Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Stoll, Dr. Bernard und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Vereines „G“ in Wien, vertreten durch Dr. Heinrich Roth, Rechtsanwalt in Wien IV, gegen den Gemeinderat der Stadt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einem Verfahren betreffend eine Bewilligung gemäß § 82 StVO 1960, zu Recht erkannt:
Die Berufung des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 1986 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. November 1986, Zl. MA 35-G/A-1/738/86, wird gemäß § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.580,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
In der vorliegenden Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe gegen einen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. November 1986, Zl. MA 35-G/A-1/738/86, betreffend Bewilligung gemäß § 82 StVO 1960, Berufung erhoben. Da der Berufungssenat der Stadt Wien als Berufungsbehörde hierüber nicht entschieden habe, habe der Beschwerdeführer am 13. Jänner 1988 einen diesbezüglichen Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Stadt Wien gestellt, worüber auch dieser bisher nicht entschieden habe.
Die belangte Behörde hat die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht in Abrede gestellt und im Schriftsatz vom 3. Februar 1989 unter Vorlage von Aktenteilen mitgeteilt, daß weitere Aktenteile nicht hätten beigeschafft werden können, da diese in Verlust geraten seien. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. März 1989 insbesondere eine Ablichtung des erwähnten Bescheides vom 28. November 1986 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzustellen, daß sich kein Anhaltspunkt für die Unzulässigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde ergibt.
In Hinsicht auf die meritorische Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist von dem erwähnten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. November 1986 auszugehen, dessen Spruch samt Begründung wie folgt lautete:
„Gemäß § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 vom 6. Juli 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung, wird der G die Erlaubnis erteilt, vom 1. Dezember bis 31. Dezember 1986, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum in Wien 1., Schottenpassage nächst WC-Anlagen vor Vitrinen und in Wien 1., Opernpassage zwischen Säulen nächst Übergang in die Ladenstraße, durch
einen Informationsstand (3,5 m x 1,0 m) und zwei Schautafeln,
unter nachstehend angeführten Bedingungen benützen zu dürfen:
1) Die Gegenstände sind standsicher aufzustellen.
2) Für die Sauberhaltung der umliegenden Verkehrsflächen ist Sorge zu tragen.
3) Nach Beendigung der Veranstaltung ist täglich die Verkehrsfläche zu räumen und deren früherer Zustand wieder herzustellen.
BEGRÜNDUNG
Die vorgeschriebenen Bedingungen sind in den im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet und entsprechen dem Ergebnis der Augenscheinsverhandlung.“
In der dagegen erhobenen Berufung vom 17. Dezember 1986 brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, der Antrag vom 1. Oktober 1986 habe über die beiden im Spruch genannten Orte hinaus auch den Stock-im-Eisenplatz in Wien 1., umfaßt, die Behörde erster Instanz habe nunmehr „einen der drei angegebenen Orte ohne Begründung abgewiesen“ und den Zeitraum „27.10.1986 - 2.5.1987“ ohne Begründung, sohin in gesetzwidriger Weise, auf den Zeitraum „1. 31.12.1986“ gekürzt. Es wurde der Berufungsantrag gestellt, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, daß dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 27. Oktober 1986 bis 2. Mai 1987 auf den drei von ihr beantragten Standorten das Aufstellen von Informationsständen gestattet werde.
Diese Berufung erweist sich allerdings deshalb als unbegründet, weil weder dem Spruch noch der zur Auslegung desselben heranzuziehenden Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vom 28. November 1986 ein Anhaltspunkt dafür entnommen werden kann, daß mit diesem Bescheid über die erwähnte Bewilligung hinaus eine Entscheidung über das Begehren des Beschwerdeführers erfolgte.
Der Beschwerdeführer konnte daher mit seiner Berufung das von ihm angestrebte Ziel, nämlich über die erteilte Bewilligung hinaus eine weitere Bewilligung zu erlangen, nicht erreichen; vielmehr hätte der Beschwerdeführer bei allfälliger Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde erster Instanz den Devolutionsweg im Sinne des § 73 AVG 1950 beschreiten müssen.
Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Das Mehrbegehren betreffend Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil mit der Zuerkennung des hiefür vorgesehenen pauschalierten Betrages der Aufwand hinsichtlich sämtlicher Schriftsätze abgegolten ist; weiters gebührt über diesen Betrag hinaus kein Ersatz für Umsatzsteuer.
Wien, am 19. April 1989
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