Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des V H in W, vertreten durch Dr. Nikolaus Bilowitzki, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. Juni 1988, Zl. MA 70 9/2/88/Str, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Zurückweisung einer Berufung als verspätet, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Straferkenntnis vom 24. Juni 1987 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung für schuldig befunden und hiefür bestraft. Die Berufungsfrist begann im Grunde des § 17 Abs. 3 zweiter Satz Zustellgesetz am 3. Juli 1987 (Beginn der Abholfrist). Mittels der am 10. August 1987 zur Post gegebenen Eingabe beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Berufungsfrist zu bewilligen, da er auf Grund einer am 26. Juni 1987 eingetretenen schweren Erkrankung bis zum 2. August 1987 an der Abfassung und Einbringung der Berufung gehindert gewesen sei. Gleichzeitig erhob er gegen das erwähnte Straferkenntnis Berufung.
Mit Bescheid vom 25. November 1987 gab die Behörde erster Instanz diesem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG keine Folge. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei ihm mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 28. Mai 1988 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid vom 25. November 1987 bewilligt wurde.
Mit Bescheid vom 23. Juni 1988 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 25. November 1987 ab (Spruchteil I); gleichzeitig wurde die gegen das Straferkenntnis vom 24. Juni 1987 erhobene Berufung als verspätet zurückgewiesen (Spruchteil II).
Gegen diesen, am 8. Juli 1988 zugestellten, Bescheid vom 23. Juni 1988 richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig erhoben, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Verfahrenshilfe am 19. August 1988 beim Verwaltungsgerichtshof überreicht hat (vgl. § 26 Abs. 3 VwGG).
Was zunächst den Spruchteil II des angefochtenen Bescheides anlangt, genügt der Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12 275/A, wonach ein Zurückweisungsbescheid dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war. Da die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis vom 24. Juni 1987 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bewilligt war, ist der Spruchteil II des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Zum Spruchteil I ist zu bemerken: Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
Die belangte Behörde führte hiezu in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, einen solchen Hinderungsgrund glaubhaft zu machen. Er habe zwar vorgebracht, krankheitsbedingt an der rechtzeitigen Abfassung einer Berufung gehindert gewesen zu sein und hiezu „etliche“ Rezepte und Krankenstandsbestätigungen vorgelegt, aus denen sich jedoch eine Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des Einbringens von Rechtsmitteln nicht ersehen lasse; in der Berufungsschrift habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, während des Krankenstandes Wege (Aufsuchen der Spitalsambulanz etc.) erledigt zu haben. Es sei nicht hervorgekommen, inwiefern der Beschwerdeführer, möge er tatsächlich erkrankt gewesen sein und Schmerzen empfunden haben, gehindert gewesen sein sollte, die „wenigen erforderlichen Zeilen“ einer Berufungsschrift abzufassen und diese zur Post zu geben bzw. die Berufungsschrift von einer anderen Person abfassen und zur Post geben zu lassen oder die Berufung mündlich einzubringen. Daß der Beschwerdeführer „krankgeschrieben“ gewesen sei, belege noch keinesfalls, daß er völlig dispositionsunfähig gewesen wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. April 1987, Zlen. 86/03/0108, 0109) kann eine die Dispositionsfähigkeit nicht ausschließende Krankheit nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung setzt voraus, daß die Krankheit so plötzlich und so schwer auftritt, daß der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. den hg. Beschluß vom 19. Mai 1983, Zlen. 83/15/0025, 0026, 0027).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers dahin zu veranlassen, ob er in der Lage gewesen sei, eine Berufungsschrift zu verfassen oder einer anderen Person zu diktieren und die Berufung dann einzubringen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun: Zu Recht verwies die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung gegen den Bescheid vom 25. November 1987, aus welcher sich entnehmen läßt, der Beschwerdeführer sei im Stande gewesen, etwa eine Spitalsambulanz aufzusuchen. Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer nicht fähig gewesen wäre, einer anderen Person die Berufungsschrift zu diktieren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. September 1965, Zl. 623/65) und zu unterfertigen, ergeben sich weder aus der Aktenlage, noch hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren solches behauptet. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend auf den in der Aktenlage gedeckten Umstand, daß der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin hat. Die belangte Behörde konnte daher - ohne daß es einer entsprechenden Einholung eines ärztlichen Gutachtens bedurfte - die körperliche und geistige Fähigkeit des Beschwerdeführers für die zeitgerechte Einbringung der Berufung bejahen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Frage des Erfolges der vorliegenden Beschwerde nicht entscheidend, ob und aus welchen Gründen die Behörde erster Instanz mit dem zitierten Bescheid vom 28. Mai 1988 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid vom 25. November 1987 bewilligt hat, da nur der angefochtene Bescheid Prüfungsgegenstand vor dem Verwaltungsgerichtshof sein konnte.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 22. Februar 1989
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