Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des Dr. H K in W, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. Juni 1988, Zl. 8V 374/4/88, betreffend Wiederaufnahms- und Wiedereinsetzungsantrag (Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. Juni 1988 enthält unter Hinweis auf den Bescheid dieser Behörde vom 8. März 1988 betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 den Abspruch, daß die sich auf das betreffende Verwaltungsstrafverfahren beziehenden Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Wiederaufnahme des Verfahrens (vom 5. April 1988) gemäß § 71 Abs. 4 AVG 1950 und § 69 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen werden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegen die Versäumung einer Frist ist gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn (lit. a) die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beibringung der schriftlichen Erklärung des D M stützt sich auf folgendes Vorbringen:
„Das Amt der Kärntner Landesregierung als Berufungsbehörde in der oben bezeichneten Verwaltungsstrafsache hat am 9.2.1988 durch die Rechtshilfebehörde Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund, meinem ausgewiesenen Vertreter den Auftrag erteilt, binnen drei Wochen eine schriftliche Erklärung des auswärtigen Zeugen M vorzulegen.
Ich habe in meinem Schriftsatz vom 18.2.1988 dargelegt, daß ich diese Vorgangsweise der Berufungsbehörde als ungesetzlich betrachte, und überdies den Antrag gestellt, die erteilte Frist um zwei Monate zu verlängern. Über diesen Antrag hat die Berufungsbehörde bisher nicht entschieden.
Am 29.3.1988 ist nunmehr eine über mein Ersuchen ausgefertigte schriftliche Erklärung des Zeugen D M bei mir eingelangt. Es liegt sohin nunmehr ein Beweismittel vor, welches ich ohne mein Verschulden bisher nicht in der Lage war, zu verwenden.“
Diesem Wiedereinsetzungsantrag ist, wie dem im Verwaltungsstrafverfahren mit Anbringen vom 18. Februar 1988 gestellten Fristverlängerungsantrag, nicht zu entnehmen, welche konkreten Maßnahmen der Beschwerdeführer, nachdem er den behördlichen Auftrag zur Beibringung einer Erklärung des D M erhalten hatte, unternahm, um eine solche Erklärung der belangten Behörde fristgerecht vorlegen zu können. Die belangte Behörde hatte daher keinen Anhaltspunkt dafür, daß in Ansehung der Versäumung der Frist kein Verschulden des Beschwerdeführers vorliege. Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Nach § 69 Abs. 1 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (lit. b) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:
„Die Berufungsbehörde hat in rechtswidriger Weise das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren durch eine formell rechtskräftige Berufungsentscheidung vom 8.3.1988 abgeschlossen, u.zw. ohne Berücksichtigung eines Beweismittels einer Aussage des Tatzeugen M.
Ich stelle daher vorsichtshalber zusätzlich einen Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens, weil mir aufgrund der Übersendung der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen M neue Beweismittel von für die Verfahrensergebnisse relevantem Inhalt zugekommen sind, die ich ohne Verschulden früher nicht geltend machen konnte.“
Aus dem schon vorstehend hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dargelegten Grund der mangelnden Darlegung der konkreten Maßnahmen, die der Beschwerdeführer unternahm, um die Erklärung des D M rechtzeitig vorlegen zu können, waren für die belangte Behörde auch nicht die Voraussetzungen dafür gegeben, um dem angefochtenen Bescheid die Erfüllung des Tatbestandselementes des mangelnden Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 zugrunde legen zu können.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 21. Dezember 1988
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