Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des Dr. W Ö, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 22. Juni 1988, Zl. III-4033/88, betreffend Entrichtung einer Verwaltungsabgabe, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit auf § 57 AVG 1950 gestütztem Bescheid vom 6. Oktober 1986 verpflichtete der Bürgermeister der Stadt Dornbirn gemäß § 78 AVG 1950 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 sowie Tarifpost 3 des Tarifs A der Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 24/1983, den Beschwerdeführer zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von S 20,--. Dies wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer am 26. September 1986 unter Vorlage eines Exekutionstitels durch Schalteranfrage Auskunft über das Geburtsdatum der darin genannten Schuldnerin begehrt habe. Diese Auskunft sei mündlich erteilt und ihre Erteilung bescheinigt worden. Damit habe die Behörde eine Amtshandlung im Privatinteresse des Beschwerdeführers verrichtet, für die mangels einer besonderen Tarifpost gemäß der Tarifpost A 3 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung die vorgeschriebene Verwaltungsabgabe zu entrichten sei.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 1986 wiederholte der Bürgermeister der Stadt Dornbirn auf Grund einer gegen den Bescheid vom 6. Oktober 1986 erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers dessen Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe von S 20,--. In der Begründung wurde ausgeführt, die Verpflichtung gründe sich auf § 78 Abs. 1 und 2 AVG 1950 sowie auf Tarifpost 3 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 sowie auf einen Erlaß des Bundesministeriums für Inneres - Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vom 26. August 1986, wonach die Verwaltungsabgabe, gleichgültig, ob das zu Grunde liegende Ersuchen schriftlich oder mündlich eingebracht worden sei, entrichtet werden müsse.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die von der Behörde zu erteilende Auskunft im Sinne des § 294a der Exekutionsordnung sei keinem der vier in Tarifpost 3 des Teils A der Bundesverwaltungsabgabenverordnung genannten Tatbestände unterzuordnen. Auch sei zu bezweifeln, ob es sich bei der Erteilung einer Auskunft im Sinne des § 294a der Exekutionsordnung um eine Angelegenheit der Bundesverwaltung handle.
Mit Bescheid vom 30. Dezember 1987 gab die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge. In der Bescheidbegründung legte die Behörde dar, es handle sich bei einer Auskunftserteilung gemäß § 294a Z. 3 der Exekutionsordnung um eine Tätigkeit im Rahmen des der Bundesverwaltung zuzuzählenden Meldewesens, wobei die Aufgaben der bei den Gemeinden eingerichteten Meldebehörden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes erfüllt würden. Zur verwaltungsabgabenrechtlichen Beurteilung sei daher die Bundesverwaltungsabgabenverordnung heranzuziehen. Aus den Verwaltungsakten gehe hervor, daß das Geburtsdatum der Schuldnerin auch auf schriftlichem Weg bekanntgegeben worden sei. Diese Amtshandlung sei somit jedenfalls dem Begriff „Bescheinigung“ zu subsumieren.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, die bloße Mitteilung eines Geburtsdatums, auch das schriftliche Niederlegen einer derartigen Information, sei weder als Ausstellung einer Bescheinigung, einer Legitimation oder eines Zeugnisses oder einer sonstigen Bestätigung anzusehen, sondern stelle die Erteilung einer Auskunft dar, die nicht der Tarifpost 3 des Tarifteiles A der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 unterliege und daher kostenlos zu erteilen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtslage aus, eine ausdrückliche Befreiung von Verwaltungsabgaben für gemäß § 294a Z. 3 der Exekutionsordnung erteilte Auskünfte aus dem Melderegister sei gesetzlich nicht vorgesehen. Da in der Bundesverwaltungsabgabenverordnung eine besondere Tarifpost für die Erteilung einer derartigen Auskunft aus dem Melderegister nicht enthalten sei, unterliege eine derartige behördliche Tätigkeit der schon mehrfach genannten Tarifpost der Bundesverwaltungsabgabenverordnung. Hiebei sei es gleichgültig, ob das diesbezügliche Ersuchen schriftlich oder mündlich persönlich eingebracht worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend machende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf gebührenfreie Auskunftserteilung gemäß § 294 a Abs. 3 der Exekutionsordnung verletzt erachtet. In der angeführten Tarifpost der Bundesverwaltungsabgabenverordnung sei expressis verbis lediglich die Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen) als gebührenpflichtig genannt. Die bloße Erteilung einer Auskunft über das Geburtsdatum eines in einem Exekutionstitel genannten Schuldners könne unter diese Tarifpost nicht subsumiert werden. Eine derartige Auskunft habe somit kostenlos zu erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 294 a Abs. 3 der Exekutionsordnung in der Fassung BGBl. Nr. 71/1986, haben die Meldebehörden Personen, die ihnen eine Ausfertigung eines Exekutionstitels oder eine Ablichtung hievon vorlegen, aus dem Melderegister Auskunft über das Geburtsdatum des im Exekutionstitel genannten Schuldners zu erteilen.
Gemäß § 78 Abs. 1 AVG 1950 können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentliche in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von S 4.500,-- im einzelnen Fall festzusetzen sind.
Gemäß Tarifpost 3 des allgemeinen Teils der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, unterliegen einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von S 20,-- die Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß das an den Bürgermeister der Stadt Dornbirn gerichtete mündliche Ersuchen des Beschwerdeführers auf die Erteilung einer Auskunft über das Geburtsdatum einer in einem Exekutionstitel genannten Schuldnerin gerichtet war. Weiters ergibt sich aus den Akten, daß dem Beschwerdeführer die gewünschte Auskunft mündlich erteilt wurde, ihm aber gleichzeitig auch ein mit „Auskunft“ bezeichnetes Schriftstück, in welchem ebenfalls die Geburtsdaten enthalten waren, übergeben wurde. In der zitierten Tarifpost der Bundesverwaltungsabgabenverordnung ist die Erteilung einer Auskunft nicht als abgabenpflichtiger Tatbestand genannt. Dies obwohl in dieser Verordnung der Begriff einer Auskunftserteilung als abgabepflichtiger Vorgang durchaus verwendet wird (vgl. z.B. Tarifpost 17a des besonderen Tarifteiles - Erteilung einer Meldeauskunft). Die Erteilung einer Auskunft kann sohin nicht der in Tarifpost 3 dieser Verordnung angeführten Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstiger Bestätigungen gleichgesetzt werden.
Selbst wenn die belangte Behörde die Übergabe einer auch in Schriftform erfolgten Auskunft an den Beschwerdeführer als Bescheinigung im Sinne der angeführten Tarifpost angesehen haben sollte, könnte dies nicht für den von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt herangezogen werden, weil das Begehren des Beschwerdeführers der Aktenlage zufolge nicht auf Ausstellung einer derartigen Bescheinigung, sondern im Sinne des zitierten Paragraphen der Exekutionsordnung auf die Erteilung einer Auskunft gerichtet war und sohin die Erteilung einer auch schriftlichen Auskunft mangels eines diesbezüglichen Antrages nicht als im Privatinteresse der Partei gelegen angesehen werden könnte.
Da sohin die Anwendung der Tarifpost 3 des allgemeinen Teiles der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 auf die Erteilung der gegenständlichen Auskunft verfehlt war, hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu dessen Aufhebung führen mußte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Wien, am 19. April 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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