Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Herberth, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Fischer, über die Beschwerde des H L in S, vertreten durch Dr. Hans Pucher, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12.Dezember 1985, Zl. 206.476/18-2.6/85, betreffend Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer steht als Hauptmann in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Stabskompanie des Panzerbataillons 10.
Mit Schreiben vom 25. Juni 1985 wandte er sich an das Bundesministerium für Landesverteidigung mit der Bitte um Bekanntgabe der Gründe, die dazu geführt hätten, von seiner Einteilung als UN-Beobachter Abstand zu nehmen. Zur Begründung führte er aus, er sei Anfang Mai 1985 fernmündlich davon verständigt worden, daß aus dienstlichem Interesse seine Einteilung als UN-Beobachter vorgesehen sei. Auf Grund der Weisung, das Einverständnis mit seinem Vorgesetzten herzustellen, habe er dies getan und das positive Ergebnis an die Ergänzungsabteilung C gemeldet. Er sei aber trotzdem nicht zu dem ihm angekündigten Termin zu den vorbereitenden Maßnahmen einberufen worden.
Hierauf richtete die belangte Behörde am 4. Juli 1985 an das Kommando der 3. Panzergrenadierbrigade eine Erledigung nachstehenden Inhalts:
„Gegenständliches Schreiben wurde nicht auf dem Dienstweg vorgelegt. Die Nichtheranziehung des Hptm. L. für den vorgesehen gewesenen Einsatz im Rahmen der UNTSO erfolgte aus militärischen Rücksichten.“
Diese Erledigung wurde dem Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge am 22. Juli 1985 im Dienstweg zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 31. Juli 1985 stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die obige Mitteilung den Antrag auf „bescheidmäßige Offenlegung dieser militärischen Rücksichten“.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurück. Diese Entscheidung begründete sie damit, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Juni 1985 durch den im Wege des Kommandos der 3. Panzergrenadierbrigade erlassenen Bescheid vom 4. Juli 1985 seine Erledigung gefunden habe. Da der Antrag vom 31. Juli 1985 wiederum die Darlegung der Gründe für die Nichtheranziehung zu einem Auslandseinsatz betreffe, liege Gleichheit der Sache vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Die belangte Behörde hat das Begehren des Beschwerdeführers als im Zuge eines Dienstrechtsverfahrens gestellt angesehen. Der Beschwerdeführer hat dieses Begehren auch nicht auf die Auskunftspflicht gemäß § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes 1973 gestützt, diese Bestimmung-auf die sich auch die vorliegende Beschwerde nicht bezieht-konnte daher zu Recht unberücksichtigt bleiben.
Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin beizupflichten, daß die Zurückweisung seines Antrages vom 31. Juli 1985 aus dem Grunde der rechtskräftig entschiedenen Sache zu Unrecht erfolgt ist. Die Erledigung der belangten Behörde vom 4. Juli 1985, die dem Beschwerdeführer im Dienstweg bekanntgegeben worden ist, weist nicht die Eigenschaft eines Bescheides auf („vgl. zum Bescheidcharakter einer Erledigung den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, Slg. N. F. Nr. 9458/A), sondern stellt eine bloße Mitteilung dar. Die belangte Behörde durfte sich daher nicht auf die Rechtskraft eines in derselben Sache ergangenen Bescheides berufen.
Zu berücksichtigen ist jedoch, daß einer Auskunft das Element einer behördlichen Festlegung von Rechten oder Pflichten fehlt, eine Auskunft ist somit ein Gegenstand, der eines Bescheides nicht fähig ist. Da der Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Juli 1985 aber darauf gerichtet war, ihm eine bestimmte Auskunft in bescheidmäßiger Form zu erteilen, erweist sich die Zurückweisung dieses jedenfalls unzulässigen Antrages im Ergebnis als nicht rechtswidrig. Dadurch, daß ein unzutreffender Zurückweisungsgrund angeführt wurde, ist der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt worden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 15. Februar 1988
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