Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des P C in P, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Februar 1988, Zl. MA 70 11/1015/87/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf, vom 8. Juli 1986 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 2. Jänner 1986 gegen 1.30 Uhr in Wien VI, Mollardgasse hinter dem Feuerwehrgebäude die Vorführung zum Amtsarzt „zwecks Untersuchung auf rechtlich relevante Untersuchung“ beim Lenken eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws am angeführten Ort, trotz des Verdachtes der Alkoholisierung, da der Alkotest positiv verlaufen sei, verweigert, und er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 4 lit. a StVO begangen.
Am 29. Juli 1986 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers ein Ladungsbescheid der Erstbehörde vom 28. Juli 1986 zugestellt, in welchem dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, er habe am 2. Februar 1986, um ca. 1.30 Uhr in Wien VI, Mollardgasse 91 (hinter dem Feuerwehrgebäude), als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws die Vorführung zum Amtsarzt, zwecks Untersuchung des Grades der Alkoholeinwirkung, verweigert, trotz Verdachtes der Alkoholisierung (positiver A Test), und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit §§ 5 Abs.4, 5 Abs. 5 StVO zu verantworten.
Auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. Oktober 1986 das vorerwähnte Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit.b VStG 1950 ein, weil aus der die Anzeige berichtigenden Stellungnahme des Meldungslegers u.a. hervorgehe, dem Beschwerdeführer sei als Tatzeit der 2. Februar 1986 und nicht der 2. Jänner 1986 anzulasten.
Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 18. Dezember 1986 wurde der Beschwerdeführer sodann schuldig erkannt, am 2. Februar 1986 um ca. 1.30 Uhr in Wien VI, Mollardgasse 91 (hinter dem Feuerwehrgebäude), als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws die Vorführung zum Amtsarzt zwecks Untersuchung des Grades der Alkoholeinwirkung trotz Verdachtes der Alkoholisierung (positiver Alkotest) abgelehnt und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO in Verbindung mit §§ 5 Abs. 4 und 5 StVO begangen zu haben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 1987 wurde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, das an die Partei zugestellte und als Straferkenntnis bezeichnete Schriftstück habe nicht den in § 18 Abs. 4 AVG 1950 normierten Mindesterfordernissen entsprochen und sei daher kein Bescheid.
Mit dem sodann im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Februar 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 2. Februar 1986 um 1.30 Uhr in Wien VI, Mollardgasse 91, als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws geweigert, sich dem Polizeiamtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, obwohl eine von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht vorgenommene Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. a StVO begangen. Über den Beschwerdeführer wurden eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verstößt der angefochtene Bescheid nicht gegen den Grundsatz der „res judicata“ (offenbar gemeint: „ne bis in idem“). Während dem Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang ein Tatvorwurf hinsichtlich einer Tatzeit vom 2. Jänner 1986 gemacht wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 7. Mai 1987 ein solcher bezüglich einer Tatzeit 2. Februar 1986 zur Last gelegt und durch den angefochtenen Bescheid dieser andere Tatvorwurf aufrechterhalten. Die Einstellung des Verfahrens durch den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Oktober 1986 bezüglich jener Tat, die er am 2. Jänner 1986 begangen habe, hatte nicht zur Folge, daß hiedurch die Verfolgung wegen der mit der Tatzeit 2. Februar 1986 zur Last gelegten Tat gehindert wurde. Es ist ohne Belang, daß beide Strafverfahren unter derselben Geschäftszahl der Erstbehörde geführt wurden, weil es sich hiebei bloß um einen die interne Geschäftsordnung betreffenden Vorgang handelt, der den gegen den Beschwerdeführer gerichteten neuen Tatvorwurf nicht berührt. Von einer neuerlichen Entscheidung in derselben Sache kann keine Rede sein.
Dem Vorbringen, die dem Vertreter des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren erteilte Vollmacht habe sich auf das dem Straferkenntnis der Erstbehörde vom 8. Juli 1986 zugrunde liegende Verwaltungsstrafverfahren bezogen, kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil sich die vom Beschwerdeführer unterfertigte und vorgelegte Vollmachtsurkunde u.a. auf alle Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden bezog und die Behörde bei ihrer amtswegigen Prüfung keinen Anlaßfall hatte, an der inhaltlichen Richtigkeit dieses damit beurkundeten Vollmachtsverhältnisses zu zweifeln.
Im übrigen hat der Vertreter des Beschwerdeführers selbst mehrmals im Verwaltungsverfahren auf sein Bevollmächtigungsverhältnis hingewiesen. Das diebezügliche Vorbringen ist daher schlechthin unverständlich.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es hätte sich bei der Tatzeitumschreibung im Straferkenntnis der Erstbehörde vom 8. Juli 1986 um einen durch Berichtigungsbescheid im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 sanierbaren Schreibfehler gehandelt und hätte deshalb die Berufungsentscheidung über diesen zu berichtigenden Bescheid der Erstbehörde innerhalb der im § 51 Abs. 5 VStG 1950 normierten Befristung von einem Jahr erlassen werden müssen, so genügt der Hinweis, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 3 , S 387, hg. Erkenntnisse vom 12. November 1957, Slg. Nr. 4472/A, vom 11. März 1983, Zl. 82/04/0126, u.a.) auf die Berichtigung eines Bescheides kein Rechtsanspruch besteht.
Da sich sohin die vorliegende Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 23. September 1988
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