Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittentaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des P H in W, vertreten durch DDr. Elisabeth Steiner, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Juni 1988, Zl. MA 70 10/831/88/Str, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug, ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 15. Juni 1987 um 12.00 Uhr in Wien III, Kegelgasse Nr. 23, als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Motorfahrrades
1) sich nicht im Besitze einer gültigen, von der Behörde für die Gruppe „A“ ausgestellten Lenkerberechtigung befunden, (weil) das Moped auf Grund der erreichbaren Geschwindigkeit als Motorrad anzusehen,
2) als solches nicht haftpflichtversichert und
3) als solches nicht zugelassen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe hiedurch Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 begangen und zwar zu 1. Nach § 64 Abs. 1, zu 2. nach § 36 lit. d und zu 3. nach § 36 lit. a leg. cit. Über ihn wurden jeweils Geldstrafen sowie Ersatzarreststrafen verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Gerichtshof hat hierüber erwogen:
Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß die belangte Behörde entgegen seinen darauf abzielenden Beweisanträgen weder die Bauartgeschwindigkeit noch die Hubraumgröße des Antriebmotors des von ihm gelenkten Fahrzeuges einer ausreichenden technischen Überprüfung unterzogen habe. Diese von ihm beantragte Überprüfung durch Vorlage des von ihm angebotenen Zylinders und Vorführung des Fahrzeuges wäre schon deshalb notwendig gewesen, da es zweifelhaft sei, daß ein Straßenaufsichtsorgan allein aus der Betätigung des „Kickstarters“ und ohne eine höhere von ihm eingehaltene Fahrgeschwindigkeit beobachtet zu haben bzw. selbst mit dem Fahrzeug eine Probefahrt durchgeführt zu haben, die Hubraumgröße und Bauartgeschwindigkeit eines derartigen Kraftfahrzeuges richtig beurteilen könne.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) steht dem Gerichtshof eine Kontrolle der Beweiswürdigung nur insoweit zu, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber, ob der Akt der Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht.
Die belangte Behörde stützte ihre Beurteilung, das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug sei auf Grund der erreichbaren Geschwindigkeit als Motorrad anzusehen, auf die Anzeige vom 15. Juni 1987 sowie auf die Zeugenaussage des Polizeibeamten, der die Fahrzeugkontrolle durchgeführt hatte. Aus diesen klaren, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben sei ersichtlich, daß der Originalvergaser ausgewechselt und der Originalzylinder gegen einen größeren Zylinder ausgetauscht worden sei. Dies habe der Beschwerdeführer bei der Beanstandung auch zugegeben und habe der Polizeibeamte bei Betätigung des „Kickstarters“ deutlich eine stärkere Kompression gespürt, als dies bei Fahrzeugen mit 50 ccm der gleichen Marke und Type der Fall gewesen wäre. Darüber hinaus geht aus der Aussage des Meldungslegers hervor, daß der Beschwerdeführer ihm gegenüber zugegeben habe, er habe mit seinem Vater den Originalzylinder gegen einen Zylinder mit 102 ccm ausgewechselt, einen anderen Vergaser am Fahrzeug angebracht und es erreiche das Fahrzeug eine höhere Geschwindigkeit als 40 km/h.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genüge es nicht, daß einem leugnenden beschuldigten allein die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige entgegengehalten werden, ohne daß der Meldungsleger anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge dazu befragt und seine Angaben niederschriftlich festgehalten worden seien, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Meldungsleger in seiner Zeugenaussage zur leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf den von ihm zugestandenen Austausch des Motorzylinders ohnehin Stellung genommen hat. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 1985, Zlen. 85/02/0098, 0099, unter Hinweis auf weitere Vorjudikatur zum Ausdruck gebracht, daß es auch Sache der Beweiswürdigung sei, zu prüfen, ob ein nachträglicher Widerruf des Geständnisses glaubwürdig sei und durch entsprechende Beweise gestützt werde. Als weiteres Beweismittel konnte die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht nur die Anzeige des Polizeibeamten heranziehen, welche gleichfalls ein Beweismittel im Sinne des § 46 AVG 1950 darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1988, Zl. 88/02/0015), sondern insbesondere auch die Zeugenaussage des Polizeibeamten bezüglich der ihm gegenüber vom Beschwerdeführer anläßlich der Beanstandung gemachten Angaben. Im übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1988, Zl. 87/03/0002, und vom 5. Juli 1987, Zlen. 87/18/0022, 0023), daß es durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, daß die Erstverantwortung, die noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger ist, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen. Dies auch dann, wenn ersteres belastend, letzteres hingegen entlastend sein sollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl. 87/02/0083). Es kann daher der belangten Behörde im Rahmen der nach der dargestellten Rechtslage zulässigen Kontrolle der Beweiswürdigung nicht entgegengetreten werden, wenn sie der gegenüber dem Meldungsleger zu Beginn der Amtshandlung abgegebenen Äußerung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug erreiche auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h, entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Daß aber im allgemeinen unbeteiligten Zeugen mehr zu glauben ist als der leugnenden Verantwortung eines Beschwerdeführers, ist eine durchaus schlüssige Ansicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1988, Zl. 88/18/0074). Der Beschwerdeführer rügt auch die Unterlassung der belangten Behörde, seinem Beweisantrag zu entsprechen, man möge den „seinerzeit“ (= zur Tatzeit) eingebauten Zylinder untersuchen. Damit vermag der Beschwerdeführer allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil damit keineswegs gesichert wäre, daß es sich bei dem vom Beschwerdeführer zur Vorlage an die Behörde angebotenen Zylinder tatsächlich um jenen gehandelt hätte, welcher zur Tatzeit eingebaut war. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der belangten Behörde weder unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung noch etwa wegen unschlüssiger Beweiswürdigung entgegengetreten werden kann, wenn sie bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug von einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h bei einer Belastung von 75 kg ausgegangen ist.
Nicht stichhältig ist schließlich auch das Vorbringen, das unter Spruchpunkt 1. inkriminierte Delikt sei von der belangten Behörde nicht ausreichend im Sinne des § 44a lit. a konkretisiert worden, weil sich aus dem angefochtenen Bescheid durch die Spruchfassung „das Moped sei auf Grund der erreichbaren Geschwindigkeit als Motorrad anzusehen“ nicht entnehmen lasse, ob das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug als Motorrad im Sinne des § 2 Z. 15 KFG anzusehen sei. Ein solches sei nach Auffassung des Beschwerdeführers nämlich durch einen Hubraum von mehr als 50 ccm gekennzeichnet.
Entgegen seiner Ansicht gebietet es allerdings das Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a VStG 1950, nicht nähere Ausführungen in den Spruch aufzunehmen, weshalb die Behörde von einem Motorrad ausgeht; vielmehr handelt es sich hiebei um ein bloßes Begründungselement.
Der belangten Behörde unterlief daher keine Rechtswidrigkeit, wenn sie den Beschwerdeführer der angelasteten Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz schuldig erkannte.
Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 16. November 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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