rechtliche Schwierigkeiten aufgetreten seien - für die rechtsunkundigen Mitbeteiligten nur unter Beiziehung eines Rechtsanwaltes möglich gewesen. Der Anspruch der Parteien auf Wahrung des rechtlichen Gehörs sei nach Auffassung der belangten Behörde so zu verstehen, daß es beim Auftreten von für die Parteien subjektiv unverständlichen Fragen, ihnen ermöglicht werden muß, sich entsprechend zu informieren oder vertreten zu lassen. So sehe § 43 Abs. 5 AVG 1950 auch die Möglichkeit vor, daß der Verhandlungsleiter nach Bedarf die Verhandlung unterbrechen oder vertagen kann. Von der belangten Behörde werde weiters darin ein gravierender Verfahrensmangel gesehen, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf eine Verordnung verwiesen werde, die keine Grundlage für die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung abgebe. Ein allfälliger Schreibfehler könne nicht zu Lasten der Verfahrensparteien gehen. Wenn in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. März 1986 angeführt werde, daß die Eigentumsverhältnisse von der Behörde durch die Erhebungen bei der Agrarbezirksbehörde und beim Landesagrarsenat zweifelsfrei festgestellt worden seien, so sei der Behörde entgegenzuhalten, daß nur von den Eigentumsverhältnissen ausgegangen werden könne, wie sie sich aus dem Grundbuch ergeben. Hieraus ergebe sich für die belangte Behörde, daß der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft sei, daß die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung mit den Mitbeteiligten unvermeidlich scheine. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte ihren Verwaltungsakt vor und erstattete - ebenso wie die Mitbeteiligten - eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, daß sie durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Sachentscheidung und Enteignung von Grundstücken für den Ausbau einer Bundesstraße verletzt worden sei.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Gemäß § 66 Abs. 1 AVG 1950 hat notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens die Berufungsbehörde durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Nach § 66 Abs. 2 leg. cit. kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen. Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme nach Abs. 3 des § 66 leg. cit. auch selbst durchführen, wenn damit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Außer dem im Abs. 2 erwähnten Falle hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (§ 66 Abs. 4 erster Satz AVG 1950).
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinen Erkenntnissen vom 9. Jänner 1963, Slg. N. F. Nr. 5934/A, und vom 25. November 1965, Slg. N. F. Nr. 6807/A, ausführlich dargelegt hat, geben nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG 1950 Gebrauch zu machen. Die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien scheint auch, sofern sie nicht unvermeidlich ist, aus der Erwägung unzulässig, weil dadurch einer gemäß § 42 AVG 1950 präkludierten Partei die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wieder eröffnet wird, wodurch ihr eine verfahrensrechtliche Besserstellung zuteil wird, auf die sie zufolge der eingetretenen Präklusionsfolgen keinen Anspruch erheben kann.
Wenn die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides die Meinung vertritt, die Mitbeteiligten seien dadurch in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil ihrem Antrag auf Vertagung der Verhandlung zwecks Beiziehung eines Rechtsanwaltes nicht stattgegeben wurde, ist dazu auszuführen, daß die Mitbeteiligten mehr als drei Wochen zwischen ihrer Ladung zur mündlichen Verhandlung und deren Durchführung Zeit gehabt haben, sich entsprechend zu informieren und einen rechtskundigen Vertreter beizuziehen. Folgte man der Rechtsmeinung der belangten Behörde, so könnte jede Partei eine mündliche Verhandlung unter Hinweis auf „erhebliche rechtliche Schwierigkeiten“ - die im übrigen nach der Aktenlage gar nicht gegeben waren - und der Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwaltes vereiteln. Der von der belangten Behörde festgestellte Verfahrensmangel liegt daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Selbst wenn aber ein Verfahrensmangel vorläge, so hätte dieser Mangel nicht zur Aufhebung des Bescheides führen können, sondern hätte die Berufungsbehörde im Sinne des § 66 AVG 1950 diesen ihrer Meinung nach bestehenden Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren sanieren müssen. Das Recht, von der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG 1950 Gebrauch zu machen, besitzt die Berufungsbehörde nämlich nicht, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen (Erkenntnis vom 26. Oktober 1961, Slg. N. F. Nr. 5653/A).
Wenn die belangte Behörde darin, daß in der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. November 1985 auf eine Verordnung verwiesen wurde, die keine Grundlage für die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung abgibt, einen wesentlichen Verfahrensmangel erblickt, da ein allfälliger Schreibfehler nicht zu Lasten der Verfahrensparteien gehen könne, ist dazu zu sagen, daß im Bescheid der Behörde erster Instanz auf Grund eines offenkundigen Schreibfehlers statt der Verordnung BGBl. Nr. 461/1978 die Verordnung BGBl. Nr. 46/1978 zitiert wurde. Ein derartiger als solcher klar erkennbarer Schreibfehler kann aber keine entscheidungswesentliche Verletzung von Verfahrensrechten darstellen, da dadurch weder in materielle noch in formale Rechte der Parteien eingegriffen wird. Außerdem hätte die belangte Behörde von Amts wegen die maßgebende Rechtslage feststellen und erkennen müssen, daß die dem Enteignungsverfahren zugrundeliegende Trassenfestlegungsverordnung BGBl. Nr. 461/1978, auf die sich auch der Enteignungsantrag ausdrücklich stützt, existiert. Da durch die falsche Zitierung einer Fundstelle in einer Bescheidbegründung die auch von der Berufungsbehörde zu beachtende Rechtslage nicht verändert wird, liegt auch dieser von der belangten Behörde behauptete Verfahrensmangel nicht vor.
Aus der Aktenlage ergibt sich weiters, daß die Agrarbezirksbehörde Linz mit Bescheid vom 17. Oktober 1975 gemäß § 22 O.ö. FlG, LGBl. Nr. 33/1972, die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren H-R in der KG R angeordnet hat. Gegen diesen Bescheid war gemäß § 22 Abs. 5 leg. cit. keine Berufung zulässig. Gemäß § 22 Abs. 3 leg. cit. ging mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme das Eigentum an den Grundabfindungen auf die Mitbeteiligten als Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß das Eigentum mit der Rechtskraft eines Bescheides erlischt, der die Grundabfindungen einer anderen Partei zuweist. Daß aber in der Folge ein Bescheid erlassen worden wäre, durch den das den Mitbeteiligten durch die Anordnung der vorläufigen Übernahme übertragene Eigentum an den Grundabfindungen erloschen ist, haben selbst die Mitbeteiligten weder in ihrer Berufung noch in ihrer Gegenschrift behauptet. (Vgl. dazu auch die dazu ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 1988, Zl. 87/07/0171, und Zlen. 87/07/0172, 0173.) Damit erweist sich die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß nur von den „Eigentumsverhältnissen ausgegangen werden kann, wie sie sich aus dem Grundbuch ergeben“, als nicht zutreffend (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 1979, VfSlg. Nr. 8587, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1980, Zl. 1672/78, und vom 6. November 1980, Zl. 1218/80).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die belangte Behörde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sowohl die Vorschriften des § 66 AVG 1950 als auch die des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes verkannt und dadurch den in Beschwerde gezogenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat, sodaß dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 14. September 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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