Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des A K in K, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Juni 1988, Zl. I/7 St K-87186, betreffend Vorschreibung von Kosten gemäß § 5 Abs. 9 StVO 1960, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit mündlich verkündetem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 26. Mai 1987 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft. Zugleich wurde unter anderem ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 9 StVO 1960 die „mit S 50,-- für Alkoteströhrchen, S 1.914,-- für klinische Untersuchung, S 1.306,30 für gerichtsmed. Gutachten“ bestimmten Kosten zu ersetzen habe.
Dieses Straferkenntnis wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Juni 1988 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 „in seinem“ (vom Beschwerdeführer nur diesbezüglich mit Berufung bekämpften) „Ausspruch über die gemäß § 5 Abs. 9 StVO 1960 festgesetzten Kosten für die klinische Untersuchung und der Kosten für das gerichtsmedizinische Gutachten behoben und die diesbezügliche Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz verwiesen“. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Zitierung des § 66 Abs. 2 AVG 1950 „bemerkt“, daß nach der Aktenlage derzeit nicht erwiesen sei, daß der dem Beschwerdeführer „auferlegte Ersatz der Barauslagen den Kosten im Sinne des § 5 Abs. 9 StVO 1960 entspricht“, sei doch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, daß Honorarnoten im allgemeinen, im Gegenstande die Honorarnote des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Klosterneuburg, nicht die Kosten der Behörde darstellten. „Im angefochtenen Spruchteil des bezughabenden Straferkenntnisses“ würden die dem Beschwerdeführer zum Ersatz auferlegten Barauslagen aufgeschlüsselt und als Rechtsgrundlage für die Ersatzpflicht zutreffenderweise auf § 5 Abs. 9 StVO 1960 verwiesen. Zur Klärung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer „angefochtenen Barauslagen den Kosten im Sinne des § 5 Abs. 9 StVO 1960 entsprechen“, werde eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines informierten Vertreters des a.ö. Krankenhauses Klosterneuburg durchzuführen sein. In dieser werde unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des Beschwerdeführers die Angemessenheit der Höhe der Barauslagen zu klären sein. Es werde sohin eine genaue Aufschlüsselung der Kosten der Blutabnahme sowie des Zuschlages „Feiertag Nacht“ erforderlich sein, wie auch weiters zu klären sein werde, auf welcher Grundlage diese Kosten basieren. Zur Klärung der Frage, ob der dem Beschwerdeführer „auferlegte Ersatz der Barauslagen betreffend die Kosten für die Blutabnahme sowie des Zuschlages Feiertag/Nacht den Kosten im Sinne des § 5 Abs. 9 StVO 1960 entspricht“, würden weiters im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Gesichtspunkte des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 als Richtlinie heranzuziehen sein und werde weiters die Angemessenheit der Kosten für das gerichtsmedizinische Gutachten zu prüfen sein. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung werde „unter Bedachtnahme auf die Klärung der Angemessenheit des“ dem Beschwerdeführer „auferlegten Ersatzes der Barauslagen nach den vorgenannten Aspekten“ die Erstbehörde neuerlich zu entscheiden haben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Bei der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, der mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochten werden kann (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1951, Slg. Anh. 33). Eine Verletzung von Rechten des Berufungswerbers durch einen solchen Aufhebungsbescheid kann darin gelegen sein, daß die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, aber auch darin, daß die Berufungsbehörde von einer für den Berufungswerber nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1985, Zl. 84/07/0252, und vom 26. September 1985, Zl. 85/02/0199). Dementsprechend wurden auch in der vorliegenden Beschwerde die Beschwerdepunkte gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bezeichnet. Liegt aber auch nur eine dieser behaupteten Rechtsverletzungen vor, ist der angefochtene Bescheid als rechtswidrig aufzuheben. Dies trifft schon auf Grund der folgenden, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise betreffenden Ausführungen zu, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob bzw. inwieweit die belangte Behörde eine unrichtige Rechtsansicht an die Erstbehörde überbunden hat, nicht näher auseinanderzusetzen braucht. Es genügt in diesem Zusammenhang vielmehr der Hinweis, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht hat, daß eine allfällige Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Tragung der (ihm mit erstinstanzlichem Bescheid bereits vorgeschrieben gewesenen und noch strittigen) Kosten auf dem Boden des § 5 Abs. 9 StVO 1960 (welcher in der Fassung der 13. Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, anzuwenden wäre) zu beurteilen sei, was - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - bedeutet, daß die belangte Behörde keineswegs die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer sei jedenfalls zu einer derartigen Kostentragung verpflichtet und es sei nur mehr deren Höhe zu klären.
Ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 ist auf Grund des klaren Wortlautes dieser Bestimmung nur dann rechtmäßig, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits die Aktenlage eine ausreichende rechtliche Beurteilung (und damit eine Sachentscheidung gemäß § 66 Abs. 4 leg. cit.) ermöglicht hätte oder ob eine solche - im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides - erst nach einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, um gemäß § 37 AVG 1950 den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen, möglich gewesen wäre. Die belangte Behörde hat sich ohne weitere Sachverhaltsgrundlage außerstande gesehen, eine abschließende rechtliche Beurteilung vorzunehmen, und daher eine entsprechende Ergänzung des Ermittlungsverfahrens für notwendig erachtet. Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat aber - worauf der Beschwerdeführer mit Recht hinweist - in erster Linie gemäß § 66 Abs. 1 AVG 1950 die Berufungsbehörde durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. § 66 Abs. 2 leg. cit. stellt demgegenüber eine Ausnahmeregelung für die Fälle, in denen die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, dar. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat daher die Berufungsbehörde in einem auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützten Bescheid zu begründen. Die von der belangten Behörde hiefür gegebene Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht geeignet, die Annahme, es liege die genannte Voraussetzung vor, zu rechtfertigen. Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift betont, daß „im Gegenstand über die Durchführung der mündlichen Verhandlung hinaus umfangreiche ergänzende Erhebungen notwendig sind“, sodaß sie es für zweckmäßig erachtet habe, „deren Durchführung der Behörde I. Instanz zu übertragen“, so ist ihr abgesehen davon, ob dieses Vorbringen durch die Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt gedeckt ist - entgegenzuhalten, daß es bei Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG 1950 nicht auf den Umfang der erforderlichen Erhebungen ankommt, zu deren Vornahme sie sich gemäß § 66 Abs. 1 leg. cit. der Erstbehörde bedienen kann, sondern die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung entscheidend ist, die die belangte Behörde aber nicht dargetan hat. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in dem bekämpften Umfang und der damit verbundene Auftrag, mündlich zu verhandeln, nur deshalb erfolgt ist, um die bereits ablaufende Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 zu wahren, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1988, Zl. 87/02/0161, und die dort angeführte Judikatur, welche in ähnlich gelagerten Fällen ergangen ist).
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 19. Oktober 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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