Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde 1.) der A M, 2.) der G M und 3.) des E M in W, alle vertreten durch Dr. Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien IX, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 7. November 1988, Zl. MDR B XXI 21/88, betreffend ein Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist eines rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Beschwerde und dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Magistrat der Stadt Wien erteilte den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 29. Juli 1987 den baupolizeilichen Auftrag zur Räumung und zum Abbruch von bestimmten - von den Beschwerdeführern als Superädifikate bezeichneten und nach ihren Angaben in ihrem Eigentum stehenden - Gebäuden. In diesem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid wurde gemäß § 59 Abs. 2 AVG 1950 zur Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages eine Frist von 12 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides bestimmt.
Innerhalb der im rechtskräftigen Bescheid festgesetzten Leistungsfrist suchten die Beschwerdeführer um Verlängerung der Erfüllungsfrist an. Mit Bescheid vom 20. September 1988 wies der Magistrat der Stadt Wien dieses Ansuchen gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurück. Die Bauoberbehörde für Wien wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung führte die Berufungsbehörde aus, ein Ansuchen um Fristerstreckung stelle ein Begehren auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides dar, weil die Erfüllungsfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG 1950 einen Bestandteil des Spruches des Bescheides bilde. Gemäß § 68 Abs. 1 leg. cit. seien Anträge auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 dieser Bestimmung finde. Gemäß § 68 Abs. 7 AVG 1950 stehe auf die Ausübung des Ermessens niemandem ein Rechtsanspruch zu. Im übrigen sei die Behörde der Auffassung, daß eine Fristerstreckung im vorliegenden Fall nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher ohne näheres Eingehen auf die Berufungsausführungen zu bestätigen gewesen.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 59 Abs. 1 AVG 1950 hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle im Spruche zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
Die Festsetzung einer Erfüllungsfrist kann daher bei verständiger Wertung der zitierten Gesetzesstelle denkmöglicherweise nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen, sondern ist immer untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes verbunden. Die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung stellt daher eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides, mit welchem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet worden ist, dar. „Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 ist daher keinesfalls die Erfüllungsfrist für sich allein losgelöst von der ausgesprochenen Verbindlichkeit. Das Vorbringen eines zu einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes Verpflichteten, der Sachverhalt habe sich (bloß) in Ansehung der Bemessung der Erfüllungsfrist geändert, vermag daher nicht darzutun, es liege eine geänderte Sachlage vor, die die Annahme einer „entschiedenen Sache“ ausschlösse.
Der Antrag der Beschwerdeführer war nach dem Beschwerdevorbringen ausdrücklich auf die Verlängerung der Erfüllungsfrist des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages gerichtet. Ein solches Ansuchen stellt sich als Antrag auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides dar und berechtigt die Behörde erster Instanz, mit einer Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 vorzugehen (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1965, Slg. N.F. Nr. 6624/A). Da gemäß § 68 Abs. 7 AVG 1950 auf die Abänderung oder Behebung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. abgesehen - aber niemandem ein Anspruch zusteht, wurden die Beschwerdeführer folgerichtig auch durch die Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides (betreffend das Ansuchen auf Erstreckung der Erfüllungsfrist des in Rechtskraft erwachsenen baupolizeilichen Auftrages) durch den zutreffend als Sachentscheidung gefaßten angefochtenen Rechtsmittelbescheid keinesfalls in einem Recht verletzt.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Der mit der Beschwerde verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist durch die vorliegende Entscheidung gegenstandslos geworden.
Wien, am 31. Jänner 1989
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