Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der S K in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. Dezember 1987, Zl. I-267.538-FrB/87, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Erledigung vom 19. Dezember 1985, Zl. I-267.538-FrB/85, gab die belangte Behörde einem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 25. März 1985 auf Aufhebung eines gegen sie bis zum 30. Juni 1994 bestehenden Aufenthaltsverbotes gemäß § 8 FrPG keine Folge. Diese Erledigung wurde dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 1985 zugestellt (vgl. den Rückschein bei Seite 91 der Akten der belangten Behörde).
Datiert mit. 28. April 1987 und bei der belangten Behörde eingelangt am 30. April 1987 richtete die Beschwerdeführerin in der Folge eine Eingabe an diese, worin sie behauptete, über ihren Antrag vom 25. März 1985 sei noch nicht entschieden, und eine bescheidmäßige Erledigung ihres Antrages begehrte (vgl. Seite 133 der Akten der belangten Behörde).
Mit dem, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 1987 wies die belangte Behörde den „Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. April 1987 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes“ gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Sie wertete darin den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28./30. April 1987 offenbar als neuen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und vertrat die Auffassung, daß diesem Antrag der Einwand der entschiedenen Sache entgegenstehe, weil er keine neuen Sachverhaltselemente enthalte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Entscheidung über ihren Antrag (aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar den vom 28./30. April 1987) nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Fremdenpolizeigesetzes verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, daß die Erledigung vom 19. Dezember 1985-wie die Beschwerde zutreffend rügt-im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bescheid darstellt, weil ihr die leserliche Beifügung des Namens dessen, der die Erledigung genehmigt hat, fehlt (§ 18 Abs. 4 AVG; siehe z.B. hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/01/0130-0132). Ein neuer Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes lag somit gar nicht vor, sodaß die belangte Behörde über eine Sache abgesprochen hat, der kein selbständig bescheidmäßig zu erledigender Antrag der Partei zu Grunde lag. Bereits dadurch hat sie aber ihren Bescheid im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1968, Slg. N.F. Nr. 7469/A, und vom 31. Jänner 1984, Slg. N.F. Nr. 11.313/A, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, was gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen mußte.
Bemerkt wird, daß bei dieser Sach-und Rechtslage eine rechtswirksame Entscheidung über den ursprünglichen Antrag vom 25. März 1985 noch aussteht.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft Stempelgebühr für eine überflüssigerweise vorgelegte Beilage.
Wien, am 18. Mai 1988
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