Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde der S Gesellschaft m.b.H. in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Jänner 1988, Zl. 310.124/3 III 5/87, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit wegen Erteilung einer Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus dem Inhalt der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 11. März 1986 verweigerte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden der Beschwerdeführerin die Erteilung der Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe im Kehrbezirk I im Standort B, sowie die Genehmigung der Bestellung des H O zum Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 2. Mai 1986 als unzulässig zurück. Mit Erkenntnis vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0146 7, hat der Verwaltungsgerichtshof den zuletzt genannten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Neben der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Mai 1986 aber auch Berufung, welche mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Jänner 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 63 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges aus, nach Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof gehöre der Bescheid des „Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung“ vom 2. Mai 1986 nicht mehr dem Rechtsbestand an. Da Voraussetzung für die Erlassung eines meritorischen Berufungsbescheides in Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes immer ein Bescheid im Sinne dieses Gesetzes sei, sei die Berufung mangels eines vom Landeshauptmann erlassenen aufrecht bestehenden Bescheides zurückzuweisen. Desweiteren sei in dem in Rede stehenden Verfahren auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Instanzenzug nach Art. 103 Abs. 4 B VG erschöpft.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 11. Juni 1988 ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin vor, sie könne der Ansicht der belangten Behörde, Voraussetzung für die Erlassung eines meritorischen Berufungsbescheides sei immer die Existenz eines angefochtenen Bescheides, nicht folgen. Sollte dies tatsächlich so sein, so wäre dies verfassungswidrig. Art. 6 Abs. 1 MRK 1950 bestimme nämlich, daß innerhalb einer angemessenen Frist jedermann darauf Anspruch habe, daß seine Sache gehört werde. Dazu gehöre natürlich auch eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist.
Das Wesen der Berufung als Rechtsmittel zur Abänderung einer behördlichen Entscheidung setzt zwingend das Vorhandensein eines mit der Berufung angefochtenen Bescheides voraus (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1982, Zl.81/07/0212). Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Rechtsansicht der belangten Behörde, die Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Mai 1986 durch den Verwaltungsgerichtshof mache die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung unzulässig, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen.
Inwiefern durch diese Rechtslage die Beschwerdeführerin in ihrem im Art. 6 MRK niedergelegten Recht auf eine Entscheidung in angemessener Frist verletzt sein soll, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 1988
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden