Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde der Ch. W Co Kom.Ges. in W, vertreten durch Dr. Alexander HARTENAU, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Februar 1988, Zl. 310.876/1 III 3/87, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit eines Verfahrens nach § 79 GewO 1973, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Februar 1988 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. Juni 1987 gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. September 1987 insofern Folge gegeben, als anstelle der Worte „Chr. W Co. KG.“ die Worte „Ch. W Co. KG“ verwendet wurden (Spruchpunkt II). Zur Begründung führte der Bundesminister aus, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. Juni 1987 seien für die Betriebsanlage (Tankstelle) der Beschwerdeführerin im Standort W, H-Gasse X, gemäß § 79 GewO 1973 zusätzliche Auflagen vorgeschrieben worden. Mit Eingabe vom 12. August 1987 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, der im Bescheid genannte Firmenwortlaut entspreche nicht den Tatsachen; zugleich sei ersucht worden, dies bei dem angeführten Bescheid „in Ordnung zu bringen“. Im daraufhin ergangenen Berichtigungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. September 1987 sei der Firmenwortlaut mit „Chr. W und Co. KG.“ bestimmt worden. Mit Eingabe vom 13. Oktober 1987, „Betreff: Ba 1352/1/86; Ba 1343/1/87“, sei gegen „oa Bescheid Einspruch“ erhoben worden, da diverse Auflagen nicht erfüllbar seien. Unter einem sei ersucht worden, den „irrtümlicherweise“ am 13. August an die Behörde retournierten Bescheid samt Stellungnahme wieder an die Beschwerdeführerin zu übermitteln. Im Schriftsatz vom 21. Oktober 1987 habe daraufhin die Beschwerdeführerin die einzelnen Punkte ihrer Berufung dargelegt. Die Berufung der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 1987 gegen den Bescheid vom 25. Juni 1987, ergänzt durch die Berufungsausführungen vom 21. Oktober 1987, sei verspätet. Der gegenständliche Bescheid sei der Beschwerdeführerin am 6. August 1987 zugestellt worden. Trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung habe die Beschwerdeführerin innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Berufung erhoben. In der Mitteilung vom 12. August 1987 habe die Beschwerdeführerin lediglich darauf hingewiesen, der Firmenwortlaut laute nicht „Chr. W Co. KG.“, sondern richtigerweise „Ch. W Co. KG.“. Wie sich jedoch aus dem Aktenvermerk vom 15. September 1987 (und auch aus den Firmenzeichnungen der Konsensinhaberin) ergebe, laute die Firma tatsächlich „Ch. W Co. KG.“. Aus den Akten des Administrativverfahrens sei aber eindeutig zu entnehmen, daß der Bescheid vom 25. Juni 1987 unzweifelhaft die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin betroffen habe, was auch durch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. August 1987 bestätigt werde. Dieser Eingabe ist jedoch nicht zu entnehmen, die Beschwerdeführerin wolle damit inhaltlich Berufung gegen den genannten Bescheid erheben. Eine Berufung gegen den Bescheid vom 25. Juni 1987 sei somit erst am 13. Oktober 1987 und damit verspätet eingebracht worden. Soweit sich die Berufung vom 13. Oktober 1987 auf den Bescheid vom 9. Oktober 1987 (richtig wohl: 15. September 1987) beziehe, sei sie hinsichtlich des Firmenwortlautes - obwohl nicht expressis verbis angefochten - berechtigt. Im Berichtigungsbescheid vom 15. September 1987 sei der Firmenwortlaut mit „Chr. W Co. KG.“ bestimmt. Da der Firmenwortlaut jedoch im ersten Teil um den Buchstaben „r“ unzulässigerweise erweitert worden sei, sei dieser Bescheid dahingehend zu korrigieren, daß der Firmenwortlaut der Beschwerdeführerin „Ch. W Co. KG.“ zu lauten habe.
Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen dessen Spruchpunkt I, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, daß bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ihre Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. Juni 1987 nicht als verspätet zurückgewiesen werde. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin vor, nach ihrer Ansicht sei ihr der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. Juni 1987 niemals zugestellt worden, da dieser an eine „Chr. W Co. KG.“ gerichtet gewesen sei, welche nicht existiere. Es habe daher auch gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel ergriffen werden können. Die Ergreifung eines Rechtsmittels sei erst nach Zustellung des Berichtigungsbescheides möglich gewesen, was auch fristgerecht geschehen sei. Nach sämtlichen Bestimmungen sei bei einer Kommanditgesellschaft dem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem Prokuristen ein derartiges Schriftstück, wie ein Bescheid, zuzustellen, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt sei. Daher sei die Zustellung des Bescheides vom 25. Juni 1987 auch aus diesem Grund nicht rechtswirksam erfolgt. Durch die Adressierung eines Bescheides an einen nicht existenten Bescheidempfänger könne keiner Person ein Recht oder eine Verpflichtung erwachsen. Ein Bescheid sei an eine Person erst dann ergangen, wenn er dieser Person zugekommen sei und diese Person auch Bescheidadressat sei. Gerade im Namensrecht und bei Namen sei eine strenge und enge Auslegung von allfälligen „Schreibfehlerberichtigungen“ anzulegen, da insbesondere Fristenläufe damit begründet und/oder nicht begründet würden. Im gegenständlichen Fall könne nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Fristenlauf erst mit Zustellung des Berichtigungsbescheides vom 15. September 1987 an die Beschwerdeführerin begonnen haben, da erst mit diesem Bescheid der Firmenwortlaut wenigstens annähernd richtig festgestellt worden sei. Es könne auch bei der zunächst unrichtigen Feststellung des Firmenwortlautes nicht von einem Versehen gesprochen werden, da der gegenständliche Betriebsanlageakt beim Amt der Wiener Landesregierung sehr wohl bereits seit einigen Jahren bestehe und der korrekte Firmenwortlaut der Behörde bekannt sei. Die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom 25. Juni 1987 im Zusammenhalt mit dem Bescheid vom 15. September 1987 habe für die Beschwerdeführerin somit erst mit Zustellung des Bescheides vom 15. September 1987 begonnen. Innerhalb dieser Rechtsmittelfrist habe die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß Berufung erhoben.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1950 beginnt die zweiwöchige Berufungsfrist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Im vorliegenden Fall wurde die mit Berufung bekämpfte Erledigung vom 25. Juni 1987 am 6. August 1987 der Beschwerdeführerin nicht zugestellt, war die Erledigung doch an eine „Chr. W Co. KG.“ adressiert. Dieser Vorgang kann, wie in der Beschwerde zutreffend dargetan wird, wegen der anderslautenden Bezeichnung des Empfängers sowohl in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides wie auch auf dem entsprechenden Poststück nicht als Zustellung an die Beschwerdeführerin gewertet werden und vermochte daher auch nicht den Lauf der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den in Rede stehenden Bescheid für die Beschwerdeführerin auszulösen. Daran vermag weder der Umstand, daß der Bescheid der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen ist, noch das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführte Argument, der angefochtene Bescheid habe unzweifelhaft die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin betroffen, was von der Beschwerdeführerin auch erkannt worden sei, etwas zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1973, Slg. N. F. Nr. 8455/A).
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Von der beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abzusehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das auf Zuspruch von 10 % Umsatzsteuer für den Schriftsatzaufwand gerichtete Begehren war abzuweisen, weil gemäß § 49 Abs. 1 VwGG nur der in der zitierten Verordnung festgelegte Pauschalbetrag zuzuerkennen ist. Im übrigen betrifft die Abweisung des Mehrbegehrens nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.
Wien, am 13. Dezember 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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