Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde 1) der A G, 2) des P G und 3) der A G, alle in L und vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Oktober 1988, Zl. 309.961/5-III-3/88, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelgenheiten vom 5. Oktober 1988 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Jänner 1988 gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 abgewiesen. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. April 1988 sei die Berufung der Beschwerdeführer gegen den vorangeführten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Jänner 1988 gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen worden. Diese Verspätung sei darauf zurückzuführen gewesen, daß die Berufung fälschlich an das Amt der OÖ. Landesregierung adressiert gewesen sei und von dieser erst gemäß § 6 AVG 1950 auf Gefahr der Einschreiter an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Wels-Land habe weitergeleitet werden müssen. Mit Schriftsatz vom 29. April 1988 hätten sodann die Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vorangeführten Berufungsfrist eingebracht, wobei zu dessen Begründung folgendes ausgeführt worden sei: Das Konzept der schließlich verspätet eingebrachten Berufungsschrift sei vom Konzipienten des mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwaltes Dr. Norbert Gugerbauer, Dr. S, erstellt worden. Dieser habe im Konzept irrtümlich als Zustelladresse das Amt der OÖ. Landesregierung bezeichnet. Bei der Vorlage der Reinschrift dieses Konzeptes habe Rechtsanwalt Dr. Gugerbauer am 7. März 1988 den Fehler bemerkt und gegenüber seinem Konzipienten angeordnet, daß auf der ersten rechten Seite des Schriftsatzes die Adresse der Behörde auf „Bezirkshauptmannschaft Wels-Land“ umgeändert werden müsse. Dies hätte in der Weise geschehen sollen, daß der erste Absatz der ersten Seite mit weißem Lack überstrichen und darauf dann die Adresse der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hätte geschrieben werden sollen. Nach dieser Anordnung habe Dr. Gugerbauer diesen Schriftsatz unterfertigt. In der Folge habe Dr. S die in der Kanzlei angestellte Sekretärin K St beauftragt, die erforderliche Korrektur am Schriftsatz durchzuführen und anschließend bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land einzubringen. K St habe infolge ihrer Arbeitsüberlastung übersehen, die erforderliche Korrektur durchzuführen und den Schriftsatz an das Amt der OÖ. Landesregierung abgeschickt. Dr. Gugerbauer selbst, der zwischen dem 7. und dem 11. März 1988 wegen wichtiger politischer Termine von seiner Kanzlei abwesend gewesen sei, sei es deshalb nicht möglich gewesen, die tatsächliche Ausführung seiner Anordnung persönlich zu überwachen. Er sei seiner Überwachungspflicht jedoch dadurch nachgekommen, daß er den Schriftsatz kontrolliert, den Fehler bemerkt und seinem Konzipienten aufgetragen habe, diesen Mangel zu beseitigen. Auf Grund der jahrelangen und bewährten Zusammenarbeit mit seinem Konzipienten habe Dr. Gugerbauer annehmen können, daß sein Konzipient den Auftrag entsprechend ausführe und dabei auch die Sekretärin entsprechend kontrolliere. Daß sein Konzipient die Sekretärin in diesem einen Fall nicht entsprechend überwacht habe, sei als Verschulden seines Konzipienten zu werten; dieses sei jedoch nicht ihm zuzurechnen, da ein Verschulden eines Rechtsanwaltsanwärters nur dann die Wiedereinsetzung ausschließe, wenn der Anwalt ohne jede Kontrolle die Behandlung eines Falles einem Rechtsanwaltsanwärter überlassen habe, wovon im vorliegenden Fall jedoch nicht gesprochen werden könne. Dr. S habe sich ferner insbesondere deshalb darauf verlassen können, daß K St diese Anweisung befolge, weil die Sekretärin bereits seit August 1981 in der Kanzlei Dris. Gugerbauer tätig und dafür bekannt sei, die ihr übertragenen Aufgaben äußerst gewissenhaft und sorgfältig durchzuführen. Die Unterlassung sei auf die damalige „Streßsituation“ zurückzuführen gewesen und ebenfalls nicht als schweres Verschulden zu werten. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung seien die eidestättigen Erklärungen sowohl Dris. S als auch der Genannten angeschlossen gewesen, in welchen sie die Sachverhaltsdarstellung des Wiedereinsetzungsantrages bestätigt hätten. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land habe mit Bescheid vom 25. Mai 1988 den in Rede stehenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. In der Begründung werde ausgeführt, die Unterfertigung des Berufungsschriftsatzes trotz falscher Adressierung desselben hätte der anwaltlichen Sorgfaltspflicht nur dann entsprochen, wenn in diesem Einzelfall spezielle Maßnahmen getroffen worden wären, um zu verhindern, daß der fehlerhafte Schriftsatz abgesendet werde. Solche besonderen Sorgfaltsmaßnahmen seien jedoch im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet worden. Es sei daher ein Verschulden des Parteienvertreters selbst, welches dem Verschulden der Partei gleichzuhalten sei, gegeben, weshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 nicht erfüllt seien. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung sei nochmals darauf hingewiesen worden, daß nur dann, wenn der Anwalt ohne jede Kontrolle die Behandlung eines Falles dem Rechtsanwaltsanwärter überlasse, dies eine Wiedereinsetzung hindere. Die Unterlassung der von der Behörde erster Instanz geforderten speziellen Sorgfaltsmaßnahmen seien jedoch dem Konzipienten und nicht dem Parteienvertreter selbst zuzurechnen. Den Parteienvertreter selbst treffe daher an der unrichtigen Einbringung des Berufungsschriftsatzes nicht das geringste Verschulden. Mit Bescheid vom 28. Juni 1988 habe der Landeshauptmann von Oberösterreich die Berufung abgewiesen und folgendes ausgeführt: Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 sei nur ein von außen kommendes, dem Einflußbereich des Antragstellers entzogenes Ereignis. Dies gelte in gleicher Weise, wenn es sich um ein Ereignis in der Person des bevollmächtigten Parteienvertreters oder eines Angestellten desselben handle; ein dem Erfüllungsgehilfen eines Rechtsanwaltes unterlaufenes Versehen gelte nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Ein Verschulden im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liege vor, wenn die Versäumung einer Frist allein auf die mangelnde Aufmerksamkeit jener Personen zurückzuführen sei, für deren Verhalten die Partei einzustehen habe; ein Verschulden des Bevollmächtigten und seines Erfüllungsgehilfen belaste die Partei. Die Beschwerdeführer selbst bestätigten ein Verschulden des Konzipienten und der Sekretärin. Dieses Verschulden falle ihnen zur Last, weshalb die Berufung abzuweisen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid sei von den Antragstellern Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben worden, wobei in der Berufungsschrift im wesentlichen die Argumente des Wiedereinsetzungsantrages unter Hinweis auf verschiedene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt worden seien. Im Zuge des von ihm durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe der Bundesminister auf Grund des auf dem Schriftsatz der Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid befindlichen Aktenvermerkes „erstens: Stempelgebühren 2 x nachfordern. Zweitens: Akt an Landesregierung vorlegen“ beim Amt der OÖ. Landesregierung eine Auskunft über den genauen Vorgang der Vergebührung dieses Berufungsschriftsatzes eingeholt. Der Landeshauptmann von Oberösterreich habe daraufhin unter dem 30. August 1988 mitgeteilt, daß der betreffende Berufungsschriftsatz mit S 120,-- gestempelt gewesen sei. Von der Kanzlei des Gewerbereferates der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sei die Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer telefonisch ersucht worden, zwei Stempelmarken im Wert von S 120,-- nachzureichen, da drei Berufungswerber aufträten. Diese Stempelmarken seien nachgereicht und auf den Berufungsschriftsatz aufgeklebt worden. Sodann sei der Verfahrensakt dem Landeshauptmann vorgelegt worden. Bezüglich der an den Bundesminister gerichteten Berufung habe dieser festgestellt, daß dieser Schriftsatz statt mit 3 x S 120,-- Bundesstempelmarken mit 1 x S 200,--, 1 x S 100,--, 1 x S 50,-- und 1 x S 10,-- Gerichtskostenmarken vergebührt gewesen sei. Unter dem 8. September 1988 habe sodann der Bundesminister dem Vertreter der Beschwerdeführer die Auskunft des Landeshauptmannes von Oberösterreich gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 zur Kenntnis gebracht. Daraufhin habe Dr. Gugerbauer in einer am 15. September 1988 von ihm verfaßten Stellungnahme mitgeteilt, daß er die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Mai 1988 selbst ausgearbeitet und anschließend seiner Sekretärin K S[t] aufgetragen habe, diesen Schriftsatz entsprechend der Rechtsmittelbelehrung mit 3 x S 120,-- Stempelmarken zu vergebühren. Vollkommen gleich verhalte es sich hinsichtlich des Berufungsschriftsatzes vom 18. Juli 1988 (an den Bundesminister). Auch in diesem Falle haber er die Berufung ausgearbeitet und gegenüber K S[t] angeordnet, im Sinne der Rechtsmittelbelehrung 3 x S 120,-- Stempelmarken auf den Schriftsatz zu kleben. Dazu wurde ausgeführt, gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 sei gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleide, dieser die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft mache, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgehend von seinem Beschluß vom 25. März 1976, Slg. Nr. 9024/A, zu dieser Gesetzesstelle bzw. zu dem im wesentlichen gleichlautenden § 46 VwGG - wobei mangels eines wesentlichen Unterschiedes die anhand der beiden Normen entwickelten Gedankengänge auch jeweils zur Auslegung der anderen herangezogen werden könnten - in mittlerweile ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt: 1) Das Verschulden eines Parteienvertreters sei, ebenso wie dasjenige eines Substituten eines Parteienvertreters stets der Partei selbst zuzurechnen. 2) Das Verschulden eines Kanzleibediensteten oder eines Konzipienten sei nur dann dem Parteienvertreter und damit der Partei nicht zuzurechnen, „wenn der Parteienvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten nachgekommen ist“. 3) Bezüglich der näheren Konkretisierung des an einen Parteienvertreter anzulegenden Sorgfaltsmaßstabes gelte: a) nur „ein Rechtsanwalt mit einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb im allgemeinen“ dürfe sich ohne weitere persönliche Aufsicht oder Kontrollmaßnahmen darauf verlassen, daß sein Kanzleipersonal ihm erteilte Aufträge auch tatsächlich ausführe. Dabei „muß von der Anforderung ausgegangen werden, daß die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes so einzurichten ist, daß insbesondere mit Präklusion sanktionierte Aufträge von Behörden oder Gerichten in richtiger Weise erfüllt werden“. Andernfalls sei der Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei zur persönlichen Aufsicht und Nachprüfung verpflichtet; b) auch sonstige, objektiv gegebene, jedoch den ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb zu beeinträchtigen geeignete Umstände begründeten für den Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei eine vermehrte Pflicht zur Überprüfung seiner Kanzleikräfte. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführer versucht, glaubhaft zu machen, daß die seinerzeitigen Fehlleistungen der Kanzleiangestellten ihres Parteienvertreters für diesen auf Grund der sonstigen Zuverlässigkeit sowohl des Konzipienten als auch der Sekretärin ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dargestellt hätten, und daß ihr Parteienvertreter seiner Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit seiner Angestellten gehörig nachgekommen sei, ihn also an der Versäumung der Berufungsfrist infolge fälschlicher Adressierung des Berufungsschriftsatzes an die zur Entgegennahme derselben unzuständige Behörde kein Verschulden treffe. Dies sei den Beschwerdeführern aus folgenden Gründen nicht gelungen: Zunächst sei auf die durchaus zutreffenden Ausführungen des erstbehördlichen Bescheides zu verweisen. Die Beschwerdeführer irrten, wenn sie vermeinten, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1984, Zl. 84/11/0098, nehme nur dann ein Verschulden des Rechtsanwaltes als gegeben an, wenn dieser seinem Konzipienten die Behandlung eines Falles ohne jede Kontrolle überlassen habe. Das Gegenteil sei jedoch der Fall: Das zitierte Erkenntnis führe aus: „Insbesondere muß der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, daß auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozeßhandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrolle u.a. dafür vorzusorgen sein, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Tätigkeit des bei einem Rechtsanwalt tätigen Rechtsanwalt-Anwärters, dessen Verwendung ja unter Verantwortung dieses Rechtsanwaltes erfolgt.“ Der Parteienvertreter der Beschwerdeführer habe sich daher nicht durch die Zwischenschaltung seines Konzipienten von der von der Behörde erster Instanz für diesen Einzelfall zu Recht angenommenen speziellen Sorgfaltspflicht befreien können. Ein Rechtsanwalt habe überdies nur dann die Möglichkeit, sich ohne persönliche Aufsicht und nachprüfende Kontrolle darauf zu verlassen, daß sein Kanzleipersonal ihm erteilte Aufträge auch tatsächlich ausführe, wenn er über einen ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb verfüge. Gerade dieses Erfordernis sei jedoch bei dem Parteienvertreter der Beschwerdeführer in Verwaltungssachen nicht erfüllt: Im gegenständlichen Verfahren sei nicht nur der diesem Verfahren zugrundeliegende Berufungsschriftsatz falsch adressiert, sondern auch sowohl der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Mai 1988 gerichtete Berufungsschriftsatz, wie auch jener gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Juni 1988 gerichtete Berufungsschriftsatz falsch vergebührt worden. Beide Male habe Rechtsanwalt Dr. Gugerbauer laut eigener Aussage Anordnung zu korrekter Vergebührung getroffen, beide Male sei sein Kanzleiapparat nicht zu einer weisungsgemäßen korrekten Erledigung imstand gewesen. Diese Häufung von Fehlleistungen in einem einzigen Verfahren lasse keinen anderen Schluß als denjenigen einer mangelnden Routine des Kanzleiapparates des Rechtsanwaltes Dr. Gugerbauer in Verwaltungssachen zu. Dies umso mehr, als angenommen werden könne, daß gerade Erledigungen in einem Verfahren, in dem es darum gehe, der Behörde glaubhaft zu machen, daß eine bestimmte erfolgte Fehlleistung einen Ausnahmefall dargestellt habe, besonders sorgfältig vorgenommen würden. Angesichts dieser Tatsache wäre der Parteienvertreter der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, gerade Verwaltungssachen sein erhöhtes persönliches Augenmerk zu widmen. Bloße Anordnungen gegenüber seinem Konzipienten genügten hiefür nicht, zumal kein Umstand dargetan worden sei, der erkennen ließe, daß der Konzipient um das Erfordernis einer erhöhten Überwachung des Kanzleiapparates in Verwaltungssachen gewußt habe bzw. von Rechtsanwalt Dr. Gugerbauer hierauf aufmerksam gemacht worden wäre. Falls der Kanzleiapparat Dris. Gugerbauer tatsächlich in Justizsachen ordnungsgemäß arbeite, habe der Konzipient deshalb vielmehr von seinem Erfahrungshorizont her berechtigterweise davon ausgehen müssen, daß seine Anordnungen von diesem auch ohne nachprüfende Kontrolle ausgeführt würden. Zusammenfassend habe also der Parteienvertreter der Beschwerdeführer seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht zum einen dadurch nicht genügt, daß trotz evidenter mangelnder Routine seines Kanzleiapparates in Verwaltungssachen weder diesen erhöht beaufsichtigt, noch auch nur seinem Konzipienten auf dieses Erfordernis hingewiesen habe, zum anderen, daß er den fehlerhaften Berufungsschriftsatz vor Korrektur desselben unterfertigt habe, ohne danach durch zusätzliche besondere Maßnahmen die Absendung desselben vor erfolgter Korrektur zu verhindern. Da das Verschulden eines Parteienvertreters jedoch dem der Partei selbst gleichzuhalten sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in dem im § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 normierten Recht verletzt, wonach bei Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleide, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei, wenn die Partei glaubhaft mache, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. April 1988 sei ihre Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Jänner 1988 gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen worden. In der Begründung dieses abweisenden Bescheides sei ausgeführt worden, daß die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung nicht bei der gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1950 bezeichneten Stelle, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, sondern beim Amt der OÖ. Landesregierung (am 8. März 1988) eingebracht worden sei. Das Amt der OÖ. Landesregierung habe die Berufung an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land weitergeleitet, wo diese am 14. März 1988, also nach Ablauf der Berufungsfrist, die am 9. März 1980 geendet habe, eingelangt sei. Daraufhin hätten sie innerhalb offener Frist am 29. April 1988 an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gerichtet und hätten zugleich gemäß § 71 Abs. 3 AVG 1950 die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich nachgeholt. Über diesen Wiedereinsetzungsantrag sei - in der bereits dargestellten Weise - abschlägig entschieden worden. Wenn die belangte Behörde sich darauf berufe, daß ihr Vertreter seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht zum einen dadurch nicht genügt habe, daß er trotz „evidenter mangelnder Routine seines Kanzleiapparates in Verwaltungssachen“ weder diesen erhöht beaufsichtigt noch auch nur seinen Konzipienten auf dessen Erfordernis hingewiesen habe, zum anderen, daß er den fehlerhaften Berufungsschriftsatz vor Korrektur desselben unterfertigt habe ohne danach „durch zusätzliche besondere Maßnahmen“ die Absendung desselben vor erfolgter Korrektur zu verhindern, so sei diese Rechtsansicht aus folgenden Gründen unrichtig.
Grundsätzlich sei davon auszugehen, daß der Verwaltungsgerichtshof in verschiedenen jüngeren Erkenntnissen immer wieder ausgeführt habe, daß die Möglichkeit der Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen gegeben sei, in denen eine Frist durch ein Verhalten von Angestellten des Bevollmächtigten einer Partei versäumt worden sei (VwSlg. Nr. 9024/A, u.a.). Es müsse daher im vorliegenden Fall untersucht werden, ob ihren Bevollmächtigten ein persönliches Verschulden treffe, welches ihnen selbst zuzurechnen wäre, oder ob lediglich ein Verschulden von Angestellten ihres Bevollmächtigten vorliege und ob im letzteren Fall dieser der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten nachgekommen sei. Wie bereits im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht worden sei, habe ihr Bevollmächtigter seinem Konzipienten aufgetragen, die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu entwerfen. Bei der Kontrolle habe der Bevollmächtigte bemerkt, daß dieser Schriftsatz fälschlicherweise an das Amt der OÖ. Landesregierung und nicht an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land adressiert gewesen sei. Da der übrige Inhalt des Schriftsatzes in Ordnung gewesen sei, habe ihr Bevollmächtigter seinem Konzipienten aufgetragen, daß auf der ersten Seite des Berufungsschriftsatzes die Bezeichnung der Behörde mit weißem Lack überstrichen und als Adressatenbehörde die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hingeschrieben werden müsse. Unmittelbar nach diesem Auftrag habe ihr Bevollmächtigter in seiner Eigenschaft als Abgeordneter zum Nationalrat zu wichtigen Terminen nach Wien fahren müssen und sei erst am 11. März 1988 wieder in seine Kanzlei zurückgekehrt. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die Berufungsfrist bereits abgelaufen gewesen, sodaß es ihm nicht möglich gewesen sei, persönlich zu überprüfen, ob sein Auftrag tatsächlich korrekt durchgeführt worden sei. Damit sei zunächst klargestellt, daß ihren Bevollmächtigten kein persönliches Verschulden vorzuwerfen sei, da er ja den Mangel am Schriftsatz erkannt und dessen Behebung angeordnet habe. Ihr Bevollmächtigter sei aber auch der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinem Konzipienten nachgekommen, da er auf Grund des ausdrücklichen Auftrages, den festgestellten Mangel zu beheben, berechtigterweise habe davon ausgehen können, daß diese Anordnung auch befolgt werde. Im Wiedereinsetzungsantrag sei darauf hingewiesen worden, daß der Konzipient bereits seit 2. Mai 1985 in der Kanzlei ihres Bevollmächtigten tätig sei und sich die Zusammenarbeit zwischen Konzipienten und Rechtsanwalt seit diesem Zeitpunkt zur vollsten Zufriedenheit des Anwaltes bewährt habe. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, daß der Konzipient ihres Bevollmächtigten im Frühjahr 1988 die Rechtsanwaltsprüfung mit sehr gutem Erfolg abgelegt habe, sodaß auch deshalb habe angenommen werden können, daß dieser der ihm gestellten Aufgabe durchaus gewachsen sein werde. Es liege auf der Hand, daß ein Rechtsanwaltsanwärter während einer dreijährigen Tätigkeit mit der Lösung wesentlich konplizierterer Probleme konfrontiert werde, als dies die bloße Umänderung der Adressatenbehörde auf einem bereits fertigen Schriftsatz darstelle. Ihr Bevollmächtigter habe jedenfalls auf Grund der jahrelangen und bewährten Zusammenarbeit mit seinem Konzipienten nicht damit rechnen können, daß dieser dem an sich einfach zu erfüllenden unproblematischen Auftrag nicht entsprechend nachkomme bzw. die tatsächliche Durchführung dieses Auftrages durch die Sekretärin nicht überwache. Darüber hinaus habe auch der Konzipient annehmen können, daß die mit der Verbesserung des Schriftsatzes beauftragte Sekretärin, die schon seit 1981 in der Kanzlei ihres Bevollmächtigten tätig und seither dafür bekannt sei, die ihr übertragenen Aufgaben äußerst gewissenhaft und sorgfältig durchzuführen, auch den gegenständlichen Auftrag korrekt erfülle. Damit sei aber dargelegt, daß weder sie selbst noch ihr Bevollmächtigter ein Verschulden zu verantworten haben, welches geeignet sei, die Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu hindern. Im angefochtenen Bescheid werde dann weiter ausgeführt, daß sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ein Rechtsanwalt mit einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb im allgemeinen ohne weitere persönliche Aufsicht und Kontrollmaßnahmen darauf verlassen dürfe, daß sein Kanzleipersonal ihm erteilte Aufträge auch tatsächlich ausführe. Im Zusammenhang mit der genannten Judikatur sei zunächst darauf hinzuweisen, daß die von der belangten Behörde zitierten Entscheidungen jeweils davon ausgingen, daß dem Kanzleipersonal bei der Vormerkung von Rechtsmittelfristen im Terminkalender ein Fehler unterlaufen sei. In derartigen Fällen sei der Rechtsanwalt richtigerweise verpflichtet, die korrekte Eintragung im Terminkalender zu überprüfen. Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um eine fehlerhafte Eintragung im Terminkalender sondern darum, daß ein vom Anwalt erteilter konkreter Auftrag zur - geringfügigen - Umänderung eines bereits fertigen Schriftsatzes letztendlich von der Sekretärin nicht erfüllt worden sei. Es stelle aber einen beträchtlichen Unterschied dar, ob ein Rechtsanwalt die Terminvormerkung ohne weitere Überwachung seiner Sekretärin überlasse (und für deren Fehlverhalten allenfalls einzustehen habe), oder ob in einem ganz konkreten Fall der Auftrag zur „Umbesserung“ eines Schriftsatzes erteilt werde, welcher dann nicht befolgt werde. Der gegenständliche Fall sei daher durchaus mit dem Sachverhalt zu vergleichen, nach welchem etwa die Sekretärin einen bereits abgefertigten Schriftsatz falsch kuvertiere, sodaß dieses Schriftstück nicht beim gewünschten Adressaten ankomme. In diesem Fall habe aber der Verwaltungsgerichtshof wiederholt judiziert, daß ein derartiges Fehlverhalten der Sekretärin dem Anwalt nicht zur Last falle. Weiters habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß ein Rechtsanwalt nur dann die Möglichkeit habe, sich ohne persönliche Aufsicht und nachprüfende Kontrolle darauf zu verlassen, daß sein Kanzleipersonal ihm erteilte Aufträge auch tatsächlich ausführe, wenn er über einen ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb verfüge. In der Folge habe die belangte Behörde ihrem Bevollmächtigten unterstellt, daß das Erfordernis eines Kanzleibetriebes „in Verwaltungssachen“ nicht erfüllt sei. Dieser Vorwurf sei völlig aus der Luft gegriffen und weder durch ein Beweisverfahren noch durch irgendwelche andere Umstände gerechtfertigt; insbesondere könne unter Hinweis auf die dargestellten Vergebührungsvorgänge nicht etwa schon ein derartiger Schluß gezogen werden. Jedenfalls habe die Behörde mutwillig behauptet, daß der Kanzleiapparat ihres Bevollmächtigten „in Verwaltungssachen“ nicht funktioniere. Ein derartiges Verfahren dürfe ja dadurch nicht beeinflußt werden, daß ihr Vertreter der belangten Behörde als Oppositionsabgeordneter gegenüberstehe. Vor einer solchen Unterstellung wäre die belangte Behörde zumindest verpflichtet gewesen, ein Beweisverfahren hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des gegenständlichen Kanzleiapparates durchzuführen. Denkbar wäre hier die Einvernahme der Kanzleiangestellten und die ihres Bevollmächtigten selbst gewesen. In der Unterlassung eines derartigen Beweisverfahrens werde jedenfalls ein erheblicher Verfahrensmangel erblickt. Zusammenfassend sei daher auszuführen, daß der zum gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag geführt habende Mangel nicht von ihrem Bevollmächtigten sondern von dessen Konzipienten und allenfalls von dessen Sekretärin zu verantworten sei. Was den Konzipienten betreffe, werde aber nochmals auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach ein Rechtsanwalt sich einen Fehler seines Rechtsanwaltsanwärters nur dann als Verschulden anrechnen lassen müsse, wenn er diesem schlechthin und ohne jede Kontrolle die Behandlung eines Falles überlassen habe (Verwaltungsgerichtshof 17. Oktober 1984, Zl. 84/011/0098). Davon könne aber im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zu einem Erfolg zu führen:
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn (lit. a) die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. unter ausführlicher Darlegung der Rechtsprechung in seinem Erkenntnis vom 16. Mai 1984, Slg. N.F. Nr. 11.439, dargetan hat, ist bei Prüfung der Frage, ob ein bevollmächtigter Rechtsanwalt der ihm obliegenden zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleibediensteten, somit auch gegenüber einem Rechtsanwaltsanwärter, durch dessen Versehen eine Antragstellung versäumt wurde, nachgekommen ist, zu beachten, daß der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Aufgaben, die aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit erfüllen muß, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsappartes bedient. Er muß gegenüber diesem Apparat alle Vorsorgen treffen, die ihm die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleisten, die ihm nach dem Bevollmächtigungsvertrag obliegen. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorgen nicht in der Art und in dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt ein Verschulden an einem späteren Fristversäumnis i.S. des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 in Betracht. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Tätigkeit des bei einem Rechtsanwalt tätigen Rechtsanwaltsanwärters, dessen Verwendung ja unter der Verantwortung dieses Rechtsanwaltes erfolgt. Mögen auch die Anforderungen an das Ausmaß der Kontrolle gegenüber einem Rechtsanwaltsanwärter, dessen Verläßlichkeit der Rechtsanwalt im Verlauf seiner Tätigkeit festgestellt hat, wegen dessen juristischer Befähigung gegenüber einem sonstigen Kanzleibediensteten im Einzelfall geringer sein, so verstößt doch ein Rechtsanwalt gegen die oben umschriebene anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er im Vertrauen auf die Verläßlichkeit des Rechtsanwaltsanwärters und im Hinblick auf das Ausbildungsziel einer selbständigen Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters weder im allgemeinen noch im besonderen Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens des Rechtsanwaltsanwärters Fristversäumnisse auszuschließen geeignet waren. Ausgehend davon verletzt er seine ihm zumutbare Überwachungspflicht gegenüber Kanzleiangestellten dann, wenn er ein in einem wesentlichen Punkt noch zu verbesserndes Original vor Durchführung der Korrektur unterfertigte (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 23. Mai 1985, Zl. 85/06/0003, u.a.), was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Rechtsanwalt einen Schriftsatz mit unrichtigem Adressaten unterfertigt und sich mit der Weisung, die Adresse richtig zu stellen begnügt, ohne die Durchführung der Korrektur zu überwachen. Für eine hievon im Sinne des Beschwerdevorbringens abweichende Annahme ergeben sich aber auch aus der von den Beschwerdeführern bezeichneten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Anhaltspunkte. Hingewiesen sei ferner noch darauf, daß auch eine Ortsabwesenheit eines Rechtsanwaltes an sich keine plötzlichen und unvorhergesehenen Ereignisse darstellt (vgl. hiezu sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1987, Zlen. 87/18/0064, 0066, u.a.).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 18. April 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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