Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der Dr. C H, Rechtsanwalt in Wien III, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. Juli 1988, Zl. MA 70 10/988/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt.
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 1988 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, am 13. November 1987 um 10.03 Uhr in Wien 1, Schulerstraße 3, Richtung Brandstätte, als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges das Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge mit der Zusatztafel (ausgenommen die Garagenzufahrt, Taxi und Omnibusse, sowie werktags von 6.00 Uhr bis 10.30 Uhr die Zufahrt zur Ladetätigkeit“ nicht beachtet zu haben, indem sie den Verbotsbereich der Schulerstraße bis zur Rotenturmstraße befahren habe, obwohl sie weder aus der in diesem Bereich gelegenen Tiefgarage gekommen sei, noch dort eine Ladetätigkeit durchgeführt habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.a in Verbindung mit § 52 Z. 6c StVO begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe verhängt sowie eine Ersatzarreststrafe festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin rügt die Beweiswürdigung der belangten Behörde, welche sich zum Beweis für die der Beschwerdeführerin angelastete Verwaltungsübertretung auf die diesbezügliche zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers stützte und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe das betreffende Straßenstück erlaubterweise befahren, da sie damals aus der in diesem Bereich vorhandenen Garage gekommen sei, den Glauben versagte; insbesondere weise so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die (von der Beschwerdeführerin) vorgelegte Kopie der Generalparkkarte der betreffenden Tiefgarage lediglich die Berechtigung zur Benützung der Garage aus, stelle jedoch keinen Beweis für die tatsächliche Benützung derselben zum fraglichen Zeitpunkt dar.
Die Beschwerdeführerin bringt zu den letztgenannten Ausführungen der belangten Behörde vor, diese seien hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin „vorgelegten“ Beweismittels, nämlich des Garageneinstellscheines vom 13. November 1987, falsch. Aus dem (der Beschwerde) beigeschlossenen Einstellschein vom 13. November 1987 ergebe sich, daß dieser sehr wohl ein Beweis für die tatsächliche Benützung der Garage zum fraglichen Zeitpunkt sei. Dies ergebe sich auch aus dem (der Beschwerde gleichfalls) beigeschlossenen Brief des Garagenunternehmens vom 22. April 1988, aus welchem hervorgehe, daß die Beschwerdeführerin die in Rede stehende Garage am 13. November 1987 in der Zeit von 9.34 bis 9.56 Uhr benützt habe. Es entspreche der Erfahrung, daß nach dem Abstempeln der Parkkarte der Weg zum Auto über Stiegen oder Lift zurückgelegt werden müsse und dann noch einige Zeit vergehe, bis man mit dem Fahrzeug die Ausfahrt erreicht habe, da dieses mit dem Etagenlift geholt werden müsse, was unter Umständen 5 bis 20 Minuten dauern könne. Im gegenständlichen Fall seien zwischen dem Abstempeln der Parkkarte und dem Tatzeitpunkt genau 7 Minuten vergangen, welcher Zeitraum exakt auf den gegenständlichen Sachverhalt passe.
Die belangte Behörde bringt dazu in der Gegenschrift vor, es sei aktenwidrig, daß die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren einen Garageneinstellschein vom 13. November 1987 vorgelegt habe. Vielmehr habe sie lediglich anläßlich ihrer Einvernahme am 28. März 1988 eine bis zum 31. Dezember 1988 gültige Generalparkkarte in Kopie überreicht. Die in der Berufung erwähnte Auskunft des Garagenunternehmens habe die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Die auf den Einstellschein vom 13. November 1987 und die Auskunft des Garagenunternehmens gestützten Ausführungen der Beschwerdeführerin unterlägen daher dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag der belangten Behörde nicht beizupflichten: Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung vom 26. April 1988 lauten dahin, der Vorwurf des Meldungslegers könne durch eine „nunmehr“ in Fotokopie beigeschlossene Auskunft der A. Autoparkgaragenges.m.b.H. eindeutig widerlegt werden ... die Einschreiterin sei am gegenständlichen Tag um 9.56 Uhr bei der Kasse der Parkgarage erschienen, dort sei die Garagenkarte abgestempelt worden. Zum Zwecke des Ausfahrens aus der Garage bzw. der Zubringung des in der Garage verwahrten Pkws durch den Aufzug bis zur Ausfahrt benötige man immer einige Minuten, wenn nicht länger.
Selbst wenn daher der Berufung die erwähnte Auskunft des Garagenunternehmens entsprechend der Aktenlage nicht beigeschlossen gewesen sein sollte, wäre es der belangten Behörde oblegen, die Beschwerdeführerin zur Nachreichung dieser Auskunft aufzufordern, zumal das dargestellte Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht von vornherein ausschließen ließ, dem erwähnten Beweismittel könnte in Hinsicht auf das Beweisthema der Benützung der Garage und anschließender Ausfahrt in bezug auf den Tatvorwurf Bedeutung zukommen. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift dazu vorbringt, es entspreche keineswegs dem allgemeinen Erfahrungsgut, daß das Verlassen der Parkgarage 7 Minuten gedauert haben soll, genügt der Hinweis auf das insoweit konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung vom 26. April 1988, welches ohne weitere Ermittlungen nicht von vornherein unschlüssig erscheint.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr.243/1985.
Das Mehrbegehren war abzuweisen, da Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht zuzuerkennen ist. Stempelgebühren waren für die nur in zweifacher Ausfertigung einzubringende Beschwerde samt Beilagen nur im Ausmaß von S 480,-- zuzuerkennen.
Wien, am 16. November 1988
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden