Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch C Rechtsanwalt in D, gegen die in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung und des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Mai 1988, Zl. 11 75 Sche 33 87, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.530, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Bezirkshauptmannschaft sprach mit Straferkenntnis vom 21. Oktober 1987 aus, der Beschwerdeführer habe am 29. Juni 1987 in der Zeit von 10.20 Uhr bis 10.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten VW Pritschenwagen auf der Gemeindestraße im Ortsgebiet von E, nächst dem Kaufhaus F, 1) auf einer engen Stelle der Fahrbahn abgestellt, 2) auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr abgestellt, auf der dadurch nicht mehr mindestens 2 Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben seien, und 3) nicht dafür gesorgt, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden könne, da der Startschlüssel im Zündschloß gesteckt sei, die Fahrzeugtüren unversperrt gewesen seien und der Beschwerdeführer sich von seinem Fahrzeug so weit entfernt habe, daß er dieses nicht mehr habe überwachen können. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu 1) § 24 Abs. 1 lit. b StVO, zu 2) § 24 Abs. 3 lit. d StVO und zu 3) § 102 Abs. 6 KFG begangen. Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen zu 1) und 2) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO von je S 500, (Ersatzarreststrafe je ein Tag) und zu 3) gemäß § 134 Abs. 1 KFG von S 500, (Ersatzarreststrafe ein Tag) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheid vom 31. Mai 1988 gab die Steiermärkische Landesregierung der Berufung hinsichtlich der Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. b StVO (Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) Folge und stellte in diesem Punkte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Die Berufung hinsichtlich der Übertretung des § 24 Abs. 3 lit. d StVO (Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) wurde jedoch von der Steiermärkischen Landesregierung und die Berufung hinsichtlich der Übertretung des § 102 Abs. 6 KFG (Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) vom Landeshauptmann von Steiermark abgewiesen. Zur Begründung führten die Berufungsbehörden, soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, aus, daß sie im Wege der freien. Beweiswürdigung der unter Erinnerung an den Diensteid abgegebenen klaren und widerspruchsfreien Zeugenaussage des Meldungslegers mehr Glauben schenken als den Angaben des Beschwerdeführers.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung dem gesamten Beschwerdevorbringen nach nur insoweit angefochten wird, als damit der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde. In der Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sowie deren Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangten Behörden legten die Verwaltungsstrafakten vor und erstatteten eine gemeinsame Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde den von ihm beantragten Lokalaugenschein nicht durchgeführt, aber auch nicht begründet habe, warum sie davon Abstand genommen habe. Der Lokalaugenschein hätte ergeben, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug am Tatort (hinter den dort befindlichen Containern) so abgestellt habe, daß trotz des abgestellten Fahrzeuges noch zwei Fahrstreifen freigeblieben seien, weil das Fahrzeug nur 40 cm in die rund 5 m breite Fahrbahn geragt habe, von einer Verkehrsbehinderung sohin keine Rede sein könne und er des weiteren vom Kaufhaus aus jederzeit Sicht auf das Fahrzeug gehabt habe. Er bestreitet des weiteren wie schon im Verwaltungsstrafverfahren das Fahrzeug geparkt zu haben. Er habe sich höchstens fünf Minuten und nur so weit (einige Meter) davon entfernt, daß er immer in der Lage gewesen sei, es entsprechend zu überwachen und „in Sekundenschnelle“ bei diesem gewesen wäre, wenn sich ein Unbefugter daran zu schaffen gemacht hätte. All dies hätte auch die Kauffrau bestätigen können, die auch ohne Antragstellung durch den Beschwerdeführer als Zeugin zu vernehmen gewesen wäre, weil das Verwaltungsstrafverfahren von der Offizialmaxime beherrscht sei. Zudem sei das Parteiengehör verletzt worden, weil der Beschwerdeführer nicht genügend Gelegenheit gehabt habe, zu der vom Meldungsleger angefertigten Skizze, in der das abgestellte Fahrzeug unrichtig eingezeichnet sei, Stellung zu nehmen.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe keine, zumindest aber nicht genügend Gelegenheit gehabt, zu der vom Meldungsleger angefertigten Skizze Stellung zu nehmen, ist aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 23. Juli 1987 wie der Niederschrift vom 7. August 1987 zu entnehmen ist, angegeben, das sein Fahrzeug keineswegs auf einer engen Stelle der Fahrbahn abgestellt gewesen sei und diesbezüglich auch die Darstellung in der der Anzeige beigelegten Skizze bestritten. Sein Fahrzeug sei so gab er damals an unmittelbar vor dem Müllbehälter abgestellt gewesen, und zwar so, daß sein Fahrzeug höchstens 50 cm auf die Fahrbahn geragt habe. Es würde so legte er weiters dar , wenn man von einer angeblichen Fahrbahnbreite von 5,30 m „lt. Skizze“ ausgehe, für den übrigen Fahrzeugverkehr 4,80 m frei bleiben. Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, zu der Skizze des Meldungslegers Stellung zu nehmen und dies auch tat.
Gemäß § 24 Abs. 3 lit. d StVO ist das Parken unter anderem auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben.
Gemäß § 102 Abs. 6 KFG hat der Lenker, wenn er sich so weit oder so lange von seinem Fahrzeug entfernt, daß er es nicht mehr überwachen kann, den Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, abzustellen und dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.
Für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 24 Abs. 3 lit. d StVO ist es nicht erforderlich, daß durch das geparkte Fahrzeug der fließende Verkehr konkret behindert wird. Es entbehrt daher die Behauptung der Beschwerde, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers keinesfalls verkehrsbehindernd abgestellt gewesen sei, der Relevanz, weshalb es unter diesem Gesichtspunkte auch nicht der Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten Lokalaugenscheines bedurfte.
Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen bekämpft der Beschwerdeführer ungeachtet dessen, daß es überwiegend zum Aufhebungstatbestand einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide erstattet wurde, die Beweiswürdigung der belangten Behörden.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der in dieser Gesetzesstelle festgelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber, ob der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß die Version des Meldungslegers und nicht die Rechtfertigung des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Die belangten Behörden stützten ihre Entscheidung auf die Angaben des als Zeugen vernommenen Meldungslegers und auf die von, ihm angefertigte Skizze. Die Zeugenaussage des Meldungslegers sei klar und widerspruchsfrei und unter Erinnerung an den Diensteid gemacht worden. Die belangten Behörden legten damit in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise die Erwägungen dar, warum sie den Angaben des Meldungslegers und nicht der Verantwortung des Beschwerdeführers folgten (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1978, Slg. Nr. 9602/A, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1986, Zl. 85/02/0245). Beim Meldungsleger handelt es sich, wie schon die Erstbehörde.
vom Beschwerdeführer unwidersprochen ausführte, um ein „langjährig“ geschultes Organ der Straßenaufsicht, dem die Wahrnehmung derartiger Verwaltungsübertretungen ohne weiteres zuzumuten ist. Daß der Meldungsleger tatsächlich in Ansehung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen entsprechende Beobachtungen machen konnte, ergibt sich im übrigen auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst in der Berufung und in der vorliegenden Beschwerde, daß der Meldungsleger damals auf der Straße stand und ihn (Beschwerdeführer) aus dem Fahrzeug aussteigen und in das Kaufhaus gehen sah.
Es stellt zwar, wie vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt wird, einen Verfahrensmangel dar, daß sich die belangten Behörden nicht mit dem vom Beschwerdeführer beantragten Lokalaugenschein auseinandersetzten und auch nicht darlegten, warum sie davon Abstand nahmen. Dieser Mangel ist jedoch nicht wesentlich. In Ansehung der Frage, ob durch das abgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers noch zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freiblieben, bedurfte es nämlich keines Lokalaugenscheines, weil eine Rekonstruktion des strittigen Abstellortes des Fahrzeuges mangels objektiver Spuren auch dadurch nicht möglich gewesen wäre. Ein Lokalaugenschein zur Klärung dieser Frage war aber auch deswegen entbehrlich, weil die Landesregierung selbst unter alleiniger Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Einspruch gegen die Strafverfügung und in der Berufung, wonach sein Fahrzeug ca. 40 bis 50 cm in die rund 5 m breite Fahrbahn hineinragte, davon auszugehen hatte, daß durch das abgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers keine zwei Fahrstreifen mehr frei blieben. Denn von einem Freibleiben zweier Fahrstreifen kann nur dann gesprochen werden, wenn die restliche Fahrbahnbreite mehr als fünf Meter beträgt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1968, Zl. 1352/67; auch das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1963, Zl. 52/63, bringt nichts anderes zum Ausdruck).
Aber auch zur Frage, ob vom Kaufhaus, in das sich der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Fahrzeuges begab, die Sicht auf das gegenüberliegend abgestellte Fahrzeug möglich war, sodaß es der Beschwerdeführer überwachen konnte, erübrigte sich die Durchführung eines Lokalaugenscheines, weil der Landeshauptmann den Angaben des Meldungslegers folgend als erwiesen annahm, daß sich der Beschwerdeführer in den hinteren Räumen des Kaufhauses aufhielt und von dort aus keine Möglichkeit bestand, das abgestellte Fahrzeug zu beobachten. Die Richtigkeit dieser Annahme findet eine Bestätigung darin, daß der Beschwerdeführer zwar behauptet, er habe vom Verkaufslokal aus jederzeit die Möglichkeit gehabt, auf sein Fahrzeug zu blicken, es auch tatsächlich stets im Auge gehabt und wäre in Sekundenschnelle bei diesem gewesen, hätte sich ein Unbefugter daran zu schaffen gemacht, es aber dennoch übersah, daß der Gendarmeriebeamte den Startschlüssel abzog und zu sich nahm, weil der Beschwerdeführer sonst nach seinem eigenen Vorbringen sofort zum Fahrzeug geeilt wäre. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer in der Begründung seines Einspruches gegen die Strafverfügung angab, er habe sich im Kaufhaus aufgehalten, „um mir eine Jause zu kaufen“, also führ ihn selbst was für den Verzehr der Jause an Ort und Stelle spricht und die vom Meldungsleger festgestellte Zeit des Abstellens des Fahrzeuges erklärt, während er erst in der Berufung vorbrachte, er habe sich in das Kaufhaus begeben, um für einen seiner Fahrer, der damals habe kein Mittagessen einnehmen können, rasch Wurstsemmeln einzukaufen. Solcherart ist es aber nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangten Behörden den Angaben klaren und widerspruchsfreien des Meldungslegers mehr Glauben schenkten als der teilweise wechselnden und unschlüssigen Rechtfertigung des Beschwerdeführers. Wenn sich die belangten Behörden bei diesem Sachverhalt ferner nicht veranlaßt sahen, weitere Ermittlungen anzustellen und insbesondere die vom Beschwerdeführer erst in der Beschwerde angeführte und im Verwaltungsstrafverfahren gar nicht beantragte Zeugin von Amts wegen zu vernehmen, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985, wobei der Vorlageaufwand den belangten Behörden nur je zur Hälfte zuzusprechen war.
Wien, 15. März 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden