Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dipl.Ing. Dr. J M in W, vertreten durch Dr. Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. Juni 1988, Zl. MA 70 11/1478/87/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 23. März 1987 um 18.55 Uhr in Wien 7, Museumstraße 2, als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sei und es unterlassen habe, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von diesem Unfall zu verständigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde - auf Grund der Angaben des Ing. W C in der Anzeige und als Zeuge sowie des unbeteiligten, ebenfalls als Zeuge vernommenen R G - als erwiesen angenommen, daß es anläßlich eines Fahrsteifenwechsels des vom Beschwerdeführer gelenkten Pkws Alfa Romeo GTV von rechts nach links „zu einer Berührung“ dieses Fahrzeuges mit dem Pkw BMW 320 des Ing. C gekommen ist, dies entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach sich beide Fahrzeuge nur „sehr nahe kamen“. Was die dadurch verursachten, vom Beschwerdeführer bestrittenen Beschädigungen des Pkws des Ing. C auf der rechten vorderen Seite anlangt, so hat sich die belangte Behörde auf das Gutachten eines Amtssachverständigen der MA 46 vom 14. April 1988 gestützt. Dieses lautet in dem betreffenden Teil dahingehend, daß dann, wenn von einer Kontaktnahme beider Fahrzeuge zur Tatzeit am Tatort ausgegangen wird, auf Grund des Höhenvergleiches der entsprechenden Kontaktzonen - unter Berücksichtigung der fahrdynamischen Bewegungen und Fahrbahnunebenheiten bzw. auf Grund der Tatsache, daß am Fahrzeug des Geschädigten „gemäß AV vom 30.3.1988 der MA 70“ 175/70 SR 14 Reifen montiert waren und dadurch die Kontaktstellen gemäß Reifenkatalog um ca. 17 mm höher liegen - die technische Möglichkeit besteht, mit der linken vorderen Fahrzeugseite des Pkws des Beschwerdeführers den aktenkundigen Schaden am Fahrzeug des Geschädigten zu verursachen. Dieses Beweisergebnis wurde dem Beschwerdeführer der Aktenlage nach am 27. Juni 1988 mit dem Bemerken, daß er dazu schriftlich binnen drei Tagen Stellung nehmen könne, zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 26. Juni 1988 (richtig wohl: 28. Juni 1988), an welchem Tag es auch expreß zur Post gegeben wurde und bei der belangten Behörde einlangte) erklärte der Beschwerdeführer, er „erhebe Einspruch gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 3.11.1987 (an welchem Tag eine Stellprobe beider Fahrzeuge durch den Amtssachverständigen erfolgte). Er fügte hinzu, daß es ihm deshalb, weil er sich zwischen zwei dienstlichen Auslandsreisen nur einen Tag in Wien befunden habe, nicht möglich gewesen sei, eine detaillierte Stellungnahme abzugeben, und eine solche der belangten Behörde sofort nach seiner Rückkehr „Anfang Juli“ zugehen werde. Die belangte Behörde hat daraufhin, ohne weiter zuzuwarten und dies zu begründen, den angefochtenen Bescheid erlassen.
Die Rüge des Beschwerdeführers, es sei der angefochtene Bescheid noch vor Ablauf der ihm gesetzten dreitägigen Frist zur Stellungnahme erlassen worden, ist im Hinblick darauf, daß diese Frist am 30. Juni 1988 endete und die Erlassung des angefochtenen Bescheides mit seiner Zustellung an den Beschwerdeführer am 1. Juli 1988 bewirkt wurde, nicht berechtigt. Aus dem Umstand, daß der angefochtene Bescheid das Datum 29. Juni 1988 trägt, kann auch nicht abgeleitet werden, daß die belangte Behörde gar nicht die Absicht gehabt habe, sich mit einer rechtzeitig erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, sondern ist dieser Umstand - entsprechend ihren Ausführungen in der Gegenschrift - darauf zurückzuführen, daß auf Grund der Äußerung des Beschwerdeführers mit einer näheren Stellungnahme innerhalb dieser Frist nicht mehr zu rechnen war. Die belangte Behörde hat darin einen „Verzicht auf Einbringung einer Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist gesehen“, ohne jedoch zu bedenken, daß der Beschwerdeführer einen hinreichenden Grund dafür genannt hat, daß er die Frist nicht einhalten könne, und er eine nähere Stellungnahme unmittelbar nach Ablauf der Frist in Aussicht gestellt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gewährung einer Frist von lediglich drei Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme zum vorliegenden Gutachten im Sinne des Beschwerdevorbringens an sich schon geeignet war, das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör gemäß den §§ 37 und 45 Abs 3 AVG 1950 zu verletzen. Hat aber der Beschwerdeführer rechtzeitig eine (von vornherein nicht von der Hand zu weisende und von der belangten Behörde als nicht auch unglaubwürdig bezeichnete) Entschuldigung dafür vorgebracht, daß er innerhalb dieser kurzen Frist zu einer näheren Stellungnahme nicht in der Lage sei, und ergibt sich daraus, daß ihm damit praktisch nur ein einziger Tag hiefür zur Verfügung gestanden ist, so bedeutet dies, daß die gesetzte Frist zur Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ausgereicht hat. Daß eine Verlängerung der Frist und damit eine spätere Bescheiderlassung im Sinne des angefochtenen Bescheides deshalb nicht mehr in Betracht gekommen wäre, weil nach dem 1. Juli 1988 die Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 von einem Jahr bereits verstrichen gewesen wäre, vermag an dem Vorliegen des aufgezeigten Verfahrensmangels nichts zu ändern, enthob doch diese Bestimmung die belangte Behörde nicht ihrer Verpflichtung zur Beachtung der sonstigen maßgeblichen Verwaltungsvorschriften.
Es trifft zu, daß die in einem Aktenvermerk der belangten Behörde festgehaltene telefonische Angabe des Ing. C vom 30. März 1988 über die an seinem Pkw zur Tatzeit montierten Reifen für die im Gutachten vom 14. April 1988 gezogene Schlußfolgerung des Amtssachverständigen hinsichtlich der Möglichkeit einer Verursachung der an diesem Pkw festgestellten Schäden durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers ausschlaggebend war. Wenn der Beschwerdeführer beanstandet, daß Ing. C zur Frage, welche Reifen sein Pkw aufgewiesen habe, nicht ergänzend als Zeuge vernommen worden sei, so ist ihm entgegenzuhalten, daß kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß die telefonische Angabe nicht von Ing. C (sondern von einer Person, die sich für ihn ausgegeben hat) stammte, es keine Bestimmung gibt, auf Grund welcher telefonische Angaben bei einer behördlichen Entscheidung nicht verwertet werden dürften, sondern im Gegenteil - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - es sich auch hiebei um ein taugliches Beweismittel im Sinne des § 46 AVG 1950 handelte, mag ihm auch nicht „das Gewicht einer Zeugenaussage“ zukommen, und er gar nicht ausdrücklich bestreitet, daß diese Angabe des Ing. C richtig sei. Daß der Wert dieser Angabe nach Meinung des Beschwerdeführers deshalb „sehr gering“ sei, weil der Zeuge bei der gleichen Gelegenheit darauf hingewiesen hat, daß es sich beim Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen um „einen sehr stumpfen Winkel“ gehandelt haben müsse, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen. Abgesehen davon, daß die Richtigkeit der einen Angabe nicht von der Richtigkeit der anderen Angabe abhängt, ist nämlich die Prämisse des Beschwerdeführers, daß bei derartigen Kollisionen, bei denen die Fahrzeuge „fast parallel fahren“, sie „einen sehr spitzen Winkel gehabt haben müssen“, nicht zwingend. Dies wäre nur dann der Fall, wenn tatsächlich eine Kontaktierung der linken vorderen Seite des Pkws des Beschwerdeführers mit der rechten vorderen Seite des Pkws des Ing. C stattgefunden hätte, wie sie auch dem Gutachten vom 14. April 1988 zweifelsfrei zugrundegelegt wurde. Der Beschwerdeführer tritt aber diesem Gutachten gerade auch mit dem Argument entgegen, daß bei Richtigkeit der Anzeige die Kollision mit dem linken hinteren Teil des Pkws des Beschwerdeführers erfolgt sei. Ginge man davon aus, so hätten tatsächlich die dahinterliegende Längsachse des Pkws des Ing. C in ihrer Verlängerung und die davorliegende Längsachse des Pkws des Beschwerdeführers linksseitig in Fahrtrichtung gesehen, im Zeitpunkt der Kollision einen stumpfen Winkel zueinander gebildet. Vor allem dieser Umstand spricht für die Version, daß im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges des Ing. C dieses nicht, wie vom Sachverständigen angenommen, mit der linken vorderen Seite, sondern mit dem Heck des Pkws des Beschwerdeführers links vorne, sondern links hinten in Berührung kam. Damit würde sich jedoch das von der belangten Behörde herangezogene Sachverständigengutachten dann als fehlerhaft erweisen, wenn sich die Richtigkeit dieser Version herausstellen sollte, weil es darauf nicht Bedacht genommen hätte, sondern vielmehr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre. Die belangte Behörde, die in der Gegenschrift aktenwidrig die Ansicht vertritt, daß der Sachverständige von der Kontaktierung der linken hinteren Seite des Pkws des Beschwerdeführers ausgegangen sei, hat es unterlassen, durch entsprechende Beweisaufnahmen eine Klärung der Frage, wo der Anstoß am Pkw des Beschwerdeführers tatsächlich erfolgte, herbeizuführen. Die Lösung dieser Frage ist für den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens wesentlich, weil erst dann vom Sachverständigen (und ihm folgend von der belangten Behörde) hinreichend beurteilt werden kann, ob die am Pkw des Ing. C rechts vorne festgestellten Schäden vom Pkw des Beschwerdeführers herrühren können, wobei bejahendenfalls für die Schlüssigkeit des Gutachtens erforderlich ist, daß daraus auch hervorgeht, mit welchem Teil bzw. welchen Teilen des Pkws des Beschwerdeführers der Schaden am Pkw des Ing. C verursacht worden sein konnte und ob dies auch ohne irgendwelche Schäden am Pkw des Beschwerdeführers, die seiner Behauptung nach nicht vorhanden waren, möglich war oder an diesem Pkw damit übereinstimmende Schäden vorgelegen sein müßten.
Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 14. Dezember 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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