Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des Dr. G S, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 8. Februar 1988, betreffend Befangenheit und Einwände gegen einen Rückstandsausweis, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm ein mit 4. Dezember 1987 datierter Rückstandsausweis der belangten Behörde am 7. Dezember 1987 zugestellt. Mit einem undatierten, bei der Salzburger Rechtsanwaltskammer am 22. Dezember 1987 eingegangenen Schriftsatz hat der Beschwerdeführer 1) sämtliche Mitglieder des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer als befangen abgelehnt, 2) Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 4. Dezember 1987 erhoben und 3) beantragt, diesen Einwendungen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Über den zuletzt genannten Antrag wird unter hg. Zl. 88/01/0249 am heutigen Tage entschieden. Zur Begründung seiner unter 1) und 2) gestellten Anträge führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, er sei Kritiker der Rechtsanwaltskammer und werde daher mit Haß verfolgt und geschädigt. Das anachronistische Instrument des Disziplinarrechtes werde fortlaufend gegen ihn angewendet .Im Gegensatz zu dieser Vorgangsweise gegen den Beschwerdeführer stehe „das bemerkenswerte Desinteresse daran, die Inauguration der für die Funktionärsposten in Frage kommenden Kammerpersonen mitzuerleben“. So seien bei der letzten Generalversammlung der Salzburger Rechtsanwaltskammer lediglich 71 Kammermitglieder anwesend gewesen, ein Drittel der Wahlberechtigten. Nun würden die „Exponenten eines jeden anderen“ Institutes einen derartigen Vorgang wohl als untrügliches Zeichen dafür werten, daß die Existenzberechtigung verloren gegangen sei; für die Funktionäre der Salzburger Rechtsanwaltskammer jedoch stelle sich eine derartige Frage in dieser Form nicht. Es könne nicht eingesehen werden, daß der Beschwerdeführer sein gut und teuer verdientes Geld in Kammerumlagen zu stecken habe, wenn die große Mehrzahl der Salzburger Kammermitglieder schlüssig dargelegt habe, was von der „Funktionärskür“ zu halten sei. Es bedeute doch wohl gerade die „Perversion der Kammermitgliedschaft“ des Beschwerdeführers, daß natürlich auch mit seinen Kammerbeiträgen die Verfolgung seiner Person finanziert werde. Es sei verfassungsrechtlich unmöglich und im Widerspruch zu den Bestimmungen der Menschenrechtskonvention, daß an eine Organisation exorbitant hohe Summen durch jenen zu zahlen seien, der dann von dieser Organisation verfolgt werde und keine Möglichkeit habe, aus dieser Organisation auszutreten. In der Folge werden vom Beschwerdeführer Beispiele von seiner Ansicht nach ungerechtfertigten Vorgangsweisen der Salzburger Rechtsanwaltskammer sowie der Disziplinarräte der Rechtsanwaltskammer Salzburg und jener für Wien, Niederösterreich und Burgenland dargetan. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, es sei bei einer solchen Behandlung in keiner Weise gerechtfertigt, von ihm Kammerbeiträge einzuheben. Es stelle geradezu einen Hohn dar, die mit dem Rückstandsausweis verlangten Zahlungen vorzuschreiben, wenn der Beschwerdeführer bedenke, in welcher Art und Weise in dieser Kammer sogar Wahlvorschläge für hohe und höchste Kammerfunktionen zustande kämen. Überdies sei es nicht gerechtfertigt, von ihm Kammerbeiträge zu verlangen, da die Kammer ihm in geradezu beispielloser Weise Schaden zugefügt habe und nach wie vor zufüge. Eine über den Beschwerdeführer verhängte Disziplinarstrafe sei bekannt geworden. Funktionäre der Salzburger Rechtsanwaltskammer würden, wenn sich Kammerfunktionäre verschiedener Länderkammern träfen, „schlecht“ über ihn „sprechen“. Aus diesen Gründen bestehe der Anspruch der Salzburger Rechtsanwaltskammer auf Einhebung der im Rückstandsausweis vom 4. Dezember 1987 bezeichneten Kammerbeiträge dem Beschwerdeführer gegenüber nicht zu Recht.
Mit Bescheid des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 8. Februar 1988 wurde „dem Ablehnungsantrag keine Folge gegeben“ und „der Antrag, den Rückstandsausweis vom 4. 12. 1987 zu kassieren, abgewiesen“. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, sämtlichen Mitgliedern des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer sei der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers ausdrücklich in Fotokopie zur Kenntnis gebracht worden. Sämtliche Mitglieder des Kammerausschusses hätten erklärt, daß sie sich nicht befangen fühlten. Gemäß § 27 Abs. 1 lit. d RAO ist es Angelegenheit der Plenarversammlung, die Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer festzusetzen. Gemäß § 51 RAO sei es Angelegenheit der Plenarversammlung, jährlich eine Umlagenordnung zu beschließen, aus welcher sich die Höhe der Beiträge zur Versorgungseinrichtung (§ 49 leg. cit.) ergebe. Die mit Rückstandsausweis vom 4. Dezember 1987 zur Zahlung vorgeschriebenen Kammerbeiträge und Beiträge zur Versorgungseinrichtung der Salzburger Rechtsanwaltskammer hätten ihre Grundlage in den Beschlüssen der Kammervollversammlung vom 23. Juni 1987. Dem Kammerausschuß fehle es nach dem Gesetz an jeglicher Möglichkeit, Beschlüsse der Kammervollversammlung aufzuheben. Er habe sie vielmehr gemäß § 28 Abs. 1 lit. d RAO zu vollziehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Beschluß vom 10. Juni 1988, B 644/88, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, daß seine Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 4. Dezember 1987 von unbefangenen Ausschußmitgliedern behandelt und entschieden werden, verletzt. Weiters werde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Kassation des Rückstandsausweises vom 4. Dezember 1987 auf Grund des Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzungen verletzt. Der Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1988 werde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, sowie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (§ 7) noch die Rechtsanwaltsordnung räumen einer Verfahrenspartei ein Recht auf Ablehnung von Verwaltungsorganen wegen Befangenheit ein; es besteht deshalb auch kein Rechtsanspruch auf förmliche Entscheidung über einen solchen Ablehnungsantrag. Durch die Abweisung eines Ablehnungsantrages konnte der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt werden. Es kann jedoch die Vornahme von Amtshandlungen durch befangene Verwaltungsorgane, sofern sich infolge der Befangenheit sachliche Bedenken gegen den im Gegenstand ergangenen Bescheid ergeben, als eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen.
Gemäß § 3 Abs. 2 VVG 1950 sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Gemäß § 35 Abs. 1 EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Gemäß § 28 Abs. 1 lit. c und d RAO gehören zu dem Wirkungskreis des Ausschusses die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer und die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer und die Einbringung der Jahresbeträge. Nun hat der Beschwerdeführer in seinen Einwendungen gegen den Rückstandsausweis im Ergebnis nur vorgebracht, daß er die im Rückstandsausweis vom 4. Dezember 1987 bezeichneten Kammerbeiträge grundsätzlich zu zahlen deshalb ablehne, weil die Rechtsanwaltskammer Salzburg und Disziplinarräte gegen ihn ungerechtfertigterweise vorgingen. Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, das inhaltlich keine Einwendung im Sinne des § 35 Abs. 1 EO ist, hat die belangte Behörde zu Recht ihre Zuständigkeit gemäß § 28 Abs. 1 lit. c RAO in Anspruch genommen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides insofern den Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, daß die Plenarversammlung die Umlagenordnung zu beschließen hat, in der generell für alle der Salzburger Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte die Höhe der Beitragssätze festgelegt wird.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich daher sachverhaltsbezogen nicht als mangelhaft oder rechtswidrig.
Eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befangenheit sämtlicher Mitglieder des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer und eine allenfalls dadurch begründete Mangelhaftigkeit des Verfahrens vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Denn ein Befangenheitsgrund kann sich stets nur auf individuelle Verwaltungsorgane (Organwalter), nicht aber auch auf eine Behörde als solche beziehen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu richten sich aber generell gegen die Rechtsanwaltskammer und den Disziplinarrat. Die Vorgänge bei der Wahl des Kammerpräsidenten, der den Vorsitz im Ausschuß führt, indizieren indes im Gegenstand keine Befangenheit. Ebenso kann den übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, daß einzelne Mitglieder des Ausschusses durch eine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung bildenden Sache oder zu dem an der Sache beteiligten Beschwerdeführer in der unparteiischen Amtsführung durch irgendeinen wichtigen Umstand beeinflußt sein könnten.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise