Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des Dipl.Ing. A P in G, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. März 1987, Zl. 03 11 P 3 87/5, betreffend Berichtigung eines Bescheides (Übertretung des Ziviltechnikergesetzes), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 3. Juli 1985 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 des Ziviltechnikergesetzes und in Verbindung mit § 9 VStG 1950 schuldig erkannt und dafür bestraft.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die am 10. Juli 1985 beim Magistrat Graz einlangte.
Mit dem -auf Papier mit dem Kopf „Amt der Steiermärkischen Landesregierung“ - ausgefertigten Bescheid vom 11. November 1985 wurde die Berufung abgewiesen und das erstbehördliche Straferkenntnis bestätigt. Die Ausfertigung dieses Bescheides enthält die Fertigungsklausel „Für die Steiermärkische Landesregierung“ und wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 20. November 1985 zugestellt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.März 1987 wurde der Bescheid vom 11. November 1985 gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 wie folgt berichtigt:
„Auf Seite 5 unten hat die Fertigungsklausel wie folgt zu lauten:
Für den Landeshauptmann:
Der Abteilungsvorstand:
Dr. R e.h.
(w. Hofrat)“.
Zur Begründung wurde ausgeführt, im Bescheid vom 11. November 1985 scheine im Konzept die Fertigungsklausel „Für den Landeshauptmann: Der Abteilungsvorstand“ auf. Bei der Übertragung in die dem nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung sei von der Schreibkraft irrtümlich die Fertigungsklausel „Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Abteilungsvorstand“ übertragen worden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 VStG und in dem Recht auf Unterbleiben der gegenständlichen Bescheidberichtigung verletzt.
Er trägt in Ausführung dieser Beschwerdepunkte vor, jeder Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren habe das Recht, daß, wenn die Berufungsbehörde nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung entschieden hat, das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Bei sinnvoller Auslegung dieser Gesetzesstelle könne auch eine Berichtigung eines Straferkenntnisses, mit welcher eine Berufungsbehörde gegen eine andere Berufungsbehörde ausgetauscht werde, nur innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung geschehen, da der Beschwerdeführer darauf vertrauen könne, daß, insbesondere bei laufendem Verwaltungsgerichtshofverfahren gegen den Bescheid, welcher von der unrichtigen Behörde erlassen worden sei, das Verfahren von der richtigen Behörde gegen ihn eingestellt werde. Selbst wenn man zu Gunsten der belangten Behörde annehme, daß diese Einjahresfrist erst ab Kenntnis der Unrichtigkeit des ersten Berufungsbescheides zu laufen beginne, so sei auch im gegenständlichen Fall diese Frist abgelaufen, da die Kenntnis der belangten Behörde mit Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1986 zu laufen begonnen habe. In dieser Verfügung sei die belangte Behörde ausdrücklich auf die Behauptung des Beschwerdeführers, welche ja richtig gewesen sei, daß der Landeshauptmann und nicht die Landesregierung entscheiden hätte müssen, aufmerksam gemacht worden. Ihr seien auch mit dieser Verfügung sowohl die Beschwerde als auch die Berichtigung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer zugestellt worden. Vierzehn Monate später sei die belangte Behörde schon allein aus formellen Gründen heraus nicht mehr berechtigt gewesen, eine Änderung vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG 1950 lägen hier nicht vor. Dadurch, daß die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zur Beschwerde mit keinem Wort darauf eingegangen sei, daß angeblich eine unrichtige Behörde den Bescheid erlassen habe, habe sie zu erkennen gegeben, daß es sich keineswegs um einen bloßen Übertragungsfehler oder Schreibfehler gehandelt habe, sondern daß tatsächlich die Steiermärkische Landesregierung den Bescheid habe erlassen wollen. Anders könne das Schweigen der Steiermärkischen Landesregierung zu den Ausführungen in der Beschwerde und zum Vorhalt in der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1986 nicht gedeutet werden. Aus dem im Akt erliegenden Konzept des ursprünglichen Berufungsbescheides sei zu erkennen, daß in diesem mit Maschinschrift ausgefüllt gewesen sei: „Für die Landesregierung“. Eine handschriftliche Korrektur dieser Eintragung sei am Konzept zu sehen und es sei nun nicht anzunehmen, daß eine Schreibkraft, welche alle anderen handschriftlichen Korrekturen im Konzeptentwurf durchgeführt habe, diese am Ende des Bescheides nicht durchgeführt hätte. Ein Datum sei bei der Korrektur des Wortlautes der den Bescheid ausstellenden Stelle nicht angegeben worden. Auffällig sei jedoch, daß dies glaublich mit einer anderen Tinte als andere Ausbesserungen im Konzept geschehen sei. Bei Erstattung der Gegenschrift sei auf alle Fälle noch Bescheidwille die Erlassung durch die Steiermärkische Landesregierung als bescheidausstellender Stelle gewesen. Der Bescheidwille sei also damals gewesen, daß die Steiermärkische Landesregierung den Bescheid erlasse. Ein Bescheidwille könne jedoch gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 nicht geändert werden.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Wird eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen, so gilt - abgesehen von Privatanklagesachen - der angefochtene Bescheid nach § 51 Abs. 5 VStG 1950 als aufgehoben und es ist das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Anwendbarkeit der Vorschrift über die Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1974, Slg. N.F. Nr. 8554/A).
Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1986, Zl. 86/02/0115).
Im vorliegenden Fall wurde die Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis am 10. Juli 1985 (Tag des Einlangens beim Magistrat Graz) eingebracht, der Berufungsbescheid wurde am 20. November 1985 durch Zustellung erlassen. Die in § 51 Abs. 5 VStG 1950 vorgesehene Frist von einem Jahr wurde somit gewahrt. Der Aufhebungs- und Einstellungstatbestand des § 51 Abs. 5 VStG 1950 ist tatbestandsmäßig lediglich mit der Frage verknüpft, ob innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung eine Berufungsentscheidung erlassen wurde. Darauf, ob in Ansehung eines rechtzeitig ergangenen Berufungsbescheides ein Fall des § 62 Abs. 4 AVG 1950 vorliegt und gegebenenfalls, wann ein Berichtigungsbescheid ergeht, hat § 51 Abs. 5 VStG 1950 keinen tatbestandsmäßigen Bezug, und zwar auch für den Fall nicht, daß es sich um einen die Bezeichnung der belangten Behörde betreffenden Fehler (zu dessen Berichtigungsfähigkeit unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG 1950 siehe das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. N.F. Nr. 12 329/A) handelt. Mit dem Hinweis auf die Regelung des S 62 Abs. 4 AVG 1950 vermag der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Der Bescheid vom 11. November 1985 erging seinem Inhalt nach im Bundesvollzugsbereich nach Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B VG und läßt weder im Spruch noch in der Begründung noch etwa im Kopf erkennen, daß die Steiermärkische Landesregierung eine Zuständigkeit zur Entscheidung innerhalb dieses Kompetenzbereiches in Anspruch genommen hätte. Die belangte Behörde durfte bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides somit davon ausgehen, daß es insbesondere auch für den Beschwerdeführer auf der Hand lag, daß die Verwendung der Fertigungsklausel „Für die Landesregierung“ auf einem Versehen beruhte und daß die Unrichtigkeit, mag sie vielleicht sogar durch einen im Bescheidkonzept vorhandenen Fehler verursacht worden sein, von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können.
In dem die Prüfung des Bescheides vom 11. November 1985 betreffenden hg. Verfahren Zl. 85/04/0233 war im Hinblick auf die hg. Verfügung vom 23. Jänner 1986 von der Steiermärkischen Landesregierung der Schriftsatz vom 18. Februar 1986 erstattet worden, in welchem bereits darauf hingewiesen wurde, daß es sich bei der Fertigungsklausel „Für die Steiermärkische Landesregierung“ um einen „Schreibfehler“ gehandelt habe und daß die Verwendung der Fertigungsklausel „Für den Landeshauptmann“ vorgesehen gewesen sei. In diesem Sinn wurde die Gegenschrift vom 29. April 1986 vom Landeshauptmann als jener Behörde, die den Bescheid vom 11. November 1985 erlassen hatte, erstattet. Die im hg. Verfahren Zl. 85/04/0233 von den Verwaltungsbehörden (Steiermärkische Landesregierung und Landeshauptmann von Steiermark) erstatteten Schriftsätze enthalten somit entgegen dem Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde keinen Hinweis auf einen Sachverhalt, demzufolge die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG 1950 in Ansehung der Fertigungsklausel des Bescheides vom 11. November 1985 nicht erfüllt gewesen wären.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 20. September 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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