Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro und Dr. Drexler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat Dr. Zach, in der Beschwerdesache des P E in R, vertreten durch Dr. Herwig Rainer Hanslik, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. August 1987, GZ GA 7 896/87, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, den
Beschluß
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 21. Februar 1979 zog das Finanzamt für Körperschaften den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D Vertriebsgesellschaft für Datenverarbeitung GesmbH in W zur Haftung gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO im Ausmaß von S 656.223,-- heran.
Innerhalb offener Frist erhob der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder R P namens des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid Berufung. Über Aufforderung des Finanzamtes für Körperschaften wurde diesem am 15. Jänner 1982 eine Vollmacht des genannten Steuerberaters vom 5. Jänner 1974, welche ausdrücklich auch eine Zustellungsbevollmächtigung enthielt, nachgereicht. Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. September 1985 gab das Finanzamt dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers teilweise Folge und stellte diesen Bescheid dem ausgewiesenen steuerlichen Vertreter P zu, welcher ihn laut Rückschein am 10. September 1985 übernahm. Fristgerecht beantragte P hierauf mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1985 die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Rechtsmittel teilweise Folge und stellte denselben an R P zu. Dieser übernahm den Bescheid laut dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein am 7. September 1987.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. November 1987, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 1. Dezember 1987, zur hg. Zl.87/13/0234, Beschwerde. In dieser führt er unter anderem aus, am 8. November 1982 sei beim Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien von dem Steuerberater H H eine von ihm unterfertigte Vollmacht vorgelegt worden, in der auch der Hinweis „angebracht war, daß durch die vorliegende Vollmacht noch etwa beim Finanzamt erliegende vorhergehende Vollmachten außer Kraft gesetzt werden“. Es sei aber „dennoch“ der angefochtene Bescheid dem „früheren Steuerberater“ R P zugestellt worden. Diese Zustellung sei nicht rechtswirksam. H habe erstmals anläßlich einer Vorsprache beim Finanzamt für Körperschaften am 22. Oktober 1987 den nunmehr angefochtenen Bescheid ausgefolgt erhalten, „sodaß die Frist für die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat“.
In der von der belangten Behörde erstellten Gegenschrift stellt diese den Antrag, „die vorliegende Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen“.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B VG sechs Wochen. Sie beginnt nach § 26 Abs.1 Z. 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
§ 9 Abs. 1 Zustellgesetz normiert, daß, wenn eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist, die Behörde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen hat.
Im Beschwerdefall wird nicht bestritten, daß die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof jedenfalls dann verspätet eingebracht wurde, wenn davon auszugehen ist, daß der angefochtene Bescheid am 7. September 1987 ordnungsgemäß an R P zugestellt wurde. Als rechtzeitig eingebracht könnte die Beschwerde nur dann angesehen werden, wenn, wie der Beschwerdeführer vermeint, die Zustellung tatsächlich erst am 22. Oktober 1987 erfolgt wäre.
Der Gerichtshof teilt die in der Gegenschrift vertretene Auffassung der belangten Behörde, daß das letztere nicht der Fall war; der Beschwerdeführer stellt nämlich nicht in Abrede, daß er im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor dem Finanzamt für Körperschaften über Aufforderung desselben eine Vollmacht für den Steuerberater R P vorgelegt hat. Er behauptet aber auch nicht einmal, daß er dem genannten Finanzamt oder der belangten Behörde bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides konkret in irgendeiner Form zur Kenntnis gebracht hätte, daß ein Widerruf oder eine Kündigung der Vollmacht des R P durch ihn erfolgt sei. Zu dem nunmehrigen, sinngemäß so zu verstehenden Einwand des Beschwerdeführers, das Mandatsverhältnis mit P sei schon am 9. November 1982 aufgelöst worden, hält der Verwaltungsgerichtshof an der von ihm im ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Lehre vertretenen Auffassung fest (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, Seite 190, Berchtold, Zustellgesetz, Seite 14 sowie z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1980, Zl. 3219/80), wonach die Kündigung einer Vollmacht der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden kann, wenn ihr die Kündigung mitgeteilt wird. Eine Zustellungsvollmacht, wie die vom Beschwerdeführer an P erteilte, ist daher solange maßgebend, als die Behörde von einem Widerruf oder von einer Kündigung keine Kenntnis hat.
Der Umstand, daß der Beschwerdeführer einem anderen, an dem Verfahren gar nicht beteiligten Finanzamt die Vollmacht für einen anderen Steuerberater am 9. November 1982 vorlegte, ist für den Streitfall, trotz der in dieser Vollmacht enthaltenen Klausel, daß durch die „Vollmacht ... noch etwa beim Finanzamt vorliegende, vorhergehende Vollmachten außer Kraft gesetzt“ werden, im Hinblick auf den sonst gegebenen Sachverhalt ohne Bedeutung.
Da demnach davon auszugehen ist, daß der angefochtene Bescheid bereits am 7. September 1987 ordnungsgemäß auch im Sinne des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz zugestellt wurde, wurde die Beschwerde im Hinblick auf die Fristbestimmung des § 26 Abs. 1 VwGG verspätet eingebracht, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 25. Mai 1988
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