Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des W L in W, vertreten durch Dr. Ulf Zmölnig, Rechtsanwalt in Weiz, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Juni 1988, Zl. I/7 St L 8852, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die Auferlegung eines Beitrages zu den Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit mündlich verkündetem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 6. August 1987 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach „§ 99/1a in Verbindung mit 5/1, 2. Satz StVO“ schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 19. Juli 1987 um 5.35 Uhr an einem bestimmten Tatort einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Aus der Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung geht weiters hervor, daß der Beschwerdeführer sowohl erklärt hat, die Richtigkeit der ihm vorgehaltenen Anzeige zuzugeben, als auch, auf die Berufung gegen das genannte Straferkenntnis zu verzichten.
In seinem mit 28. August 1987 datierten, bei der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt am 1.September 1987 eingelangten Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verwaltungsstrafverfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, daß er in dem gegen ihn anhängigen „Führerscheinentzugsverfahren“ der Bezirkshauptmannschaft Hartberg am 17. August 1987 „erstmals mit dem Inhalt des Blutgutachtens des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien, dem klinischen Gutachten des Polizeiarztes vom 20.07.1987 und dem Endgutachten vom 3.08.1987 gehörig vertraut gemacht“ worden sei und sich daraus, aus von ihm näher angeführten Gründen, ergebe, daß der Beschwerdeführer „zum Zeitpunkt der Beanstandung nämlich um 5.35 Uhr nicht alkoholisiert im Sinne des § 5 StVO war“.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 6 VStG 1950 „in sinngemäßer Verbindung“ mit § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1950 als Beitrag zu den Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens I. und II. Instanz je S 800,--, insgesamt daher S 1.600,--, zu entrichten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erachtet sich primär in seinem Recht verletzt, „infolge ' Hervorkommens ' neuer Tatsachen und Beweismittel die er unverschuldet nicht vorbringen konnte keine Wiederaufnahme des durch Bescheid abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens bewilligt erhalten zu haben“. Damit nimmt er, wie bereits im Verwaltungsstrafverfahren und auch sonst in der Beschwerde, auf die Bestimmung des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950, die gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, Bezug. Danach ist als Wiederaufnahmsgrund anzusehen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstige Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides das Vorliegen beider angeführter Voraussetzungen verneint, der letzteren deshalb, weil sich auch nach dem (im Wiederaufnahmeverfahren eingeholten) polizeiärztlichen Gutachten vom 7. September 1987 „eine tataktuelle Blutalkoholkonzentration (05.35 Uhr) von 0,81 %o rein rechnerisch errechnet“. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Richtigkeit dieses Gutachtens und rügt in diesem Zusammenhang auch, daß ihm diesbezüglich kein Parteiengehör gewährt worden sei. Darauf braucht aber nicht eingegangen zu werden, weil entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nachträglich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der zitierten Gesetzesstelle hervorgekommen sind, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen könnten, sodaß auch ein allfälliges mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers an der Unmöglichkeit ihrer rechtzeitigen Geltendmachung nicht zu untersuchen ist.
Der Beschwerdeführer stützt sich darauf, daß „Tatsache bzw. Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG die mit 'tataktuellem' Zeitpunkt umschriebene Uhrzeit der befundeten Alkoholbeeinträchtigung mit 0,95 %o BAW war und ist und im Verwaltungsstrafverfahren vor der Bu.Pol. Wr. Neustadt ihm in der Verhandlung nur ein Tatzeitpunkt von 5.35 Uhr angelastet wurde, mit der gleichzeitigen 'Aufklärung', daß zum Tatzeitpunkt die Blutabnahme einen BAW von 0,95 %o ergeben hätte“. Erst bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg sei dem Beschwerdeführer „die Tatsache bekannt“ geworden, „daß er um 5.35 Uhr am Beanstandungstage nicht mit 0,8 %o oder darüber alkoholisiert gewesen sein konnte, die auch schon am Tage der Verkündung des Straferkenntnisses vorhanden war, da als tataktueller Zeitpunkt dem Gutachten des Arztes nicht die im Verwaltungsstrafverfahren dem Beschwerdeführer angelastete Zeit 5.35 Uhr sondern 3.30 Uhr war“. Richtig ist, daß sich das „polizeiärztliche Endgutachten“ vom 3. August 1987, in dem es abschließend heißt, daß „sich mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit eine tataktuelle Blutalkoholkonzentration von 0,95 %o errechnet“, nicht auf den Tatzeitpunkt 5.35 Uhr bezieht. Der Zeitpunkt, auf den hiebei abgestellt wurde, ist zwar darin nicht ausdrücklich genannt; da aber weiters von einem „Nachtrunk um ca. 04.00 Uhr“ die Rede ist, muß er zwangsläufig vorher gelegen sein. Dies stimmt mit dem vorangegangenen, anläßlich der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten polizeiärztlichen Gutachten vom 20. Juli 1987 überein, in dem bereits ein „Nachtrunk um ca. 04.00 Uhr nach der Tat“ festgehalten und ausdrücklich als „Zeitpunkt des Ereignisses“ der 19. Juli 1987, „03.30“ Uhr (ein Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer der Aktenlage nach andere strafbare Handlungen begangen haben soll) angegeben wurde. Dem „Endgutachten“ vom 3. August 1987 lag auch das Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien zugrunde, wonach sich beim Beschwerdeführer ein Blutalkoholwert von 0,70 %o, bezogen auf den Zeitpunkt der Blutabnahme am 19. Juli 1987, 6.30 Uhr, ergab. Der Beschwerdeführer bringt gar nicht vor, daß sich diese drei von ihm bereits im Wiederaufnahmeantrag bezeichneten Gutachten im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses am 6. August 1987 noch nicht im Verwaltungsstrafakt befunden hätten. Es ist daher davon auszugehen (und nichts spricht sonst gegen diese Annahme), daß sie schon der Erstbehörde bei Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm in diesem Verwaltungsstrafverfahren zur Last gelegte strafbare Handlung begangen hat, zur Verfügung standen und dementsprechend hätten berücksichtigt werden können. Daß dies nicht geschehen ist, stellt lediglich einen Verfahrensmangel dar, der im Zuge des (zur Bestrafung des Beschwerdeführers führenden) Verwaltungsstrafverfahrens unterlaufen ist und auf Grund dessen eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattfinden kann (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli 1985, Zl. 85/03/0041). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer auf die Mitteilung der Erstbehörde über die Höhe seines Blutalkoholwertes zum gegenständlichen Tatzeitpunkt offenbar vertraut und daher keine Veranlassung gesehen hat, deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen und sich davon durch eine Akteneinsicht zu überzeugen. Auch wenn sowohl die erkennende Strafbehörde als auch der Beschwerdeführer als Beschuldigter bei Erlassung des Strafbescheides einem Irrtum über den maßgeblichen Inhalt aktenkundiger Beweismittel unterlegen sind, handelte es sich um dieselben Beweismittel und dieselbe daraus zu schließende Tatsache, wie sie objektiv auch schon bei Erlassung des Straferkenntnisses vorgelegen sind, sodaß nicht gesagt werden kann, sie seien erst später „hervorgekommen“. Da es demnach schon an dieser Voraussetzung fehlt, wurde der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
Wenn sich der Beschwerdeführer schließlich gegen die Auferlegung von Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens erster Instanz wendet, so schlägt sein Argument, er sei „für das Verfahren I.“ (vollständig: Instanz; offenbar gemeint das mit Straferkenntnis abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren, in dem ihm gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 ein Verfahrenskostenbeitrag von S 800,-- auferlegt wurde) „bereits zur Kostentragung verpflichtet“ worden, weshalb er insoweit „nicht doppelt Verfahrenskosten zahlen müsse“, im Hinblick auf die Regelung des § 64 Abs. 6 VStG 1950, wonach dann, wenn einem Antrage des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben wird, hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen (also auch der Absätze 1 und 2) gelten, nicht durch. Allerdings ist der Beschwerdeführer damit im Recht, daß in den Fällen, in dem ein Straferkenntnis keinen Abspruch über die Kosten enthält, die von der Berufungsbehörde vorgenommene spruchmäßige Verpflichtung des Beschuldigten auch zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Gesetz nicht gedeckt, sondern zufolge des § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1950 diesfalls die Berufungsbehörde nur zu einem Kostenausspruch betreffend das Berufungsverfahren befugt ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1984, Zl. 83/10/0270), und dies auch im vorliegenden Beschwerdefall, in dem die Erstbehörde anläßlich der Nichtstattgebung des Wiederaufnahmeantrages keinen Kostenausspruch getätigt hat, gilt.
Da sich somit die Beschwerde in Ansehung der Erledigung des Wiederaufnahmeantrages des Beschwerdeführers als unbegründet erweist, war sie in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Hinsichtlich der Auferlegung der Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens erster Instanz war jedoch der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil an Stempelgebühren für die Beschwerde in zweifacher Ausfertigung, unabhängig von der Anzahl ihrer Bögen, lediglich S 240,--zu entrichten waren.
Wien, am 19. Oktober 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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