Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des H F in M, vertreten durch Dr. Franz Eisner, Rechtsanwalt in Köflach, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. November 1987, Zl. 11 75 Fi 22 1987, betreffend Behebung eines wegen Übertretung der 3. Kraftfahrgesetz Novelle gefällten Straferkenntnisses, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 7. November 1986 wurde - nach Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 29a VStG 1950 durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See - über den Beschwerdeführer die wegen Verletzung des Art. III Abs. 5 der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle verwirkte Geldstrafe in der Höhe von S 100,-- (Ersatzarreststrafe sechs Stunden) festgesetzt.
Auf dem betreffenden, auf eine Anschrift des Beschwerdeführers in M lautenden Rückschein (Zustellung zu eigenen Handen) wurde beurkundet, daß die Sendung nach den beiden angeführten vergeblichen Zustellversuchen am 11. November 1986 beim Postamt M hinterlegt worden sei.
Laut einer am „19.“ (richtig wohl 9.) Dezember 1986 aufgenommenen Niederschrift erhob der Beschwerdeführer an diesem Tag Einspruch gegen die Strafverfügung.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 11. März 1987 wurde der Beschwerdeführer neuerdings der Verwaltungsübertretung nach Art. III Abs. 5 der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle schuldig erkannt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. November 1987 wurde das erstbehördliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 behoben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Strafverfügung sei am 11. November 1986 ordnungsgemäß hinterlegt worden. Am „19.“ (richtig wohl 9.) Dezember 1986 habe der Beschwerdeführer Einspruch erhoben. Hiezu habe er ausgeführt, daß die Hinterlegung der Strafverfügung zu Unrecht erfolgt sei, da er sich zu diesem Zeitpunkt in Deutschland befunden habe. Als Zeugin hiefür habe er R P namhaft gemacht. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die genaue Adresse der Zeugin bekanntzugeben. Er habe seine Auskunft auf die Mitteilung beschränkt, daß die Zeugin in K oder P wohnhaft sei. Eine Nachfrage bei den Gemeindeämtern habe jedoch ergeben, daß die Zeugin dort nie gemeldet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe somit keinesfalls beweisen können, daß er das Rechtsmittel des Einspruches gegen die Strafverfügung rechtzeitig erhoben habe. Lediglich mit der Behauptung, sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung in Deutschland aufgehalten zu haben, und durch die Benennung einer Zeugin ohne genaue Wohnanschrift habe es der Beschwerdeführer unterlassen, seiner Mitwirkungspflicht betreffs Nachweises der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels nachzukommen. Die Strafverfügung sei daher am 26. November 1986 in Rechtskraft erwachsen, das erstbehördliche Straferkenntnis sei im Hinblick auf die Rechtskraft der Strafverfügung daher zu beheben gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Kann eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger … regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück nach § 17 Abs. 1 des Zustellgesetzes im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt … zu hinterlegen. Nach § 17 Abs. 3 leg. cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger … wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Die belangte Behörde durfte davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer am 11. September 1986 anläßlich der damaligen Amtshandlung (Ausstellung einer Organstrafverfügung) seine Anschrift in M bekanntgegeben hatte. Sein bloß unbestimmtes Vorbringen, zur Zeit der Hinterlegung der Strafverfügung in Deutschland gewesen zu sein, war in Verbindung mit dem Umstand, daß der auf Aufnahme des Zeugenbeweises lautende Beweisantrag in Ansehung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht auf einen bestimmten Sachverhalt abgestellt war, schon behauptungsmäßig nicht geeignet, eine nach § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes relevante Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle in M darzutun. Darüberhinaus ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, daß die von der belangten Behörde veranlaßten Nachforschungen nach der Person der Zeugin anhand der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Hinweise ergebnislos blieben.
Die Meldebestätigung vom 7. März 1986 und der Meldezettel vom 17. Dezember 1986 wurden vom Beschwerdeführer nicht schon im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens beigebracht und konnten von der belangten Behörde daher gar nicht berücksichtigt werden. Davon abgesehen ist nicht zu erkennen, daß es sich bei diesen Urkunden um Beweismittel gehandelt hätte, mit denen der Beschwerdeführer eine nach § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes relevante Abwesenheit von seiner am 11. September 1986 bekanntgegebenen Wohnung in der Zeit zwischen dem 11. und dem 26. November 1986 hätte dartun können.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 21. September 1988
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