Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des W A in W, vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. Mai 1988, Zl. MA 70 11/985/87/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. Mai 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. Juli 1986 um 20.00 Uhr in Wien XII, Eichenstraße, als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws
1. an der Kreuzung mit der Längenfeldgasse das Vorschriftszeichen „vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus oder rechts“ nicht beachtet, indem er nach links in die Längenfeldgasse Richtung Flurschützstraße eingebogen sei, und
2. dabei den Vorrang eines entgegenkommenden, die Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeuges, eines Streifenwagens, nicht beachtet und diesen zum unvermittelten Abbremsen genötigt, und hiedurch Verwaltungsübertretungen
zu 1. nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 52 (lit. b) Z. 15 StVO, und
zu 2. nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 19 Abs. 5 und 7 StVO begangen. Über den Beschwerdeführer wurde jeweils eine Geld und Ersatzarreststrafe verhängt.
Die belangte Behörde stützte ihre Überzeugung, daß der Beschwerdeführer (und nicht ein unbefugter Dritter) das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe, u.a. auf die Anzeige, wonach im Zuge der Amtshandlung die Identität des Beschwerdeführers mit dem Lenker durch den überprüften Führerschein erwiesen worden sei. Bei einer Gegenüberstellung am 24. September 1986 sei der Beschwerdeführer von beiden an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten als der seinerzeitige Fahrzeuglenker identifiziert worden. Hiebei habe der Meldungsleger ergänzend erklärt, daß der Beschwerdeführer bereits zur Tatzeit auf Grund des vorgewiesenen Führerscheines eindeutig als die in diesem angeführte Person habe festgestellt werden können. Demgegenüber seien die Verantwortung des Beschwerdeführers und die Aussagen der von ihm geführten Entlastungszeugen mit Ausnahme jener eines Geschäftsfreundes widersprüchlich und zum Teil unpräzise. In einer eingehenden Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin, gegen die deswegen ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde anhängig sei, habe deshalb nicht gefolgt werden können, da weder die vom Beschwerdeführer genannte Zeit des Telefonates mit dem Geschäftsfreund (ab 19.45 Uhr), noch die Behauptung beider, daß die Musterkollektion sich im Fahrzeug befunden habe, hätte relativiert werden können. Darüber hinaus hätten sich Widersprüche hinsichtlich des Abstellortes des Fahrzeuges vor der vorgeblichen Entwendung (Pirquetstraße-Quadenstraße), des Entwendungszeitpunktes (zunächst unbekannt, dann 20. Juli 1986), des Zeitpunktes der Entdeckung der Entwendung (Gattin: 11.00 Uhr, Beschwerdeführer laut Anzeige: 11.45 Uhr) und des Umstandes ergeben, daß nicht schon bei der kriminaltechnischen Untersuchung des Fahrzeuges, sondern erst später vom Beschwerdeführer unter der Fußmatte die Fahrzeugpapiere gefunden worden seien, was bei der aktenkundigen gründlichen Untersuchung des Fahrzeuges nicht nachvollziehbar sei. Die Nachbarin des Beschwerdeführers habe entgegen der anfänglichen Bestimmtheit hinsichtlich der Erinnerung an eine Anwesenheit beim Beschwerdeführer am Tattag zur Tatzeit später einander widersprechende Angaben gemacht und letztlich angegeben, daß ihr Wissen um dieses Treffen am Tattag aus der später damit in Verbindung gebrachten Fahrzeugentwendung an diesem Tag resultiere. Da der Zeitpunkt einer allfälligen Entwendung jedoch bis dato ungeklärt sei, könne bereits aus diesem Grund der Aussage dieser Zeugin nicht gefolgt werden. Auch die Aussage der Schwägerin des Beschwerdeführers sei widersprüchlich, weil sie zunächst angegeben habe, daß kein Zweifel am Zeitpunkt des Telefonates mit dem Beschwerdeführer um 19.30 Uhr bestehe, und diese später auf einen Zeitpunkt zwischen 19.15 Uhr und 19.45 Uhr abgeschwächt habe. Nach ihrer Version sei sie am 20. Juli 1986 vor 10.00 Uhr von dem Diebstahl verständigt worden, sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem nach dem Akteninhalt noch nicht einmal dem Beschwerdeführer dies bekannt gewesen sein soll. Widersprüchlich sei auch die Aussage ihres Gatten, der zunächst den Anruf mit einem Zeitpunkt kurz vor Beginn der Nachrichten, dann mit Beginn der Nachrichten, sohin auch in Widerspruch zu den Angaben seiner Gattin, die das Gespräch geführt habe, angegeben habe. Schließlich komme den Aussagen eines befreundeten Ehepaares, welches das Fahrzeug am 19. Juli 1986 gesehen habe, im Hinblick auf die Tatzeit keine Bedeutung zu.
Die belangte Behörde schenke daher den klaren, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben und Aussagen der beiden Polizeibeamten sowie des Geschäftsfreundes des Beschwerdeführers mehr Glauben als denen des Beschwerdeführers und den übrigen Zeugen. Wie die beiden Polizeibeamten, insbesondere der Meldungsleger, angegeben hätten, sei die von ihnen angehaltene Person nach dem Lichtbild im Führerschein ident mit dem Beschwerdeführer und sei nicht hervorgekommen, daß von einer anderen Person diesbezüglich Manipulationen im Führerschein vorgenommen worden wären. Auch seien diese Straßenaufsichtsorgane entsprechend geschulte und erfahrene Personen, denen sehr wohl zugemutet werden könne, in Beachtung der bei solchen Amtshandlungen nötigen Sorgfalt, deren Verletzung weder behauptet noch sonst hervorgekommen sei, zweifelsfrei feststellen zu können, ob die auf einem Lichtbild abgebildete Person mit der vor ihnen stehenden ident sei. Darüber hinaus hätten sie auch zweifelsfrei den Beschwerdeführer bei einer Gegenüberstellung wiedererkannt, wobei entgegen dessen Ansicht einem Erkennen nach dem Aussehen (Statur etc.) und nicht einem Erkennen nach der seinerzeit getragenen Kleidung Bedeutung zukomme, was ebenfalls für eine genaue Beschäftigung mit der Person des Beschwerdeführers während der Amtshandlung spreche, da sie bei bloß flüchtigen Blicken auf ihn dazu nach einigen Monaten nicht mehr imstande gewesen wären. Dazu komme, daß ein Erreichen des Tatortes auch in den 30 bis 40 Minuten nach dem Gespräch mit dem Geschäftsfreund möglich sei, da auf der Strecke weitgehend die Südosttangente mit einer höheren erlaubten Geschwindigkeit als sonst im Ortsgebiet habe benutzt werden können und zur Tatzeit bekanntermaßen kein starkes Verkehrsaufkommen mehr geherrscht habe.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet, der Lenker des Pkws gewesen zu sein, der am 18. Juli 1986 um 20.00 Uhr in Wien XII, in der Längenfeldgasse von zwei Polizeibeamten angehalten worden sei. Er bekämpft damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, bei seiner Gegenüberstellung am 24. September 1986 mit den beiden Polizeibeamten sei zur Identifikation außer ihm lediglich sein Rechtsvertreter im Raume anwesend gewesen und hätten die beiden Meldungsleger unmittelbar zuvor die Gelegenheit gehabt, sich durch Einsichtnahme in den Reisepaß des Beschwerdeführers sich mit seiner Physiologie (offenbar gemeint: Physiognomie) vertraut zu machen. Wenn damit der Beschwerdeführer vermeint, das Wiedererkennen einer Person als Täter einer strafbaren Handlung setze voraus, daß dem Wiedererkennenden eine Reihe von Personen zur Auswahl vorgeführt werde, so irrt er. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0062) darf die Identifizierung des Verdächtigten einer strafbaren Handlung auch ohne Reihengegenüberstellung erfolgen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist nämlich kein Erfahrungssatz bekannt, nach dem der Erkennungszeuge ohne Rücksicht auf die Wahrheitspflicht stets die eine Person als Täter bezeichne, die ihm gegenübergestellt werde. In welcher Weise die beiden Polizeibeamten durch die behauptete vorausgegangene Einsichtnahme in den Reisepaß des Beschwerdeführers anläßlich seiner Identifikation als Fahrzeuglenker zu dessen Nachteil beeinflußt worden wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan.
In gleicher Weise entbehrt auch der der belangten Behörde gemachte Vorwurf, der Pkw sei von den Kriminalbeamten nicht genau auf das Vorhandensein von Fingerabdrücken und fremder Gegenstände, wie auf Einbruchswerkzeuge oder gestohlene Sachen, untersucht worden, der Wesentlichkeit. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, daß nur er allein das Fahrzeug benutzt habe und nie jemand anderer mitgefahren sei, sodaß nicht vom Beschwerdeführer herrührende Fingerabdrücke auch von diesen Personen, die mit seiner Zustimmung im Auto waren, stammen könnten.
Es ist aber auch die Auffassung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte das Verfahren bis zur Erledigung des bei Gericht wegen falscher Beweisaussage anhängigen Strafverfahrens (offenbar gegen den Beschwerdeführer als Anstifter und seine Gattin als Haupttäterin) unterbrechen müssen, verfehlt. Eine Unterbrechung ist nach § 38 Satz 2 AVG nur dann zulässig, wenn im Ermittlungsverfahren eine Vorfrage auftaucht. Eine Vorfrage, die durch das Gericht zu lösen wäre, liegt schon deshalb nicht vor, weil das Gericht nur ein dem Beschwerdeführer und seiner Gattin im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens begangenes Verhalten und dessen Unterstellung unter eine bestimmte Norm des Strafrechtes zu prüfen hat. Ob in der gegenständlichen Beschwerdesache das Tatbestandsmerkmal der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich beider Verwaltungsübertretungen angenommen werden durfte, hatte daher die belangte Behörde unabhängig von der gerichtlichen Wertung des im übrigen von den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen völlig verschiedenen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Gattin zu entscheiden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt ihm in Ansehung der von der belangten Behörde nach § 45 Abs. 2 AVG 1950 vorgenommenen Beweiswürdigung nur insoweit eine nachprüfende Kontrolle, als die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber auch dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Auf dem Boden dieser Rechtslage hält aber der angefochtene Bescheid gleichfalls einer Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit stand:
Die belangte Behörde gründete ihre Annahme, der Beschwerdeführer sei der Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges gewesen, auf die Anzeige und die übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten als Zeugen, denen sie Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit zumaß. In der Anzeige ist auch festgehalten, daß der Beschwerdeführer vom Meldungsleger aufgefordert worden sei, aus seinem Fahrzeug auszusteigen, worauf der Lenker nach Öffnen der Autotür aus dem Pkw auf die Straße gefallen sei. Auf Grund dieses ungewöhnlichen Verhaltens, der lallenden Sprache und des Alkoholgeruches aus dem Mund sei ein Alkotest durchgeführt worden, der eindeutig positiv verlaufen sei. Der Beschwerdeführer habe über Befragen keine Angaben über die genossene Alkoholmenge gemacht und weitere Fragen sowie eine ärztliche Untersuchung abgelehnt. Es sei ihm dann der Führerschein mit einer Abnahmebescheinigung abgenommen worden. Mit seinem Einverständnis sei sein Pkw vom zweiten Polizeibeamten zum Parken abgestellt und dem Beschwerdeführer die Weiterfahrt untersagt worden. Aus der Aussage des Meldungslegers anläßlich seiner Vernehmung als Zeuge am 24. September 1986 geht hervor, daß er die Kfz Papiere und den Führerschein des Beschwerdeführers in der Hand gehalten habe und auf Grund des Lichtbildes im Führerschein den Beschwerdeführer eindeutig habe identifizieren können, obwohl der Führerschein schon älteren Datums gewesen sei. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist es bei einer derartigen Amtshandlung einem Polizeibeamten durchaus zuzumuten, die Identität einer Person mittels eines Führerscheines festzustellen (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1987, Zl. 86/10/0164). Anhaltspunkte dafür, daß die beiden Beamten nicht in der Lage gewesen wären, die Personenkontrolle durchzuführen, sind weder aus den Verwaltungsakten ersichtlich, noch hat der Beschwerdeführer derartige Behauptungen aufgestellt. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, daß sich die beiden Polizeibeamten, insbesondere auf Grund der gegebenen Auffälligkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers sowie der eine gewisse Zeit in Anspruch nehmenden Amtshandlungen und dem damit verbundenen Umgang mit dem Beschwerdeführer, dessen Aussehen einprägen und ihn ohne weiteres bei der rund zwei Monate nach dem Vorfall durchgeführten Gegenüberstellung als Lenker des Fahrzeuges identifizieren konnten. Die vom Meldungsleger anläßlich seiner Vernehmung als Zeuge am 24. September 1986 bekundete Tatsache, daß ihn der Beschwerdeführer nach dem Vorfall zweimal angerufen und hiebei ersucht habe, „das Ganze rückgängig zu machen“ bzw. um eine Aussprache gebeten habe, sind ebenfalls konkrete Anhaltspunkte dafür, daß das von der belangten Behörde herausgearbeitete Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers unbedenklich ist, weil ein derartiges Ansinnen nur der mit dem Beschwerdeführer identifizierte Lenker des Fahr-zeuges machen konnte. Damit ist auch die Begründung im angefochtenen Bescheid nicht im Widerspruch, der Beschwerdeführer habe in 30 bis 40 Minuten nach dem Telefonat mit dem Geschäftsfreund am Tatort sein können, weil nicht auszuschließen ist, daß sich während dieser Zeit ein vorheriger Alkoholgenuß bis zu der von den beiden Polizeibeamten festgestellten Verhaltensweise des Beschwerdeführers am Tatort auswirken konnte.
Wenn daher die belangte Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung davon ausging, daß der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe, vermag der Verwaltungsgerichtshof dies im Rahmen der ihm zustehenden nachprüfenden Kontrolle nicht als rechtswidrig anzusehen.
Zusammenfassend vermag der Verwaltungsgerichtshof einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel nicht zu erkennen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 16. November 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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