Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des J L in H, vertreten durch Dr. Wolf Werner Kolm, Rechtsanwalt in Baden, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. Mai 1988, Zl. I/7 St L 8859, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit mündlich verkündetem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15. Februar 1988 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 schuldig erkannt. Laut Niederschrift dieser Amtshandlung hat der Beschwerdeführer (auch) den Vordruck betreffend Berufungsverzicht unterfertigt.
Am 19. Februar 1988 wurde eine Berufung gegen das genannte Straferkenntnis bei der Erstbehörde überreicht. Darin wird einleitend behauptet, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung im Zusammenhang mit dem Berufungsverzicht „nicht geschäftsfähig“ gewesen; er könne sich nicht erinnern, was er bei der Bezirkshauptmannschaft am 15. Februar 1988 unterschrieben habe; worum es gegangen sei, habe er erst erkannt, als jemand von ihm in einem anderen Zimmer seinen Führerschein verlangt habe; er habe nichts angestellt, was strafbar wäre; eine Berufung sei mangels Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung zulässig. Die Berufung enthält abschließend die Anträge auf Gegenüberstellung zwischen dem Anzeiger und dem Beschwerdeführer, seine Vernehmung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Mit dem ohne weitere Verfahrensschritte erlassenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid im wesentlichen mit dem Argument, die belangte Behörde hätte sich mit seiner Behauptung, der Berufungsverzicht sei mangels Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der entsprechenden Unterschriftsleistung rechtsunwirksam, näher auseinanderzusetzen gehabt.
Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung in Verbindung mit seinen dort gestellten Beweisanträgen - insbesondere dem Antrag, ihn selbst zu vernehmen - die Behörde hätte veranlassen müssen, von Amts wegen zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer geschäftsfähig gewesen ist oder nicht. Selbst wenn ihr in diesem Zusammenhang ein Verfahrensfehler vorzuwerfen wäre, so hätte dieser nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen. Der Beschwerdeführer hat es nämlich unterlassen, in der Beschwerde ein Vorbringen zu erstatten, mit dem die Wesentlichkeit dieses Verfahrensfehlers dargetan wird, m.a.W. was er bei einer allfälligen Vernehmung bei der Verwaltungsbehörde zur Begründung seiner Behauptung, geschäftsunfähig gewesen zu sein, vorgebracht hätte. Eine solche Dartuung ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für die Aufhebung eines Bescheides wegen Verfahrensmängeln nach § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 591, zitierte Rechtsprechung).
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 28. September 1988
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